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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Bischoffen
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Bischoffen für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Wetzlar und den Strafkammern des Landgerichts Limburg an der Lahn.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen hat in der Sitzung am 17.07.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Limburg an der Lahn und das Amtsgericht Wetzlar gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) während der Dienststunden in der Zeit vom 24.07.2023 bis 28.07.2023 zu jedermanns Einsicht an folgendem Ort aus:

Gemeindeverwaltung Bischoffen, Ortsteil Niederweidbach, Schulstraße 23, Rathaus – Zimmer 15 (Vorzimmer Bürgermeister). Die Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung im Rathaus sind in diesem Mitteilungsblatt unter der Rubrik „Aus dem Rathaus wird berichtet“ veröffentlicht.

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich [Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen, Schulstr. 23, 35649 Bischoffen] oder zu Protokoll [Gemeindeverwaltung Bischoffen, Hauptamt] Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang untenstehend) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Bischoffen, den 18.07.2023

gez. Herrmann
Bürgermeister

Anhang (Text §§ 32 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz GVG)

§ 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt]

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  3. (weggefallen)
§ 33 [Ungeeignete Personen]

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 [Weitere ungeeignete Personen]

(1)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;

  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2)

Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Ende Anhang