§ 1
Rechtsform, Träger, Name, Sitz, Stammkapital
(1) Die „Kommunale Klärschlammverwertung Rheinland-Pfalz AöR“ ist eine gemeinsame Einrichtung der nachfolgenden Träger
1. | Verbandsgemeinde Adenau, Kirchstraße 15-19, 53518 Adenau |
2. | Verbandsgemeinde Altenahr, Roßberg 3, 53505 Altenahr |
3. | Stadt Andernach, Läufstraße 11, 56626 Andernach |
4. | Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern |
5. | Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems |
6. | Verbandsgemeinde Bad Hönningen, Markstraße 1, 53557 Bad Hönningen |
7. | Verbandsgemeinde Bad Kreuznach, Rheingrafenstraße 11, 55583 Bad Kreuznach |
8. | Verbandsgemeinde Baumholder, Am Weiherdamm 1, 55774 Baumholder |
9. | Stadt Bendorf, Untere Rheinau 60, 56170 Bendorf |
10. | Verbandsgemeinde Birkenfeld, Schneewiesenstraße 21, 55765 Birkenfeld |
11. | Gemeinde Böhl-Iggelheim, Am Schwarzweiher 7, 67459 Böhl-Iggelheim |
12. | Verbandsgemeinde Brohltal, Kapellenstraße 12, 56651 Niederzissen |
13. | Verbandsgemeinde Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem |
14. | Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim, Am Rathausplatz 1, 67125 Dannstadt-Schauernheim |
15. | Verbandsgemeinde Edenkoben, Poststraße 23, 67480 Edenkoben |
16. | Verbandsgemeinde Eisenberg, Hauptstraße 86, 67304 Eisenberg |
17. | Stadt Germersheim, Kolpingplatz 3, 76726 Germersheim |
18. | Abwasserzweckverband Guldenbachtal, Naheweinstraße 80, 55450 Langenlonsheim |
19. | Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein |
20. | Abwasserzweckverband Quodbachgruppe, Am Rathaus 6, 76863 Herxheim |
21. | Abwasserzweckverband Hayna-Erlenbach, Am Rathaus 6, 76863 Herxheim |
22. | Abwasserzweckverband Rohrbach-Steinweiler, Am Rathaus 6, 76863 Herxheim |
23. | Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstraße 1, 56281 Emmelshausen |
24. | Stadt Idar-Oberstein, Georg-Maus-Straße 2, 55743 Idar-Oberstein |
25. | Verbandsgemeinde Jockgrim, Untere Buchstraße 22, 76751 Jockgrim |
26. | Verbandsgemeinde Kaisersesch, Am Römerturn 2, 56759 Kaisersesch |
27. | Verbandsgemeinde Kandel, Gartenstraße 8, 76870 Kandel |
28. | Verbandsgemeinde Kirner Land, Bahnhofstraße 31, 55606 Kirn |
29. | Zweckverband für Abwasserbeseitigung Klingbachgruppe, An 44 Nr. 31, 76829 Landau |
30. | Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan, Marktplatz 1, 66869 Kusel |
31. | Stadt Lahnstein, Kirchstraße 1, 56112 Lahnstein |
32. | Verbandsgemeinde Lambrecht, Sommerbergstraße 3, 67466 Lambrecht |
33. | Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau AöR, Georg-Friedrich-Dentzel-Straße 1, 76829 Landau |
34. | Verbandsgemeinde Landstuhl, Kaiserstraße 49, 66849 Landstuhl |
35. | Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, Naheweinstraße 80, 55450 Langenlonsheim |
36. | Verbandsgemeinde Leiningerland, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt |
37. | Gemeinde Limburgerhof, Burgunder Platz 2, 67117 Limburgerhof |
38. | Verbandsgemeinde Lingenfeld, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld |
39. | Verbandsgemeinde Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen |
40. | Verbandsgemeinde Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch |
41. | Verbandsgemeinde Maikammer, Immengartenstraße 24, 67485 Maikammer |
42. | Abwasserverband Mayen-Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch |
43. | Stadt Mayen, Rosengasse 2, 56727 Mayen |
44. | Zweckverband Zentralkläranlage Mendig, Marktplatz 3, 56743 Mendig |
45. | Abwasserzweckverband Mittleres Eckbachtal, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt |
46. | Abwasserzweckverband Mittleres Glantal, Marktplatz 1, 66869 Kusel |
47. | Abwasserzweckverband Mittleres Pfrimmtal, Wormser Straße 110, 67590 Monsheim |
48. | Abwasserzweckverband Mommenheim, c/o ZAR, Amtgasse 10, 55232 Alzey |
49. | Verbandsgemeinde Nahe-Glan, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim |
50. | Verbandsgemeinde Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten |
51. | Stadt Neustadt, Marktplatz 1, 67434 Neustadt an der Weinstraße |
52. | Servicebetrieb Neuwied AöR, Hafenstraße 90, 56564 Neuwied |
53. | Verbandsgemeinde Nordpfälzer Land, Bezirksamtstraße 7, 67806 Rockenhausen |
54. | Abwasserzweckverband Oberes Nettetal, Kapellenstraße 12, 56651 Niederzissen |
55. | Verbandsgemeinde Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach |
56. | Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach, Am Neuen Markt 6, 66877 Ramstein-Miesenbach |
57. | Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, 56579 Rengsdorf |
58. | Abwasserzweckverband Rhaunen, Zum Idar 21 und 23, 55264 Rhaunen |
59. | Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen, Amtgasse 10, 55232 Alzey |
60. | Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, Bahnhofstaße 44, 56330 Kobern-Gondof |
61. | Verbandsgemeinde Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben |
62. | Verbandsgemeinde Rüdesheim, Nahestraße 63, 55593 Rüdesheim |
63. | Abwasserzweckverband Rülzheim/Herxheim, Am Deutschordenplatz 1, 76761 Rülzheim |
64. | Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, Am Markt 3, 56841 Traben-Trarbachl |
65. | Verbandsgemeinde Ulmen, Marktplatz 1, 56766 Ulmen |
66. | Abwasserzweckverband Untere Ahr, Grüner Weg 17, 53489 Sinzig |
67. | Abwasserzweckverband Unteres Glantal, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken |
68. | Abwasserzweckverband Untere Nahe, Saarlandstraße 364, 55411 Bingen |
69. | Abwasserzweckverband Unterer Wiesbach, Europastraße 5, 55576 Sprendlingen |
70. | Verbandsgemeinde Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen |
71. | Verbandsgemeinde Wallmerod, Gerichtsstraße 1, 56414 Wallmerod |
72. | Verbandsgemeinde Weilerbach, Rummelstraße 15, 67685 Weilerbach |
73. | Verbandsgemeinde Weißenthurm, Kärlicher Straße 4, 56575 Weißenthurm |
74. | Verbandsgemeinde Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler |
75. | Verbandsgemeinde Wöllstein, St. Floriansweg 8, 55599 Gau Bickelheim |
76. | Verbandsgemeinde Wörrstadt, Zum Römergrund 2-6, 55286 Wörrstadt |
77. | Verbandsgemeinde Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) |
in der Rechtsform einer rechtsfähigen gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR).
(2) Die AöR führt den Namen „Kommunale Klärschlammverwertung Rheinland-Pfalz AöR“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „KKR“.
(3) Die KKR hat ihren Sitz in Winnweiler.
(4) Auf das Stammkapital leistet jeder der Träger nach Abs. 1 sowie im Falle des Abs. 5 eine Bareinlage für den eigenen Anteil am Stammkapital in Höhe von € 1.000.
Das Stammkapital der KKR beträgt zum 31.12.2020 € 77.000 (in Worten: Euro siebenundsiebzigtausend): mit dem Beitritt weiterer Anstaltsträger nach Abs. 5 wird sich das Stammkapital anteilmäßig erhöhen.
