Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Gemeinde Bischoffen
Ausgabe 40/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Bischoffen

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung in Bischoffen am 09.09.2024 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand

(1)

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)

Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3)

Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

1.

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB),

2.

Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

3.

Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 25.000 im Einzelfall,

4.

Entscheidungen gemäß § 24 Baugesetzbuch (BauGB), ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht. In Fällen der Ausübung, die keinen Aufschub dulden, wird der Gemeindevorstand ermächtigt über die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden,

5.

Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure im Rahmen des Haushaltsplanes,

6.

Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes,

7.

Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von EURO 50.000 (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall,

8.

Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,

9.

Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 10.000 EURO im Einzelfall,

10.

Entscheidungen im Rahmen des Stellenplanes, freie oder freiwerdende Stellen in Teilhaushalten in andere Teilhaushalte umzusetzen.

(4)

Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

(5)

Die Gemeindevertretung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme, Verlängerung, Umschuldung von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO dem Gemeindevorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.

§ 2 Ausschüsse

(1)

Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss

(2)

Die Ausschüsse haben 7 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.

§ 3 Gemeindevertretung

(1)

Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 23 festgelegt.

(2)

Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 2 festgelegt.

§ 4 Gemeindevorstand

(1)

Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

(2)

Die Zahl der Beigeordneten beträgt 6. Für die Wahlzeit vom 01.04.2021 bis 31.03.2026 beträgt die Zahl der Beigeordneten 7.

§ 5 Ortsbeirat

(1)

Für die Ortsteile Bischoffen, Niederweidbach, Oberweidbach, Roßbach und Wilsbach werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2)

Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

Der Ortsbezirk Bischoffen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Bischoffen.

Der Ortsbezirk Niederweidbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Niederweidbach.

Der Ortsbezirk Oberweidbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberweidbach.

Der Ortsbezirk Roßbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Roßbach.

Der Ortsbezirk Wilsbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wilsbach.

(3)

Der Ortsbeirat besteht

im Ortsbezirk Bischoffen aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Niederweidbach aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Oberweidbach aus 3 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Roßbach aus 3 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Wilsbach aus 3 Mitgliedern,

§ 6 Film- und Tonaufnahmen

In öffentlichen Sitzungen der/des Gemeindevertretung/Ausschüsse/Ortsbeiräte/ sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.

§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde Bischoffen unter www.bischoffen.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. Zudem hat die Gemeinde Bischoffen im Mitteilungsblatt der Gemeinde auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischoffen.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischoffen den bekannt zu machenden Text enthält.

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

(2)

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Bischoffen, Ortsteil Niederweidbach, Schulstraße 23, Rathaus, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(4)

Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.

dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

2.

dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

3.

dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

4.

welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(5)

Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Bischoffen, Ortsteil Niederweidbach, Schulstraße 23, Rathaus, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(6)

Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und Abs. 3 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 3 unverzüglich nachgeholt.

§ 8 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1)

Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)

Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

- Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung

= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung

- Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter

= Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter

- Bürgermeisterin oder Bürgermeister

= Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

- Beigeordnete oder Beigeordneter

= Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter

- Mitglied des Ortsbeirates

= Ehrenmitglied des Ortsbeirates

- Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

= Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

= Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3)

Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4)

Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 9 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 27.06.1994 tritt am gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Bischoffen, den 10.09.2024

(Siegel)

gez.
Herrmann
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bischoffen, den 10.09.2024

(Siegel)

gez.
Herrmann
Bürgermeister