Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am
15. März 2026
stattfindenden Wahlen zur Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen und den Ortsbeiräten in den Ortsteilen der Gemeinde Bischoffen auf.
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am
Montag, 05. Januar 2026, 18:00 Uhr.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von dem Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Tages der Geburt, des Geburtsortes, des Berufes oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wählbar zur Gemeindevertretung und zu den Ortsbeiräten der Gemeinde Bischoffen sind gemäß § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) alle Deutschen im Sinne des Art. 115 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger). Für alle gilt: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlkreis ihren Wohnsitz haben. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten oder Vertreterin oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen oder Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirates können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in der gemeinsamen Versammlung aufstellen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Eine Vertrauensperson oder eine stellvertretende Vertrauensperson darf nicht zu einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Wahlorgans bestellt werden.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 05. Januar 2026 bis 18.00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich im Original bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Bischoffen im Rathaus, Schulstraße 23, 35649 Bischoffen, einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
Die zur Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter werden vom Gemeindewahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Sie stehen auch im Internetauftritt des Landeswahlleiters zum Download zur Verfügung (https://wahlen.hessen.de). Das Formblatt für die Unterstützungsunterschriften ist ausschließlich über den Gemeindewahlleiter erhältlich.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 08.01.2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter ergibt sich aus § 38 HGO in Verbindung mit § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Bischoffen.
Maßgebliche Einwohnerzahl: 3.201 Einwohner.
Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter: 23.
Zahl der zu wählenden Mitglieder der Ortsbeiräte gemäß § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Bischoffen:
| Ortsteil Bischoffen | 5 Mitglieder |
| Ortsteil Niederweidbach | 5 Mitglieder |
| Ortsteil Oberweidbach | 3 Mitglieder |
| Ortsteil Roßbach | 3 Mitglieder |
| Ortsteil Wilsbach | 3 Mitglieder |
Werden für die Wahl eines Ortsbeirats keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden insgesamt weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl dieses Ortsbeirats nicht statt; die Einrichtung des Ortsbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit (§ 82 Abs 1 Satz 5 HGO). Entsprechendes gilt für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit, wenn der Ortsbeirat in Folge des Ausscheidens von Vertretern nur noch weniger als drei Mitglieder hat. (§ 82 Abs 1 Satz 6 HGO).
35649 Bischoffen, den 24. Oktober 2025