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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 51/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes „Wissembourg-Bad Bergzabern“ für das Wirtschaftsjahr 2025 vom 05. Dezember 2024

Die Verbandsversammlung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes „Wissembourg-Bad Bergzabern“ hat am 05. Dezember 2024 aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 i.V.m. den §§ 24 und 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fassung die Haushaltssatzung mit Beteiligungsbericht für das Wirtschaftsjahr 2025 beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Haushaltssatzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes „Wissembourg-Bad Bergzabern“ für das Wirtschaftsjahr 2025 vom 05. Dezember 2024

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird

im Erfolgsplan in den Erträgen auf

143.000,00 EUR

in den Aufwendungen auf

143.000,00 EUR

im Vermögensplan in den Einnahmen auf

0,00 EUR

in den Ausgaben auf

0,00 EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite auf

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

§ 3

Verbandsumlagen (Art. 8.3 der Verbandsordnung)

Die vom Zweckverband erbrachten bezugsabhängigen Aufwendungen werden nach Abzug eventueller Zuwendungen Dritter von den Verbandsmitgliedern entsprechend ihrer bezogenen Wassermenge erstattet.

Aufwendungen für die allgemeine Betriebsführung (Verwaltung) des Zweckverbandes - abzüglich eventueller Zuwendungen Dritter - werden durch die Mitglieder des Zweckverbandes nach gleichen Anteilen erstattet.

Die Verbandsumlage wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Umlage wird nach dem Finanzierungsbedarf des Zweckverbandes als Vorausleistung angefordert. Die Abrechnung erfolgt zum Abschluss des Wirtschaftsjahres aufgrund der tatsächlich geleisteten Aufwendungen.

Bad Bergzabern, 10.12.2024
Grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband
„Wissembourg-Bad Bergzabern“
gez. Kathrin Flory, Verbandsvorsitzende
Hinweis

Der Wirtschaftsplan und der Beteiligungsbericht des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes „Wissembourg-Bad Bergzabern“ liegen in der Zeit vom 02.01.2025 bis einschließlich 17.01.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 76887 Bad Bergzabern, Königstraße 61 (Zimmer 120) nach vorheriger Terminabsprache, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist, die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 10.12.2024
Verbandsgemeindewerke
Im Auftrag: Martin Engelhard