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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 51/2023
Amtlicher Teil
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2. Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Änderung der Satzung

über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Bad Bergzabern (Tourismusbeitragssatzung) vom 02.12.2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.07.2022

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), hat der Rat der Stadt Bad Bergzabern in seiner Sitzung am 14.12.2023 die folgende Satzung beschlossen.

Artikel 1

Änderung der Tourismusbeitragssatzung

Die Anlage zur Tourismusbeitragssatzung – Betriebsartentabelle (Stand 23.05.2022) - wird durch die dieser Änderungssatzung beigefügte Anlage zur Tourismusbeitragssatzung – Betriebsartentabelle (Stand 07.11.2023) - ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 01.01.2023 in Kraft.

Bad Bergzabern, den 15.12.2023
( Hermann, Augspurger )
Stadtbürgermeister

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, den 15.12.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer