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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Bischoffen
Ausgabe 19/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​1. Änderung der Förderrichtlinie für Zuschüsse der Gemeinde Bischoffen zur Förderung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen hat am 29.04.2024 die 1. Änderung der Förderrichtlinie für Zuschüsse zur Förderung von Photovoltaikanlagen beschlossen:

1. Förderziel

Ziel der Förderrichtlinie ist es u.a., durch eine Erhöhung der Eigenstromerzeugung aus erneuerbaren Energien innerhalb der Gemeinde Bischoffen, den lokalen Beitrag zum Klimaschutz zu beschleunigen und die Stromversorgungs-kosten der Bürgerinnen und Bürger zu reduzieren.

Die Gemeinde Bischoffen gewährt als freiwillige Leistung auf Antrag Zuschüsse für finanzielle Aufwendungen der Anschaffung, der Montage und der Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet der Gemeinde Bischoffen.

Die Förderung erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

2. Förderfelder

Steckerfertige PV-Anlagen, sogenannte Balkonkraftwerke

Gegenstand der Zuwendung:

-

Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken.

-

durch Mieter/-innen von Wohnungen und Wohngebäuden, Eigentümer/-innen von Wohnungen und Wohngebäuden.

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steckerfertige PV-Anlage mit geprüftem Wechselrichter und Photovoltaikmodulen mit Typenbezeichnung, Angaben zur Nennleistung, Schutzklasse, CE-Konformitätszeichen und Zulassungszertifikat.

-

Anlagen mit einer nach den anerkannten Regeln der Technik maximal zulässigen Abgabeleistung (derzeit max. 600 Watt Abgabeleistung des Wechselrichters).

-

Balkonkraftwerke, die entweder als reine Netz-Einspeiseanlagen

oder als kombinierte Anlagen ohne oder mit Batteriespeicher zur Reduzierung des Netzstrombezugs betrieben werden.

Dach-, Fassaden- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Gegenstand der Zuwendung:

-

Neubeschaffung, Installation und Inbetriebnahme von Aufdach- bzw. Fassaden-Photovoltaikanlagen auf Wohn- und Nebengebäuden (Garagen/Schuppen/Stallgebäude, oder vergleichbar).

-

Neubeschaffung, Installation und Inbetriebnahme von Freiflächen-anlagen (z.B. aufgeständerte Anlage im Garten, Anlage entlang von Gartenmauern auf Hanggrundstücken, oder vergleichbar) auf privaten erschlossenen Grundstücken, wenn technisch oder wirtschaftlich keine Dach- oder Fassadenanlagen möglich sind.

-

Anlagen müssen von privaten Hauseigentümer/-innen oder Wohnungseigentümergemeinschaften betrieben werden.

-

Photovoltaikanlagen, die entweder als reine Netz-Einspeiseanlagen

oder als kombinierte Anlagen ohne oder mit Batteriespeicher zur Reduzierung des Netzstrombezugs betrieben werden.

-

Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 1 kWp und 30 kWp.

-

Je Gebäude bzw. Grundstück wird nur eine Anlage gefördert.

3. Förderhöhe

Der Förderbetrag für alle Förderfelder beträgt maximal 1.625 Euro (brutto) je Antragsteller.

1.) Zuschuss für steckerfertige Photovoltaikanlagen:

-

Anlagen mit einer nach den anerkannten Regeln der Technik maximal zulässigen Abgabeleistung (derzeit max. 600 Watt Abgabeleistung des Wechselrichters) werden mit einer Zuschusshöhe von 20% der Anschaffungskosten, maximal 200,- €, je Anlage gefördert.

-

Für einen Batteriespeicher in Verbindung mit einem Balkonkraftwerk wird der Zuschuss pauschal um 50,- Euro erhöht.

2.) Zuschuss für Dach-, Fassaden- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen:

-

75 € pro Kilowatt-Peak (kWp) installierte Wirkleistung (kaufmännische Rundung) als Basisförderung (max. 1.125 Euro je Anlage ohne Batteriespeicher)

-

Für einen Batteriespeicher in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage wird der Zuschuss pauschal um 500 Euro erhöht.

4. Ausschlusskriterien

Nicht förderfähig sind:

-

Steckerfertige PV-Anlagen mit einer nicht nach den anerkannten Regeln der Technik maximal zulässigen Abgabeleistung.

-

Dach- und Fassaden- und Freiflächenanlagen mit einer Anlagenleistung kleiner als 1 kWp und größer als 30 kWp.

