Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Bischoffen für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Wetzlar und den Strafkammern des Landgerichts Limburg an der Lahn.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen hat in der Sitzung am 17.07.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Limburg an der Lahn und das Amtsgericht Wetzlar gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) während der Dienststunden in der Zeit vom 24.07.2023 bis 28.07.2023 zu jedermanns Einsicht an folgendem Ort aus:
Gemeindeverwaltung Bischoffen, Ortsteil Niederweidbach, Schulstraße 23, Rathaus – Zimmer 15 (Vorzimmer Bürgermeister). Die Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung im Rathaus sind in diesem Mitteilungsblatt unter der Rubrik „Aus dem Rathaus wird berichtet“ veröffentlicht.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich [Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen, Schulstr. 23, 35649 Bischoffen] oder zu Protokoll [Gemeindeverwaltung Bischoffen, Hauptamt] Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang untenstehend) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Bischoffen, den 18.07.2023
Anhang (Text §§ 32 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz GVG)
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
(1) | Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
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| (2) | Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen. |
Ende Anhang