In der Gemarkung Oberotterbach, Flur 0, Flurstücke 110, 112, 114, 118/15, 120/2, 120/3, 744/2, 744/3 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 12.02.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom Mo. 03.03.2025 bis Fr. 04.04.2025 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl-Ing.(FH) Frank Kudoke (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) in 76744 Wörth am Rhein, Kühgrunddamm 3 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten von Mo.-Fr. 7.45 – 12.00, Mo.-Do. 13.00 – 16.15 Uhr und Fr. 13.00 – 15.00 eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23.Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://vermessung-kudoke.de eingesehen werden.
Aus Datenschutzgründen ist hierbei mit Rücksicht auf die weiteren Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen. Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift nicht beigefügt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
| oder | |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsinge-nieur Dipl.Ing.(FH) Frank Kudoke, Kühgrunddamm 3 in 76744 Wörth am Rhein |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der Öffentl.Vermessungsstelle ÖbVI Dipl.-Ing.(FH) Frank Kudoke finden Sie im Internet unter https://vermessung-kudoke.de/e-kommunikation