-

Anlagen die vor in Kraft treten der Förderrichtlinie beauftragt und in Betrieb genommen wurden.

-

Anträge die später als 2 Monate nach Inbetriebnahme gestellt wurden.

-

Anlagen an Installationsorten, denen planungs- oder baurechtliche Belange oder der Denkmalschutz entgegenstehen.

-

Die Investition und Installation von Anlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken.

-

Dach- und Fassaden- und Freiflächenanlagen für die keine Netzverträglichkeitsprüfung der EAM Netz GmbH nachgewiesen werden kann.

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Geleaste, gepachtete oder gemietete PV-Anlagen oder Batteriespeicher sowie Eigenkonstruktionen, Prototypen und Insellösungen.

5. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Mieter/-innen oder Eigentümer/-innen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften von Wohnungen bzw. Wohngebäuden und erschlossenen Grundstücken innerhalb der Gemeinde Bischoffen.

Bedingungen und Voraussetzungen für die Förderung:

-

Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses und wird auf Antrag nur einmalig gewährt.

-

Die Aufwendungen müssen für die Nutzung an und auf Gebäuden oder Grundstücken innerhalb der Gemeinde Bischoffen getätigt werden.

-

Die Einnahmen aus öffentlicher Förderung dürfen die Gesamtkosten der Einzelaufwendungen nicht übersteigen.

-

Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist ein schriftlicher Antrag mit Benennung einer Person, die für die Antragstellung verantwortlich und Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Gemeindeverwaltung ist.

-

Es werden nur Anlagen, Geräte und Systemkomponenten gefördert, die über einen Nachweis in Form einer Eigenerklärung/Konformitätserklärung des Herstellers bzw. Verkäufers über die Erfüllung der gesetzlichen und normativen Anforderungen zur Produktsicherheit

(z. B. CE-Kennzeichnung, Netzanschlussnorm 4105, DGS-Sicherheits-standard) verfügen.

-

Eine stabile und sturmsichere Befestigung.

-

Ein fachgerechter elektrischer Anschluss der Anlage (für steckerfertige PV-Anlagen wird die Verwendung einer zugelassenen Einspeisesteckdose empfohlen).

-

Die Gemeinde Bischoffen behält es sich vor, die Verwendung des gewährten Zuschusses zu überprüfen, zusätzliche Unterlagen anzufordern und die Verwendung vor Ort selbst oder durch beauftragte Dritte prüfen zu lassen.

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Antragstellung einer Dach-, Fassaden- oder Freiflächen-Photovoltaikanlage hat vor der Ausführung der Maßnahme zu erfolgen.

Förderanträge sind erhältlich auf der Homepage der Gemeinde Bischoffen oder im Bürgerbüro.

Der Förderantrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordruckes von den Antragsberechtigten entweder per Mail (rathaus@bischof-fen.de) oder schriftlich an folgende Adresse zu stellen:

Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen, Schulstr. 23, 35649 Bischoffen

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen entscheidet über die vorliegenden Anträge in der Reihenfolge des Antragseinganges (Windhundprinzip) und im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinie. Nach Ausschöpfung der jahresweise verfügbaren Fördermittel werden weitere Anträge auf einer Warteliste geführt. Stehen im Folgejahr finanzielle Mittel zur Verfügung werden die Antragsteller/-innen hierüber informiert. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Über den Antrag wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. Dieser kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Vollständige Anträge für steckerfertige PV-Anlagen sowie für Dach-, Fassaden- und Freiflächenanlagenanlagen bestehen aus:

-

Ausgefüllter Antrag. (Formular wird bereitgestellt)

-

Bei Mieter/-innen: Zustimmung des Vermieters / der Vermieterin.

(Formular wird bereitgestellt)

-

ggfs. denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

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Anmeldung der Netzverträglichkeitsprüfung (nur für Dach-, Fassaden- oder Freiflächenanalgen) bei der EAM Netz GmbH.

7. Nachweisverfahren und Nachweisfristen

Der Zuwendungsempfänger hat die Inbetriebnahme der geförderten Anlage schriftlich mitzuteilen sowie einen Verwendungsnachweis -innerhalb von zwei Monaten nach Inbetriebnahme- der geförderten Maßnahme vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Rechnungsdatum für steckerfertige PV-Anlagen, bzw. mit dem Datum der protokollierten Inbetriebnahme und Netzeinspeisung bei Dach-, Fassaden- und Freiflächenanlagen.

Ein vollständiger Verwendungsnachweis (Formular wird bereitgestellt) besteht aus den gelisteten Unterlagen:

-

Rechnungskopie über Kauf (Antragsteller und Rechnungsempfänger müssen identisch sein) und Zahlungsnachweis.

-

Aus der Rechnung müssen die Art der Module, die Anlagenart (steckerfertige PV-Anlage, Dach-, Fassaden- oder Freiflächenanlage, die Anzahl der PV-Module, die installierte Leistung und sofern zutreffend auch die installierte Batteriekapazität zu entnehmen sein.

-

Kopie des Nachweises über die Erfüllung der normativen Anforderungen zu Produktsicherheit (z.B.: CE-Kennzeichnung aus Datenblättern der Geräte, Eigenerklärung des Herstellers zur Netzanschlussnorm VDE 4105 und Bestätigung des DGS Sicherheitsstandards).

-

Die Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister.

https://www.marktstammdaten-register.de/MaStR

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Die Anmeldung von Dach-, Fassaden- oder Freiflächenanlagen bei der EAM Netz GmbH.

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Inbetriebnahmeprotokoll bei Inanspruchnahme Fachunternehmen.

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Ggfs. denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

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Foto der installierten Anlage.

8. Bewilligung und Auszahlung

Über den Förderantrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen. Überschreitet das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Fördermittel, so entscheidet der Gemeindevorstand über die Vergabe nach zeitlichem Eingang der Anträge.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung der gemäß dieser Richtlinie unter Nachweisverfahren vorzulegenden Unterlagen. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass die Unterlagen vollständig und prüffähig eingereicht werden. Werden bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist nach Inbetriebnahme keine Nachweise, oder die Nachweise nicht vollständig oder nicht prüffähig vorgelegt, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit.

9. Rückzahlungsverpflichtung

Der Förderbetrag ist von dem/der Antragsteller/-in unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen, wenn er durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde.

Der Förderbetrag für eine PV-Anlage ist vollständig zurückzuzahlen, wenn die PV-Anlagen nicht zehn Jahre lang (nach der Inbetriebnahme) am angegebenen Standort zur Stromerzeugung betrieben wird.

Der Förderbetrag für einen Batteriespeicher ist vollständig zurückzuzahlen, wenn:

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der Batteriespeicher nicht zehn Jahre lang (nach der Inbetriebnahme) im Eigentum der Zuschussnehmerin/des Zuschussnehmers verbleibt und für die Speicherung des Stroms aus der im Förderantrag angegebenen PV-Anlage genutzt wird (Ausnahme: Das Gebäude wird verkauft).

-

der Batteriespeicher an eine dritte Person vermietet/verliehen wird.

Der Förderbetrag für eine Stecker-PV-Anlage ist vollständig zurückzuzahlen, wenn:

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die Stecker-PV-Anlage nicht fünf Jahre (nach Kaufdatum) im Eigentum der Zuschussnehmerin/des Zuschussnehmers verbleibt und zur Stromerzeugung betrieben wird (Ausnahme: Gründe die die Zuschussnehmerin/der Zuschussnehmer nicht zu vertreten hat).

-

die Stecker-PV-Anlage an eine dritte Person vermietet/verliehen wird.

Der Förderbetrag für einen Batteriespeicher, in Verbindung mit einem Balkonkraftwerk, ist vollständig zurückzuzahlen, wenn:

-

der Batteriespeicher nicht fünf Jahre lang (nach Kaufdatum) im Eigentum der Zuschussnehmerin/des Zuschussnehmers verbleibt und für die Speicherung des Stroms aus dem im Förderantrag angegebenen Balkonkraftwerk genutzt wird (Ausnahme: Gründe die die Zuschussnehmerin/der Zuschussnehmer nicht zu vertreten hat).

-

der Batteriespeicher an eine dritte Person vermietet/verliehen wird.

10. Inkrafttreten; Gültigkeitsdauer

Die 1. Änderung der Förderrichtlinie für Zuschüsse der Gemeinde Bischoffen zur Förderung von Photovoltaikanlagen tritt nach Bekanntmachung rückwirkend am 01. Januar 2024 in Kraft. Durch Beschluss der Gemeindevertretung kann die Förderrichtlinie für das jeweils kommende Kalenderjahr aufgehoben werden.

Bischoffen, den 29.04.2024

Der Gemeindevorstand

Siegel

Marco Herrmann
Bürgermeister