(5) Die KKR kann weitere Anstaltsträger aufnehmen, soweit diese Träger der Abwasserbeseitigungspflicht sind. Zum Stichtag 31.12.2018 genügt dazu eine einfache Beitrittserklärung, mit der die Annahme der jeweils gültigen Anstaltssatzung erklärt wird. Alle Anstaltsträger erklären mit der Errichtungs- bzw. der Beitrittserklärung und Annahme der jeweils gültigen Anstaltssatzung abweichend von § 14b Abs. 5 Satz 2 KomZG ihre Zustimmung zur Aufnahme der bis zum 31.12.2018 beitretenden weiteren Anstaltsträger.
(6) Der räumliche Wirkungsbereich der Anstalt (Anstaltsgebiet) umfasst die Hoheitsgebiete der Anstaltsträger.
(7) Die KKR führt als Dienstsiegel das Wappen des Landes Rheinland-Pfalz mit der umlaufenden Schrift: „Kommunale Klärschlammverwertung Rheinland-Pfalz AöR“.
§ 2
Gegenstand der KKR (Anstaltszweck)
(1) Die KKR wird nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit Rheinland-Pfalz (KomZG), der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Anstaltszweck ist die gemeinsame Durchführung der Pflicht der ordnungsgemäßen Klärschlammverwertung für die Anstaltsträger, insbesondere die Übernahme von Klärschlämmen für die thermische Verwertung sowie die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm; die „Kommunale Klärschlammverwertung Rheinland-Pfalz AöR“ übernimmt diese Aufgabe mit Wirkung vom 01.01.2018.
(3) Die KKR ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die ihrem Zweck unmittelbar oder mittelbar dienlich sind und durch die der Anstaltszweck gefördert wird.
(4) Die KKR kann sich - im Rahmen ihres Zwecks und der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen sowie sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben.
(5) Die KKR wird ermächtigt, zur Erfüllung des Anstaltszwecks und der gesetzlichen Vorschriften mit den Anstaltsträgern und anderen Kommunen zusammenzuarbeiten.
(6) Die Anstaltsträger verpflichten sich, der KKR die ihnen entstehenden Aufwendungen in dem Umfang zu erstatten, in dem die KKR für die Anstaltsträger tätig wird.
§ 3
Kompetenzen der KKR
(1) Lieferungen und Leistungen zwischen den Anstaltsträgern der KKR sowie der KKR sind unter sinngemäßer Anwendung der Kalkulationsvorschriften des Kommunalabgabengesetzes angemessen zu vergüten. Hierüber sind entsprechende Regelungen zu treffen.
(2) Die KKR ist berechtigt, namens und im Auftrag solcher Anstaltsträger der KKR, die Träger der Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung sind und unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den Benutzern ihrer Abwasseranlagen haben, als mittelbarer Maßnahmenträger eine gemeinsame Antragstellung für Zuwendungen nach den Fördermittelrichtlinien Wasserwirtschaft vorzunehmen.
§ 4
Organe
(1) Organe der KKR sind: | |
a) | der Vorstand (§ 5), |
b) | der Verwaltungsrat (§§ 6-8). |
(2) Die Mitglieder aller Organe der KKR sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der KKR verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der KKR fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Träger der KKR.
(3) Die Befangenheitsvorschriften des § 22 GemO und der §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) gelten entsprechend.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der KKR in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung, der auf Grundlage dieser Satzung durch den Verwaltungsrat etwaig erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand, die auch einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte beinhalten kann, sowie der Beschlüsse des Verwaltungsrates.
(2) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied; für diesen wird ein Stellvertreter bestellt. Die Bestellung von Vorstand und stellvertretendem Vorstand erfolgt durch den Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen. Der Vorstand sowie der Stellvertreter werden auf eine Amtszeit von 5 Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand vertritt die KKR gerichtlich und außergerichtlich. Fernerhin kann der Verwaltungsrat dem Vorstand Befreiung des § 181 BGB erteilen.
(4) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstand aus wichtigem Grund widerrufen.
(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge frühzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat dem Verwaltungsrat bis zum 30.09. einen Zwischenbericht über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Der Vorstand liefert den beteiligungsverwaltenden Einrichtungen der Gewährträger darüber hinaus alle zu deren Aufgabenstellung notwendigen Wirtschaftsdaten, Unterlagen und Informationen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Trägerkörperschaften haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch diese unverzüglich zu unterrichten.
(6) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, insbesondere:
a) die Erwirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs,
b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes einschließlich der Anlagen gemäß § 33 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,
c) der Abschluss von Verträgen, deren Wert 100.000 € nicht übersteigt,
die kurzfristige Stundung von Forderungen bis zu 30.000 € und bis zu 10.000 € über ein Jahr hinaus, den Erlass von Forderungen bis zu 15.000 €.
§ 6
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich Abs. 4 aus jeweils einem Vertreter für jeden der Träger. Für die Mitglieder des Verwaltungsrates können Stellvertreter bestellt werden.
(2) Das Stimmrecht eines Anstaltsträgers im Verwaltungsrat richtet sich nach der Höhe seiner Stammeinlage. Je volle € 1.000 Beteiligung am Stammkapital gewähren eine Stimme. Die Stimmen eines Anstaltsträgers im Verwaltungsrat können gemäß §§ 14b Abs. 3, 8 Abs. 2 KomZG nur einheitlich abgegeben werden.
(3) Die Anstaltsträger können ihrem Vertreter im Verwaltungsrat Richtlinien oder Weisungen erteilen. Für die Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften im Verwaltungsrat gilt im Übrigen sinngemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 der Gemeindeordnung; die ständige Beauftragung eines Bediensteten in sinngemäßer Anwendung des § 88 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung bedarf der Zustimmung der Vertretung.
(4) Soweit eine Person aufgrund des von ihr ausgeübten Amtes ein durch mehr als ein Träger zu bestimmendes geborenes Mitglied des Verwaltungsrates ist, hat es den Sitz im Verwaltungsrat der KKR für sämtliche dieser Anstaltsträger auszuüben. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates verringert sich insoweit entsprechend, ohne dass eine Nachnominierung erfolgt. Die Stimmrechte der einzelnen Anstaltsträger nach Abs. 2 bleiben insoweit unberührt.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates endet grundsätzlich mit der Amtsperiode des das jeweilige Mitglied bestimmenden Organs (entsendendes Organ). Sofern die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an die Zuständigkeit zu dem entsendenden Organ oder einem Gremium gebunden ist, endet die Mitgliedschaft, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem entsendenden Organ bzw. dem Ende der Mitgliedschaft in dem anderen Gremium.
(6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von jeweils fünf Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Als Vorsitzender des Verwaltungsrates wählbar sind nur solche Mitglieder des Verwaltungsrates, die gesetzliche Vertreter eines der beteiligten Träger sind, vgl. § 14 b Abs. 2 Nr. 6 KomZG. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat geregelt.
(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine angemessene Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen festsetzt.
§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der KKR, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über | |
a) | Änderungen der Satzung der KKR, |
b) | Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der KKR an anderen Unternehmen, |
c) | die Bestellung und Abberufung des Vorstands, |
d) | den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen, |
e) | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und informiert die Anstaltsträger, |
f) | die Ergebnisverwendung und informiert die Anstaltsträger, |
g) | die Bestellung des Abschlussprüfers, |
h) | die Entlastung des Vorstandes, |
i) | den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung, |
j) | den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand, |
k) | die langfristigen Planungen, |
(3) Entscheidungen des Verwaltungsrates über | |
a) | die Veränderung der Aufgabe der KKR, |
b) | die Veränderung der Trägerschaft ab dem 1.1.2019 |
c) | die Veränderung des Stammkapitals ab dem 1.1.2019 |
d) | die Verschmelzung sowie Auflösung der KKR |
bedürfen der Zustimmung aller Anstaltsträger. | |
(4) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu | |
a) | Auftragsvergaben und sonstigen Geschäften, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von € 100.000,00 überschritten wird, |
b) | dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von € 5.000,00 überschritten wird, |
c) | erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 5 sowie Mehrausgaben im Sinne des § 33 i.V.m. § 17 Abs. 5 EigAnVO, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von € 5.000,00 überschreiten. |
(5) Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst Nachteile für die KKR entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.
(6) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die KKR gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
(7) Den Gremien der Anstaltsträger ist auf Verlangen über alle Angelegenheiten der KKR Auskunft zu erteilen.
§ 8
Einberufung und Beschlussfassung
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tageszeit, Ort und die Tagesordnung angeben. Die Sitzungen sind nichtöffentlich, es sei denn der Verwaltungsrat beschließt die öffentliche Sitzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechend.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
(3) Sitzungen des Verwaltungsrats werden von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, im Verhinderungsfall von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in den Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein/e Stellvertreter/in.
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf die Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind.
(7) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des/der Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form, fernmündlicher Form oder per Fax gefasst werden. Bei fernmündlichen Erklärungen hat der Vorstand darüber ein Protokoll zu verfassen.
(8) Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung und - mit Ausnahme der Wahl des Vorstands nach § 5 Abs. 2 - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem/ihrem Stellvertreter des Verwaltungsrats und dem Protokollführer zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift.
(10) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.
§ 9
Verpflichtungserklärungen
(1) Verpflichtende Erklärungen der KKR bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der/die Stellvertreter/in mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrats werden von der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem/ihrem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR“ abgegeben.
§ 10
Betriebsführung
Zwischen den Anstaltsträgern besteht Einvernehmen, dass die Betriebsführung innerhalb der KKR auf Grundlage eines gesondert zu schließenden Betriebsführungsvertrages durch die Verbandsgemeinde Winnweiler (Verbandsgemeindewerke) erfolgt.
§ 11
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfung
(1) Die KKR ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86b Abs. 5, § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4, § 93 Abs. 1 und § 94 GemO und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.
(3) Dem Landesrechnungshof ist das überörtliche Prüfungsrecht nach § 110 Abs. 5 Satz 2 GemO eingeräumt.
§ 12
Jahresabschluss
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Trägerkörperschaften der Anstalt zuzuleiten.
(2) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 HGrG entsprechend zu beachten.
§ 13
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan
(1) Das Wirtschaftsjahr der KKR ist das Kalenderjahr. Soweit die KKR im Lauf eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Dem Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan.
§ 14
Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der KKR erfolgen in den Bekanntmachungsorganen der Trägerkörperschaften. § 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 5 KomZG gelten entsprechend. Dies gilt auch für die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind an sieben Werktagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(2) Die vorstehende Satzung für die „Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR“ wird im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
(3) Alle nach § 92 Abs. 1 GemO der Anzeigepflicht der KKR gegenüber der Aufsichtsbehörde anstehenden Entscheidungen, insbesondere Änderungen der Satzung (z.B. des Satzungszwecks) sind vor der Beschlussfassung den zuständigen Organen der einzelnen Träger so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese oder die hinter ihnen stehenden Kommunen ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 1 GemO fristgerecht nachkommen können.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
a) | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
b) | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann gegenüber den Trägern der KKR schriftlich geltend gemacht werden.
§ 15
Anstaltslast, Gewährträgerhaftung, Auflösung
(1) Die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung richten sich nach dem Verhältnis der von jedem Träger der KKR geleisteten Einlage auf das Stammkapital. Nach den entsprechenden Beteiligungsquoten ist ein Ausgleich zwischen den Trägern vorzunehmen.
(2) Die Anstaltsträger entscheiden über die Auflösung der KKR. Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der KKR im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Anstaltsträger im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zurück.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
20.11.2020 | |
1. | Gez. Guido Nisius, Bürgermeister Verbandsgemeinde Adenau |
2. | Gez. Cornelia Weigand, Bürgermeisterin Verbandsgemeinde Altenahr |
3. | Gez. Daniel Roters, Stellv. Werkleiter Abwasswerk Andernach |
4. | Gez. Hermann Bohrer, Bürgermeister Verbandsgemeinde Bad Bergzabern |
5. | Gez. Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau |
6. | Gez. Reiner Schmitz, Beauftragter Verbandsgemeinde Bad Hönningen |
7. | Gez. Marc Ullrich, Bürgermeister Verbandsgemeinde Bad Kreuznach |
8. | Gez. Rouven Hebel, 1. Beigeordneter Verbandsgemeinde Baumholder |
9. | Gez. Michael Kessler, Bürgermeister Stadt Bendorf |
10. | Gez. Dr. Bernhard Alscher, Bürgermeister Verbandsgemeinde Birkenfeld |
11. | Gez. Peter Christ, Bürgermeister Gemeinde Böhl-Iggelheim |
12. | Gez. Johannes Bell, Bürgermeister Verbandsgemeinde Brohltal |
13. | Gez. Wolfgang Lambertz, Bürgermeister Verbandsgemeinde Cochem |
14. | Gez. Stefan Veth, Bürgermeister Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim |
15. | Gez. Eberhard Frankmann, 1. Beigeordneter Verbandsgemeinde Edenkoben |
16. | Gez. Bernd Frey, Bürgermeister Verbandsgemeinde Eisenberg |
17. | Gez. Marcus Schaile, Bürgermeister Stadt Germersheim |
18. | Gez. Michael Cyfka, Verbandsvorsteher Abwasserzweckverband Guldenbachtal |
19. | Gez. Uwe Weber, Bürgermeister Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen |
20. | Gez. Hedi Braun, Verbandsvorsteherin Abwasserzweckverband Quodbachgruppe |
21. | Gez. Hedi Braun, Verbandsvorsteherin Abwasserzweckverband Hayna-Erlenbach |
22. | Gez. Hedi Braun, Verbandsvorsteherin Abwasserzweckverband Rohrbach-Steinweiler |
23. | Gez. Peter Unkel, Bürgermeister Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein |
24. | Gez. Friedrich Marx, Bürgermeister Stadt Idar-Oberstein |
25. | Gez. Karl Dieter Wünstel, Bürgermeister Verbandsgemeinde Jockgrim |
26. | Gez. Albert Jung, Bürgermeister Verbandsgemeinde Kaisersesch |
27. | Gez. Volker Poß, Bürgermeister Verbandsgemeinde Kandel |
28. | Gez. Thomas Jung, Bürgermeister Verbandsgemeinde Kirner Land |
29. | Gez. Torsten Blank, Verbandsvorsteher Abwasserzweckverband Klingbachgruppe |
30. | Gez. Roger Schmitt, 1. Beigeordneter Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan |
31. | Gez. Peter Labonte, Oberbürgermeister Stadt Lahnstein |
32. | Gez. Manfred Kirr, Bürgermeister Verbandsgemeinde Lambrecht |
33. | Gez. Bernhard Eck, Vorstandsvorsitzender Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau |
34. | Gez. Dr. Peter Degenhardt, Bürgermeister Verbandsgemeinde Landstuhl |
35. | Gez. Michael Cyfka, Bürgermeister Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg |
36. | Gez. Frank Rüttger, Bürgermeister Verbandsgemeinde Leiningerland |
37. | Gez. Andreas Poignée, Bürgermeister Gemeinde Limburgerhof |
38. | Gez. Frank Leibeck, Bürgermeister Verbandsgemeinde Lingenfeld |
39. | Gez. Mike Weiland, Bürgermeister Verbandsgemeinde Loreley |
40. | Gez. Maximilian Mumm, Bürgermeister Verbandsgemeinde Maifeld |
41. | Gez. Gabriele Flach, Bürgermeisterin Verbandsgemeinde Maikammer |
42. | Gez. Maximilian Mumm, Verbandsvorsteher Abwasserverband Mayen-Maifeld |
43. | Gez. Dirk Meid, Oberbürgermeister Stadt Mayen |
44. | Gez. Jörg Lempertz, Vorstandsvorsteher Zweckverband Zentralkläranlage Mendig |
45. | Gez. Michael Reith, Verbandsvorsteher Abwasserzweckverband Mittleres Eckbachtal |
46. | Gez. Roger Schmitt, Verbandsvorsteher Abwasserzweckverband Mittleres Glantal |
47. | Gez. Axel Haas, Verbandsvorsteher Abwasserzweckverband Mittleres Pfrimmtal |
48. | Gez. Klaus Penzer, Verbandsvorsteher Abwasserzweckverband Mommenheim |
49. | Gez. Dietmar Kron, 1. Beigeordneter Verbandsgemeinde Nahe-Glan |
50. | Gez. Jens Güllering, Bürgermeister Verbandsgemeinde Nastätten |
51. | Gez. Marc Weigel, Oberbürgermeister Stadt Neustadt |
52. | Gez. Stefan Herschbach und Klaus Gerhardt, Vorstand und Geschäftsfeldleiter Servicebetrieb Neuwied ÄöR |
53. | Gez. Michael Cullmann, Verbandsgemeinde Nordpfälzer Land |
54. | Gez. Johannes Bell, Verbandsvorsteher Abwasserzweckverband Oberes Nettetal |
55. | Gez. Volker Mendel, Bürgermeister Verbandsgemeinde Puderbach |
56. | Gez. Ralf Hechler, Bürgermeister Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach |
57. | Gez. Hans-Werner Breithausen, Bürgermeister Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach |
58. | Gez. Uwe Weber, Verbandsvorsteher Zweckverband Abwasserverband Rhaunen |
59. | Gez. Maximilian Abstein, Verbandsvorsteher Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen |
60. | Gez. Bruno Seibeld, Bürgermeister Verbandsgemeinde Rhein-Mosel |
61. | Gez. Wolfgang Denzer, Bürgermeister Verbandsgemeinde Rodalben |
62. | Gez. Heinz-Martin Schwerbel, Erster Beigeordneter Verbandsgemeinde Rüdesheim |
63. | Gez. Matthias Schardt, Verbandsvorsteher Abwasserzweckverband Rülzheim/Herxheim |
64. | Gez. Marcus Heintel, Bürgermeister Verbandsgemeinde Traben-Trarbach |
65. | Gez. Alfred Steimers, Bürgermeister Verbandsgemeinde Ulmen |
66. | Gez. Andreas Geron, Verbandsvorsteher Abwasserzweckverband Untere Ahr |
67. | Gez. Andreas Müller, Verbandsvorsteher Abwasserzweckverband Unteres Glantal |
68. | Gez. Karl Thorn, Verbandsvorsteher Abwasserzweckverband Untere Nahe |
69. | Gez. Manfred Scherer, Verbandsvorsteher Abwasserzweckverband Unterer Wiesbach |
70. | Gez. Alfred Schomisch, Bürgermeister Verbandsgemeinde Vordereifel |
71. | Gez. Klaus Lütkefedder, Bürgermeister Verbandsgemeinde Wallmerod |
72. | Gez. Anja Pfeiffer, Bürgermeister Verbandsgemeinde Weilerbach |
73. | Gez. Thomas Przybylla, Bürgermeister Verbandsgemeinde Weißenthurm |
74. | Gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister Verbandsgemeinde Winnweiler |
75. | Gez. Gerd Rocker, Bürgermeister Verbandsgemeinde Wöllstein |
76. | Gez. Markus Conrad, Bürgermeister Verbandsgemeinde Wörrstadt |
77. | Gez. Karl-Heinz Simon, Bürgermeister Verbandsgemeinde Zell (Mosel) |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
(Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern und des Zweckverbandes für Abwasserbeseitigung „Klingbachgruppe“)