Abbildung 1: Lage der beiden Geltungsbereiche
Abbildung 2: Geltungsbereich, der nahe der B255 liegt
Abbildung 3: Geltungsbereich, der an die L3053 angrenzt
| hier: | Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) |
| Allgemeine Ziele und Zwecke | |
| Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB |
Die Gemeindevertretung hat die Aufstellung des o.g. Planes beschlossen. Die Grenzen der beiden Geltungsbereiche sind aus nachfolgenden Abbildungen ersichtlich.
Die Geltungsbereiche liegen in der Gemarkung Niederweidbach, Flur 6 im Gewann „Am Riedwiesenweg“.
Der eine Geltungsbereich, rd. 30200 m² groß, verläuft auf einer Länge von etwa 285 m und im Abstand von rund 10 m südlich der B255. Er grenzt im Westen an die Gemarkung Ahrdt der Gemeinde Hohenahr an.
Der zweite Geltungsbereich, rd. 19.600 m² groß, grenzt im Osten auf einer Länge von rd. 140 m an die L3053 an. Der nördliche Geltungsbereichsrand liegt rund 100 m vom Rand der B255 entfernt.
Beide Geltungsbereiche liegen vollständig im Geltungsbereich des seit 1994 rechtskräftigen Bebauungsplanes „Aartalsee 1“.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes sollen zusätzliche Nutzungen ermöglicht werden.
Die touristische Entwicklung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass erheblicher Bedarf für einen modernen Campingplatz bestehen, in dem zusätzlich zu Campingzelten auch Stellplätze für Wohnmobile, Wohnwagen sowie kleineren Hütten zulässig sind.
Dies gilt auch für ein Informationszentrum Naturpark mit Schulungs- und Ausstellungsflächen.
Dies wirkt sich auch auf das bereits vorhandene Hotel aus, welches vergrößert werden soll. Nahe des Hotels sollen darüber hinaus auch noch Ferienwohnungen zugelassen werden. Verkaufsflächen für Eisdiele, Imbiss, Andenken und freizeitbezogene Artikel sind ebenfalls geplant.
In die Zulässigkeit der textlichen Festsetzungen wurden auch Gaststätten für die Bewirtung der Besucher und Hotelgäste aufgenommen.
Auch sind grundsätzlich Kleinsportanlagen (Minigolfanlage), Streichelzoo und Spielflächen zur Abrundung des Angebotes vorgesehen.
Eine vollständige Nutzung der beiden Geltungsbereiche ist wegen vorhandener Restriktionen (erforderlicher Abstand zur Bundes- und Landesstraße sowie aus artenschutzrechtlichen Gründen) nicht möglich.
Im Bebauungsplan sind daher die Bauverbotsflächen zu den oben genannten Straßen sowie Ausgleichsflächen für die Natur festgesetzt.
Für die oben genannten geplanten Nutzungen wurden Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Freizeiteinrichtungen“ im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und der voraussichtlichen Auswirkungen erfolgt in der Zeit vom 08.05.2023 bis einschließlich 02.06.2023 während der Öffnungszeiten des Rathauses im Raum 2 (2. OG).
Während dieses Zeitraumes hat die Öffentlichkeit auch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB.
Die Öffentlichkeit kann sich informieren und durch Wünsche und Anregungen die Planung beeinflussen.
Öffnungszeiten des Rathauses:
Die Stellungnahmen werden ausgewertet und in nicht-öffentlichen und öffentlichen Sitzungen beraten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Planungsprozesses und im Übrigen unter Beachtung der Datenschutzverordnung.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.