Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen am 27.11.2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
im Ergebnishaushalt | |
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 8.569.500,00 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 8.542.300,00 EUR |
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| mit einem Saldo von — 27.200,00 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 69.000,00 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0,00 EUR |
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| mit einem Saldo von — 69.000,00 EUR |
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| mit einem Überschuss von — 96.200,00 EUR |
im Finanzhaushalt | |
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 356.800,00 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 370.500,00 EUR |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.451.800,00 EUR |
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| mit einem Saldo von — 1.081.300,00 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0,00 EUR |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 38.700,00 EUR |
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| mit einem Saldo von — 38.700,00 EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von 763.200,00 EUR festgesetzt. |
Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf in Höhe von 763.200 € aus. Durch den Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 356.800 € können die Auszahlungen für die ordentlichen Tilgungen der Kredite in Höhe von 38.700 € geleistet werden. Der Finanzhaushalt gilt somit als ausgeglichen (§ 92 Abs.5 Nr.2 HGO).
Kredite werden nicht veranschlagt.
Der Gemeindevorstand wird gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme, Verlängerung oder Umschuldung und die Kreditbedingungen zu entscheiden.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 300.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 320.000,00 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1.) | Grundsteuer |
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 345 v. H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 365 v. H. |
| 2.) | Gewerbesteuer auf
| 360 v. H. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft.
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten als:
| 1.) | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt. |
| 2.) | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben. |
| 3.) | Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 150.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. |
Der Gemeindevorstand wird gemäß § 50 Abs. 1 HGO ermächtigt, über die Veräußerung von Grundstücken bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 € im Einzelfall zu entscheiden.
Der Gemeindevorstand wird gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 6 Baugesetzbuch (BauGB) ermächtigt, in Fällen der Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts, die keinen Aufschub dulden, über die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden. Die Gemeindevertretung ist in der nächsten Sitzung über die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts zu informieren.
Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, im Rahmen des Stellenplans (§ 7) freie oder freiwerdende Stellen in Teilhaushalten in anderen Teilhaushalten derselben Produktgruppe oder in anderen Produktgruppen oder Produktbereiche umzusetzen.
Bischoffen, den 27. November 2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
In der Haushaltssatzung sind der in § 3 festgesetzte Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen sowie der in § 4 festgesetzte Gesamtbetrag der Liquiditätskredite genehmigungspflichtig.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung ist erteilt.
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 7. Dezember 2023 hat folgenden Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Bürgermeister Herrmann,
basierend auf den Beschlüssen der Gemeindevertretung vom 27. November 2023 erteile ich gemäß den §§ 97a,102 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuellen Fassung, dem Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen die
| a. | für den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von 300.000 € (i.W. Dreihunderttausend Euro) |
| b. | für die Aufnahme von Liquiditätskrediten nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von 320.000 € (i.W.: Dreihundertzwanzigtausend Euro) |
| Auflagen |
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung incl. Begleitverfügung sind zeitnah gemäß § 50 Abs.3 HGO der Gemeindevertretung in geeigneter Form bekannt zu machen. Den Beleg hierüber und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung bitte ich bis zum 15. Januar 2024 zu übersenden. |
| 2. | Am Berichtswesen der Gemeinde im Sinne von § 28 GemHVO möchte ich weiter teilhaben; die Berichte bitte ich innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu übersenden. |
(Siegel)
Die Haushaltssatzung 2024 und der Haushaltsplan 2024 liegen gemäß § 97 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zur Einsichtnahme in der Zeit
vom 02. Januar 2024 bis 12. Januar 2024
während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Bischoffen, Ortsteil Niederweidbach, Schulstr. 23, Rathaus - Zimmer 14, öffentlich aus.
Die Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung im Rathaus sind in diesem Mitteilungsblatt unter der Rubrik „Aus dem Rathaus wird berichtet“ veröffentlicht. Wir bitten im Vorfeld um Terminvereinbarung unter der Rufnummer 06444 923122.
Ferner ist die Haushaltssatzung 2024 und der Haushaltsplan 2024 mit Anlagen auf der Homepage der Gemeinde Bischoffen (www.bischoffen.de / Rubrik: Verwaltung & Politik / Rathaus / Haushaltspläne / Haushaltsplan 2024) einzusehen.
Bischoffen, den 12. Dezember 2023
(Siegel)