Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
nicht erst in der jüngeren Vergangenheit häufen sich bei uns im Rathaus die Beschwerden über unrechtmäßig bzw. falsch abgestellte Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum.
Dies ist für alle Verkehrsteilnehmer, für Fußgänger und besonders für die direkten Anwohner ein verständliches Ärgernis.
Oft führt unberechtigtes Parken auch zu Gefahrenstellen, die gerade für Kinder und ältere Menschen herausfordernd sein können.
Ich möchte daher dazu aufrufen, sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Mitmenschen zu verhalten und die laut Straßenverkehrsordnung geltenden Vorschriften zu beachten.
In der StVO ist das Halten und Parken im § 12 geregelt.
| (1) | Das Halten ist unzulässig | |
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| 1. | an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, |
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| 2. | im Bereich von scharfen Kurven, |
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| 3. | auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, |
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| 4. | auf Bahnübergängen, |
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| 5. | vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. |
| (2) | Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. | |
| (3) | Das Parken ist unzulässig | |
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| 1. | vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, |
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| 2. | wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, |
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| 3. | vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, |
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| 4. | über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, |
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| 5. | vor Bordsteinabsenkungen. |
| (3a) | Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften | |
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| 1. | in reinen und allgemeinen Wohngebieten, |
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| 2. | in Sondergebieten, die der Erholung dienen, |
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| 3. | in Kurgebieten und |
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| 4. | in Klinikgebieten |
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| das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen. | |
| (3b) | Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. | |
| (4) | Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. | |
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| Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden. | |
| (4a) | Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen. | |
| (5) | An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird. | |
| (6) | Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. | |
Dazu ergänzend muss, dies haben Gerichte zur Orientierung so festgelegt, nach dem Abstellen eines Fahrzeugs eine Restbreite der Fahrbahn von mindestens 3,05 Metern verbleiben. Ist der Platz geringer, ist Parken verboten.
Eine Fahrbahn gilt (StVO § 12 Abs. 3) unterhalb einer Grenze von 5,50 Metern als schmal, hier gelten besondere Vorschriften.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch nochmals besonders auf die geltenden Geschwindigkeitseinschränkungen in unseren Ortsteilen hinweisen und darum bitten, sich im Sinne aller Verkehrsteilnehmer
und besonders der Anwohner entsprechend zu verhalten.
Bei offensichtlich bestehenden unklaren Verkehrssituationen ist besondere Vorsicht geboten und die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen.
Ich bitte um Beachtung und wünsche uns Allen einen schönen Sommer.
Mit besten Grüßen