Korrektur der amtlichen Bekanntmachung über die Widmung der „Willi-Fischer-Straße“ gemäß § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG), welche fälschlicherweise in der Ortsgemeinde Pleisweiler-Oberhofen veröffentlicht wurde (Ausgabe Nr. 49/2025).
Mit Ratsbeschluss vom 04.09.2025 hat die Ortsgemeinde Oberotterbach als Trägerin der Straßenbaulast (§ 14 LStrG) die Widmung der Straße „Willi-Fischer-Straße“, für den öffentlichen Verkehr gemäß § 36 Abs. 1 LStrG verfügt.
Die Straße „Willi-Fischer-Straße“ (Fl. St. Nr. 767/61) bis zu den Ausbauenden am „Rotackerweg“ (Fl. St. Nr. 612/28) wird mit dieser Widmung als Gemeindestraße (§ 3 Ziffer 3 LStrG) eingestuft.
Die Voraussetzung des § 36 Abs. 2 LStrG, wonach die Ortsgemeinde Oberotterbach Eigentümerin der der Straße dienenden Grundstücke sein muss, ist gegeben.
Lageplan:
Die Verfügung und ihre Begründung kann von jedermann zu den üblichen Öffnungszeiten bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern,
Königstraße 61, Zimmer 304, 76887 Bad Bergzabern, eingesehen werden. Sie gilt mit dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.