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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Bischoffen
Ausgabe 45/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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5. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung

5.Satzung

zur Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Bischoffen vom 12.11.2012

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357),hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen in der Sitzung am 28. Oktober 2024 folgende

5. Satzung zur Änderung

der Entwässerungssatzung der Gemeinde Bischoffen

beschlossen:

Artikel I

§ 24 Abs. 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro qm wird eine Gebühr von 0,77 EUR jährlich erhoben.

Artikel II

§ 26 Abs. 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch 3,23 EUR.

Artikel III

§ 26 Abs. 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

(2)

Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,23 EUR.

Artikel IV

§ 39 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Inkrafttreten

Diese 5. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Die 5. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung wird hiermit ausgefertigt.

Bischoffen, den 28. Oktober 2024

Siegel

Der Gemeindevorstand  —  gez. Herrmann
der Gemeinde Bischoffen  —  Bürgermeister

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser 5. Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Bischoffen mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bischoffen, den 28. Oktober 2024

Siegel

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen
gez. Herrmann
Bürgermeister