1. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21)
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403)
2. Satzung
Auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates vom 29.09.2022 hat der vorhabenbezogene Bebauungsplan in der Zeit vom 03.11.2022 bis einschließlich 05.12.2022 zum Zwecke der Aufhebung öffentlich ausgelegen. Die Offenlage war zuvor im Südpfalz-Kurier vom 26.10.2022 öffentlich bekannt gemacht worden. Der Stadtrat Bad Bergzabern hat in seiner Sitzung am 26.01.2023, nachdem während der öffentlichen Auslegung keinerlei Stellungnahmen gegen eine Aufhebung des Bebauungsplanes eingegangen sind, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sudetenstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB sowie nach § 88 LBauO auch die gestalterischen (örtlichen) Bauvorschriften, jeweils als Satzung, aufgehoben.
Der Geltungsbereich ist wie folgt begrenzt (siehe auch nachfolgende Übersichtskarte):
| • Im Westen durch die Steinfelder Straße | |
| • Im Norden durch die Nordgrenze der Sudetenstraße | |
| • Im Osten das Gelände der Bundespolizei | |
| • Im Süden durch die Bebauung der Goethestraße |
3. Begründung und Inkrafttreten (für die Aufhebung)
Der 2014 in Kraft getretene, vorhabenbezogene Bebauungsplan sollte die Errichtung mehrerer Mehrfamilienhäuser südlich der Sudetenstraße ermöglichen. Da es dem Vorhabenträger nicht möglich war, die hierfür notwendigen Grundstücksflächen zu erwerben, konnte die Planung jedoch nie umgesetzt werden. Zwischenzeitlich behindert diese die Fortentwicklung des Bereichs und ist deshalb, zunächst ersatzlos, aufzuheben.
Mit der öffentl. Bekanntmachung dieser Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 BauGB die Aufhebung in Kraft.
Hiermit wird die Aufhebungssatzung ausgefertigt.
Lageplan:
Hinweis:
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.