Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederotterbach hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 05.04.2005 (GVBl. S. 98) sowie den §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.05.1995 (GVBl. S. 175) und des § 29 der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Niederotterbach in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung als deren Bestandteil. Kosten für besondere Leistungen, die außerhalb dieser Satzung anfallen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
| (1) | Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. |
| (2) | Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. |
| (3) | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern zu entrichten.
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
Zum Ausgleich unbilliger Härten können, die in der Anlage bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 30.04.2019 außer Kraft.
I. Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung)
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 40 Jahre
| 1. | Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | EURO |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 75,- | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 150,- | |
| 2. | Überlassen einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 |
II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (§ 14)
(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 40 Jahre bzw. 15 Jahre
| 1.1 | Einzelwahlgrabstätte | 230,- |
| Doppelwahlgrabstätte | 460,- | |
| Urnenwahlgrab (max.4 Urnen) | 230,- | |
| jede weitere Wahlgrabstätte | 230,- | |
| Urnenbaumgrabstätte | 600,- |
(2) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen pro Jahr
| 2.1 | Einzelwahlgrabstätte | 6,- |
| Doppelwahlgrabstätte | 12,- | |
| Urnenwahlgrab (max. 4 Urnen) | 6,- | |
| jede weitere Wahlgrabstätte | 6,- | |
| Urnenbaumgrabstätte | 40,- |
(3) Einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorhergehenden Nutzungszeit pro Jahr (bis zu 40 Jahren)
| 3.1 | Einzelwahlgrabstätte | 6,- |
| Doppelwahlgrabstätte | 12,- | |
| Urnenwahlgrabstätte (max.4 Urnen) | 6,- | |
| jede weitere Wahlgrabstätte | 6,- | |
| Urnenbaumgrabstätte | 40,- |
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber durch den Bauhof der Verbandsgemeinde werden entsprechend dem angefallenen Aufwand berechnet.
Sofern die Grabanfertigung durch eine Privatperson oder ein Privatunternehmen erfolgt, werden die Kosten entsprechend der zwischen der Gemeinde und diesem Unternehmen getroffenen Vereinbarung berechnet.
IV. Zuschläge für Bestattungen
Grundsätzlich sind Bestattungstermine so festzulegen, dass die Arbeiten insbesondere zum Schließen der Gräber noch innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt werden können.
Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.
V. Ausgrabungen, Umbettungen sowie Grababräumungen
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Bei Abräumung von Grabstätten durch den Bauhof erfolgt die Berechnung nach Arbeitsumfang (Lohn- und Sachkosten).
VI. Verwaltungsgebühren
(1) An Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
| a) Bestattung von Verstorbenen | 15,- |
| b) Zubettung einer weiteren Person / Urne in eine bestehende Wahlgrabstätte | 30,- |
| c) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen usw. | 30,- |
| d) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grababdeckplatten | 30,- |
das Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit
| e) ohne Übertragung in ein anderes Grab | 205,- |
| f) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung) | 360,- |
das Ausgraben von Leichenresten nach Ablauf der Ruhezeit
| g) ohne Übertragung in ein anderes Grab | 180,- |
| h) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung) | 290,- |
das Ausgraben von Aschenresten pro Urne
| i) mit oder ohne Übertragung in ein anderes Grab | 77,- |
VII. Sonstige Gebühren
(1) Abbau und Entsorgung von Grabstätten gem. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung:
| Reihen- /Einzelgrabstätten | 350,- |
| Doppelwahlgrabstätten | 400,- |
| Jede weitere Grabstätte. | 50,- |
| Urnengrabstätten | 250,- |
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:
(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.