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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 51/2023
Amtlicher Teil
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Satzung der Ortsgemeinde Pleisweiler-Oberhofen vom 14.11.2023

über die Einziehung des Wirtschaftsweges Gemarkung Hammersäcker, Flur 0, Flurstück 2832

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14.07.1953 (BGBl. I S. 591), neu verabschiedet gemäß Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Pleisweiler-Oberhofen in seiner Sitzung am 14.11.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Einziehung

Der in der Gewanne „Hammersäcker“ der Gemarkung Pleisweiler-Oberhofen liegende Wirtschaftsweg mit der Plan-Nr. 2832 wird mit seiner gesamten Fläche von 117 m² eingezogen:

Die bisherige Widmung und die sich daraus ergebenden Nutzungsrechte werden aufgehoben. Der Weg und die Aufhebungsfläche ist in dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, gekennzeichnet.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:
Pleisweiler-Oberhofen, 13.12.2023
gez.
Michael Spiegel, 1. Beigeordneter

Lageplan:

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, den 13.12.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer