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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 9/2023
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Niederotterbach vom 07.02.2023

die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Niederotterbach vom 07.02.2023

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederotterbach hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 05.04.2005 (GVBl. S. 98) sowie den §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.05.1995 (GVBl. S. 175) und des § 29 der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Niederotterbach in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung als deren Bestandteil. Kosten für besondere Leistungen, die außerhalb dieser Satzung anfallen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

(1)

Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.

(2)

Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.

(3)

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern zu entrichten.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Zum Ausgleich unbilliger Härten können, die in der Anlage bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 30.04.2019 außer Kraft.

Niederotterbach, den 07.02.2023
Für die Ortsgemeinde Niederotterbach:
Schwöbel, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niederotterbach vom 07.02.2023

I. Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung)

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 40 Jahre

1.

Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

EURO

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

75,-

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

150,-

2.

Überlassen einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (§ 14)

(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 40 Jahre bzw. 15 Jahre

1.1

Einzelwahlgrabstätte

230,-

Doppelwahlgrabstätte

460,-

Urnenwahlgrab (max.4 Urnen)

230,-

jede weitere Wahlgrabstätte

230,-

Urnenbaumgrabstätte

600,-

(2) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen pro Jahr

2.1

Einzelwahlgrabstätte

6,-

Doppelwahlgrabstätte

12,-

Urnenwahlgrab (max. 4 Urnen)

6,-

jede weitere Wahlgrabstätte

6,-

Urnenbaumgrabstätte

40,-

(3) Einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorhergehenden Nutzungszeit pro Jahr (bis zu 40 Jahren)

3.1

Einzelwahlgrabstätte

6,-

Doppelwahlgrabstätte

12,-

Urnenwahlgrabstätte (max.4 Urnen)

6,-

jede weitere Wahlgrabstätte

6,-

Urnenbaumgrabstätte

40,-

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber durch den Bauhof der Verbandsgemeinde werden entsprechend dem angefallenen Aufwand berechnet.

Sofern die Grabanfertigung durch eine Privatperson oder ein Privatunternehmen erfolgt, werden die Kosten entsprechend der zwischen der Gemeinde und diesem Unternehmen getroffenen Vereinbarung berechnet.

IV. Zuschläge für Bestattungen

Grundsätzlich sind Bestattungstermine so festzulegen, dass die Arbeiten insbesondere zum Schließen der Gräber noch innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt werden können.

Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.

V. Ausgrabungen, Umbettungen sowie Grababräumungen

Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Bei Abräumung von Grabstätten durch den Bauhof erfolgt die Berechnung nach Arbeitsumfang (Lohn- und Sachkosten).

VI. Verwaltungsgebühren

(1) An Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a) Bestattung von Verstorbenen

15,-

b) Zubettung einer weiteren Person / Urne in eine

bestehende Wahlgrabstätte

30,-

c) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von

Grabmälern, Einfassungen usw.

30,-

d) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von

Grababdeckplatten

30,-

das Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit

e) ohne Übertragung in ein anderes Grab

205,-

f) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung)

360,-

das Ausgraben von Leichenresten nach Ablauf der Ruhezeit

g) ohne Übertragung in ein anderes Grab

180,-

h) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung)

290,-

das Ausgraben von Aschenresten pro Urne

i) mit oder ohne Übertragung in ein anderes Grab

77,-

VII. Sonstige Gebühren

(1) Abbau und Entsorgung von Grabstätten gem. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung:

Reihen- /Einzelgrabstätten

350,-

Doppelwahlgrabstätten

400,-

Jede weitere Grabstätte.

50,-

Urnengrabstätten

250,-

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, den 28.02.2023
Verbandsgemeindeverwaltung