Vollzug des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 730).
- Freibleiben eines Sitzes im Gemeinderat der Ortsgemeinde Dörrenbach -
Da Ratsmitglied Sven Krieger zum Ortsbürgermeister ernannt wurde, scheidet er mit seiner Ernennung aus dem Gemeinderat als gewähltes Ratsmitglied aus (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KWG).
Nach § 45 KWG ist für das ausgeschiedene Ratsmitglied eine Ersatzperson einzuberufen.
Da keine weiteren Ersatzpersonen auf dem Wahlvorschlag der Interessengemeinschaft Dörrenbach e.V. (IGD) vorhanden sind, bleibt der Sitz im Gemeinderat der Ortsgemeinde Dörrenbach frei.
Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder im Sinne des § 29 Abs. 2 GemO der Ortsgemeinde Dörrenbach beträgt somit 9 (§ 29 Abs. 4 GemO).
Hiermit erfolgt öffentliche Bekanntmachung gemäß § 66 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWO).