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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Bischoffen
Ausgabe 44/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Neufassung der Kita-Benutzungssatzung

2. Neufassung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Bischoffen

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 25. Juni 2020 GVBl. S. 436 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142, zuletzt geändert am 11.012.2020 GVBl. S. 915, §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134, zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247 sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90, ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 24.06.2022 BGBl. I, S. 965, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen am 24. Oktober 2022 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung

über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen

für Kinder in der Gemeinde Bischoffen

§ 1

Träger und Rechtsform

(1)

Die Gemeinde Bischoffen unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2)

In den Tageseinrichtungen für Kinder werden betreut:

1.

Kinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen.

2.

Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen.

§ 2

Aufgaben

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2)

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

(3)

Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept verfügen; es ist bei Bedarf fortzuschreiben.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Bischoffen ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben,

1.

vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3.Lebensjahr (Krippenkinder) und

2.

vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder)

offen.

(2)

Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Bischoffen auf Aufnahme eines Kindes, insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Tageseinrichtung für Kinder oder einer bestimmten Betreuungsgruppe in einer Tageseinrichtung für Kinder, besteht nicht.

§ 4

Aufnahmeantrag

(1)

Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder. Die Erziehungsberechtigten werden von der Leitung schriftlich über den Zeitpunkt der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder informiert.

(2)

Mit dem Aufnahmeantrag entscheiden sich die Erziehungsberechtigten für ein in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenes Betreuungsmodul.

(3)

Mit dem Aufnahmeantrag erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung, die Gebührensatzung sowie die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat an.

(4)

Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34, Abs. 5, Satz 2, des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben, § 8 bleibt unberührt.

§ 5

Aufnahmekriterien

(1)

Aufnahmeanträge können jeder Zeit gestellt werden. Über die Aufnahme wird grundsätzlich zum Anmeldestichtag, 15. Januar eines Jahres, entschieden. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Zum Anmeldestichtag angemeldete Kinder haben Vorrang vor Kindern, die im laufenden Jahr angemeldet werden.

(2)

Bis zum Anmeldestichtag beantragte freie Plätze werden reserviert, wenn die geplante Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes bis spätestens zum 01. Januar des folgenden Jahres erfolgt. Aufnahmeanträge für spätere Inanspruchnahmen können 6 Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in eine Reservierung umgewandelt werden.

(3)

Ein verschieben des beantragten Aufnahmetermins seitens der Erziehungsberechtigten kommt einem neuen Aufnahmeantrag gleich.

(4)

Sind im laufenden Aufnahmezeitraum Betreuungsplätze weder aktuell besetzt noch reserviert, können diese unter der Voraussetzung der Inanspruchnahme binnen 6 Monaten vergeben werden.

(5)

Bevorzugt aufgenommen werden:

1.

Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen. Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc., aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird.

2.

Kinder, die aus einer Krippengruppe der Tageseinrichtung für Kinder in die Kindergartengruppe der Tageseinrichtung für Kinder wechseln. Kinder, die aus einer Tagespflege im Gemeindegebiet in die Kindergartengruppe der Tageseinrichtung für Kinder wechseln. Kinder im voraussichtlich letzten Betreuungsjahr.

(6)

Geschwister von Kindern, die bereits in der Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 5) beansprucht werden.

(7)

Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

(8)

Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(9)

Ortsfremde Kinder können grundsätzlich nur in die Tageseinrichtungen für Kinder aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind.

(10)

Wenn die gesetzlich festgelegte Höchstbelegung in der Tageseinrichtung für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(11)

Der Gemeindevorstand kann im Einzelfall von den vorstehenden Kriterien abweichen.

§ 6

Betreuungszeiten

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags geöffnet. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, Öffnungszeiten festzusetzen und diese öffentlich bekannt zu machen.

(2)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)

Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(4)

Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a)

während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für bis zu drei Wochen,

b)

während der gesetzlich festgesetzten Osterferien in Hessen für jeweils vier Tage,

c)

während der gesetzlich festgesetzten Weihnachtsferien in Hessen,

d)

wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, Brückentage, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(5)

Die Benutzungsgebühren sind während der Schließungszeiten weiterzuzahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen (z.B. wegen Streiks) keinen Rückerstattungsanspruch.

(6)

Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bischoffen, auf der Homepage der Gemeinde Bischoffen, durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder oder durch Rundschreiben.

§ 7

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1)

Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass für die Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(2)

Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(3)

Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist.

(4)

Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Die Kosten hierfür tragen die Erziehungsberechtigten.

§ 8

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)

Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich besuchen; sie sollen spätestens bis 9.00 Uhr eintreffen. Die Kinder sollen täglich zweckmäßig gekleidet die Tageseinrichtung für Kinder besuchen.

(2)

Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie zum Ende der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.

(3)

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes der Tageseinrichtung für Kinder.

(4)

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die abholberechtigte Person muss mindestens das dreizehnte Lebensjahr vollendet haben (einschlägige Babysitter Rechtsprechung). Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(5)

Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet.

(6)

Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 9.00 Uhr am gleichen Tag, unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

(7)

Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(8)

Bei Änderungen der Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dieses unverzüglich der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder mitzuteilen.

§ 9

Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder

(1)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder wöchentlich einmal -nach vorheriger Terminabsprache- in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache. Gleiches gilt für die Gruppenleitungen.

(2)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34, Abs. 6, Satz 1, des Infektionsschutzgesetzes.

§ 10

Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 11

Benutzungsgebühren

(1)

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr, nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung, erhoben.

(2)

Werden die Benutzungsgebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt der Anspruch auf den bisher eingenommenen Platz.

(3)

Die Benutzungsgebühr wird in zwölf Monatsbeiträgen erhoben und ist im Voraus bis zum 1. des laufenden Monats über eine Einzugsermächtigung oder durch Überweisung -unter Angabe der erforderlichen Daten- zu entrichten.

§ 12

Abmeldung

(1)

Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats, zum Ende des nächsten Monats, bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder der Gemeindeverwaltung Bischoffen vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

(2)

Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3)

Innerhalb der letzten drei Monate vor den gesetzlichen Sommerferien in Hessen und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden, triftigen Gründen (z.B. Wegzug aus dem Gemeindegebiet) erfolgen.

(4)

Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand auf Antrag der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(5)

Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Tageseinrichtung für Kinder fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 13

Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

a)

Allgemeine Daten:

Name, Anschrift und Telefon der Erziehungsberechtigten; Name, Anschrift und Geburtsdaten der Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten,

b)

Benutzungsgebühren:

Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen

c)

Rechtsgrundlage:

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung.

(2)

Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Kindes aus der Tageseinrichtung für Kinder.

(3)

Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

§ 14

Inkrafttreten

Diese 2. Neufassung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Bischoffen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bischoffen, den 24. Oktober 2022

Der Gemeindevorstand  —  gez. (Herrmann)
der Gemeinde Bischoffen  —  Bürgermeister

-Siegel-

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser 2. Neufassung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Bischoffen mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bischoffen, den 24. Oktober 2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen
gez. Herrmann
Bürgermeister

-Siegel-