Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2002 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. I S. 622, 630) wird folgendes bestimmt:
| 1. | In Grünanlagen, auf Spielplätzen, im Gemeindewald oder in der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten ist das Grillen und offenes Feuer verboten. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Grills jedweder Art, das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen z. B. Wasserpfeifen u. ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind, Brände auszulösen. Hierzu gehört z. B. auch das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, brennenden Streichhölzern, Entsorgen von Asche, Tabakresten etc., welche geeignet sind, Feuer zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie mitgebrachte Holz- oder Kohlegrills. |
| 2. | Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung angeordnet. |
| 3. | Diese Allgemeinverfügung tritt nach dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Widerruf. |
Die Grünanlagen, die Spielplätze bzw. Außenbereiche der Grillhütten sowie der Gemeindewald und die Feldgemarkung sind großflächig vertrocknet.
Aufgrund der trockenen Witterung und der hohen Temperaturen besteht die konkrete Gefahr, durch die Verwendung offenen Feuers einen Flächen- oder Waldbrand auszulösen.
Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung)
Das angeordnete Verbot ist geeignet, der Brandgefahr hinreichend entgegenzuwirken.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Durchführung dieses Verbotes erforderlich. Bei Abwägung der Interessen des Einzelnen an der Nutzung offenen Feuers in Grünanlagen, auf Spielplätzen, dem Gemeindewald und der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten mit dem Interesse der Allgemeinheit am vorbeugenden Brandschutz treten die Einzelinteressen hinter dem allgemeininteresse zurück. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen Individualinteressen besonders berücksichtigt werden müssten. Die Brandgefahr, der mit dem Feuerverbot begegnet wird, ist so schwerwiegend, daß nicht erst der Ausgang eines Widerspruchs- und Klageverfahren abgewartet werden kann.
Bischoffen, 15.08.2022
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen, Ordnungsamt, Schulstraße 23, 35649 Bischoffen eingelegt werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann außerdem nach Einlegung eines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantrag werden. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht zu stellen.