Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 51/2024
Amtlicher Teil
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Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Es wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nur am 31.12. und 01.01. des Jahres zulässig ist. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenpflegeheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten. Die Bevölkerung wird um Einhaltung dieser Bestimmungen gebeten!
Verbandsgemeindeverwaltung
- Abteilung Bürgerdienste -