Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Steinfeld hat in seiner Sitzung am 12.12.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans „Im Schulzenzehnten“ gemäß § 2 Abs. 1 i.v.m. § 13 b Baugesetzbuch beschlossen und diesen Beschluss in seiner Sitzung am 05.12.2022 erneuert.
Die Gemeinde Steinfeld verfügt aktuell über keinerlei eigene Bauplätze. Durch die Aufstellung des vorgenannten gemeindlichen Bebauungsplanes soll die starke, auch örtliche Nachfrage für die kommenden Jahre abgedeckt werden. Die Fläche liegt unmittelbar am Ortsrand und fügt sich in die vorhandene Bebauung bzw. das Ortsbild ein. Zudem kann sie nach erster Prüfung zunächst ohne größeren Aufwand erschlossen werden, eine spätere Zweiterschließung des Gebietes ist angedacht. Zur Nutzbarmachung dieser Fläche ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, soll die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB erfolgen. Der künftige Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen, welche unmittelbar an die bereits bestehende Ortslage von Steinfeld und somit an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließen. Eine zulässige überbaubare Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von 10.000 m² wird im Planbereich nicht überschritten. In einem engen sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang aufgestellte Bebauungspläne, deren Grundflächen hier mitzurechnen wären (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB), liegen nicht vor. Weiterhin begründet der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen oder die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigen (vgl. § 13a Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB). Im vorliegenden Verfahren gelten analog zu § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Demnach sind keine Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB wird deshalb abgesehen. Die Erstellung einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung ist abgeschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst zwischenzeitlich die Flurstücke 1161 bis 1166/1 in der Gewanne „Schulzehnten“, die für eine Wohnbebauung vorgesehen sind. Östlich hierzu sind zusätzlich zum ursprünglichen Aufstellungsbeschluss die zwei Grundstücke Fl.Nrn. 649 und 1160 sowie Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 1061, 646/1 und 996/1 (Wirtschaftswegestücke) und der nördl. Teil des Flurstücks 995/2 (ehemalige Höckerlinie) neu ins Plangebiet aufgenommen worden. Das Plangebiet wird im Osten durch die Höckerlinie, südlich durch einen Wirtschaftsweg (Bangerweg), westlich durch die Wohnbebauung des Wohngebietes "In der Au" und im Norden durch einen Gewerbebetrieb begrenzt. Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt nunmehr ca. 12.900 m², wobei die neu hinzugekommenen Grundstücke mit ca. 2.600m² der Oberflächenwasserbewirtschaftung dienen und von jeglicher Bebauung freizuhalten sind, siehe auch nachfolgenden Übersichtsplan.
Übersichtsplan: