Alljährlich kommen zur Kastanienblüte unzählige Wanderimker aus ganz Deutschland in unsere Region. Hiermit verbunden können Konflikte in Form von unsachgemäß abgestellten Bienenbeuten mit zu geringen Abständen zu Wanderwegen oder Wohngebäuden, Verstöße gegen Auflagen der Bienenseuchenverordnung, sowie eine große Ballung von zu vielen Bienenbeuten auf engstem Raum auftreten. Um möglichen Konflikten vorzubeugen und einen geregelten Ablauf zu gewährleisten wird auf die Einhaltung folgender Regeln hingewiesen.
Erlaubnis des Grundstücksbesitzers
Der Grundstückseigentümer muss dem Aufstellen von Bienenbeuten zustimmen. Für Wanderimker wird empfohlen, eine schriftliche Erlaubnis des Grundstückseigentümers unter Nennung der
Katasternummer am Beutenkasten anzubringen.
Vorlage eines gültigen Gesundheitszeugnisses
Wanderimker haben rechtzeitig, spätestens nach dem Eintreffen am neuen Standort dem beauftragtem Wanderwart eine Bescheinigung in Form eines Gesundheitszeugnisses vorzulegen. Aus
der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen frei von Amerikanischer Faulbrut und anderen Seuchen sind, sowie der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut- oder sonstigem Sperrgebiet liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als 9 Monate sein (§ 5 Abs. 1 Bienenseuchenverordnung). Gültig ist ein Gesundheitszeugnis nur mit Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Veterinärbehörde. Das Anbringen des gültigen Gesundheitszeugnisses für Bienenvölker am Beutenkasten sorgt für rechtliche Klarheit.
Nennung des Imkers am Bienenstand
Der Besitzer von Bienenvölkern hat am Bienenstand ein Schild mit seinem Namen, seiner Anschrift sowie der Anzahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen (§ 5a Bienenseuchenverordnung).
Verweigerung der Anwanderung
Eine beabsichtigte Wanderung kann verweigert werden, wenn nicht ausreichende Tracht vorhanden ist oder naturschutzrechtliche sowie forstwirtschaftliche Belange dagegensprechen.
Begrenzung von Bienenvölkern
Eine große Ballung von zu vielen Bienen auf engstem Raum kann zu Problemen der Bienengesundheit führen und ist für das ökologische Gleichgewicht, insbesondere für Wildbienen, nicht zuträglich. Aus diesen Gründen ist die Anzahl der Bienenvölker auf maximal 25 Völker je Hektar Kastanienwald zu begrenzen.
Abstandsempfehlungen
Mindestabstände zu Wegen (Rad-, Wander-, und Landwirtschaftswegen), Gebäuden, Grundstücken und anderen Bienenvölkern sind einzuhalten. Empfohlen werden:
| - | Abstand zu Gebäuden: 100 m |
| - | Abstand zu Grundstücksgrenzen min. 3 m, Ausrichtung des Flugloches zum eigenen Grundstück |
| - | Abstand zu Wegen (insb. hoch frequentierte Wanderwege): 20 m, Ausrichtung des Flugloches vom Weg abweisend! |
| - | Abstand zu anderen Völkern: 200 m |
Werden Abstandsempfehlungen auf gemeindeeigenen Grundstücken nicht eingehalten, kann die Anwanderung im Folgejahr verweigert werden.
Wegebenutzung und Schäden
Dem Wanderimker ist es erlaubt für die Anfahrt zum Bienenstand gemeindeeigene Wege zu benutzen. Die Ortsgemeinde Dörrenbach übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Benutzbarkeit
und Freihaltung der Wege. Eine Benutzung der Wege erfolgt auf eigene Gefahr. Entstehen durch die Wanderung Schäden an Wegen, so ist der Ursprungszustand durch den Imker wiederherzustellen.
Erhebung von Gebühren
Für jede auf der Gemarkung Dörrenbach aufgestellte Beute wird eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben. Diese ist mit der Anmeldung beim Wanderwart zu entrichten. Im Gemeindewald wird die Gebühr über den zuständigen Förster (Forstamt Annweiler) in Rechnung gestellt. Es wird empfohlen eine solche Gebühr auch für Privatgrundstücke zu erheben.
Anmeldung der Wanderung
Der Wanderimker hat sich rechtzeitig, spätestens nach Eintreffen am neuen Standort und vor dem Aufbau des Bienenstandes beim beauftragten Wanderwart anzumelden. Es empfiehlt sich die
Anmeldung über die zentrale Mailadresse wanderwart.doerrenbach@web.de vorzunehmen.
Vorzulegen sind: ein gültiges Gesundheitszeugnis, Angabe der Völkeranzahl, genauer Standort (Karte), ggf. Erlaubnis des Grundstückseigentümers mit Angabe der Katasternummer des
Grundstücks. Am Bienenstand anzubringen ist ein Schild mit Namen und Adresse des Imkers sowie ggf. die Erlaubnis des Grundstückseigentümers und am Beutekasten das jeweils gültige
Gesundheitszeugnis der Bienenvölker gut und nachhaltig lesbar anzubringen.
Imkerstände im Gemeindewald werden durch das Forstamt Annweiler vergeben. Die Anmeldung der Anwanderung im Gemeindewald erfolgt über den zuständigen Förster, sowie der Anmeldung beim Wanderwart.
Privatgrundstücksbesitzer, die keine Einwilligung zum Aufstellen von Bienenvölkern erteilt haben, jedoch widerrechtlich Bienenvölker auf ihrem Grundstück vorfinden, werden gebeten dies unter
der Te. 0152 28718915 bei der Ortsgemeinde oder per Email an wanderwart.doerrenbach@web.de zu melden.
Ende der Wanderung
Spätestens 7 Tage nach der Kastanienblüte müssen die Völker abgewandert sein. Sollten Gründe vorliegen, die ein Abwandern verzögern, muss dies umgehend mitgeteilt werden. Andernfalls kann eine erneute Anwanderung verweigert werden. Die Entnahme der Honigräume bei gleichzeitigem, länger andauerndem Verbleiben der Völker ist untersagt.
Grundstücksbesitzer, die das Aufstellen von Bienenvölkern auf Ihren Grundstücken erlauben, werden aufgefordert den Imker über die Richtlinie zu informieren, sowie bei Verfehlungen dies dem
Wanderwart mitzuteilen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur Völker ausgebracht werden dürfen, die frei von Seuchen und Krankheiten sind und von einem amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet werden.
Falls Informationen (Anmeldung, Gesundheitszeugnis, Kennzeichnung am Bienenstand) nicht oder nicht im vollen Umfang erfolgen, Probleme mit dem Bienenstand, mit der Gesundheit, Hygiene oder Unterversorgung festgestellt werden, wird dies unverzüglich dem Veterinäramt gemeldet.
Ortsgemeinde Dörrenbach
Wanderwart Dörrenbach
Forstamt Annweiler
Imkerverein Bad Bergzabern