Übersichtskarte zum Geltungsbereich, genordet, ohne Maßstab
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen hat in ihrer Sitzung am 29.04.2024 zur Sicherung der mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Ortseingang Niederweidbach“ im Ortsteil Niederweidbach verfolgten städtebaulichen Entwicklungsziele eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB beschlossen.
| (1) | Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen | |
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden |
| 2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
| (2) | Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. | |
| (3) | Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. | |
Die Satzung über die Veränderungssperre wird im Bauamt der Gemeindeverwaltung, Rathaus, Schulstraße 23, 35649 Bischoffen-Niederweidbach, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Bischoffen, 17.05.2024