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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Bischoffen
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Bischoffen für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen am 25.11.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  —  9.455.200,00 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen

auf  —  9.379.300,00 EUR

mit einem Saldo von  —  75.900,00 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  —  0,00 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  0,00 EUR

mit einem Saldo von  —  0,00 EUR

mit einem Saldo von  —  75.900,00 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  430.800,00 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  238.400,00 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.589.000,00 EUR

mit einem Saldo von  —  -1.350.600,00 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  — 400.000,00 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  84.050,00 EUR

mit einem Saldo von  — 315.950,00 EUR

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres

von 603.850,00 EUR

festgesetzt.

Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf in Höhe von 603.850 € aus. Durch den Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 430.800 € können die Auszahlungen für die ordentlichen Tilgungen der Kredite in Höhe von 84.050 € geleistet werden. Der Finanzhaushalt gilt somit als ausgeglichen (§ 92 Abs.5 Nr.2 HGO).

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.

Der Gemeindevorstand wird gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme, Verlängerung oder Umschuldung und die Kreditbedingungen zu entscheiden.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 320.000,00 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in gesonderten Hebesatzsatzungen festgesetzt. Die Hebesatzsatzungen wurden von der Gemeindevertretung am 25.11.2024 beschlossen. Die nachstehende Wiedergabe der geltenden Hebesätze hat somit nur nachrichtlichen Charakter:

1.)

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) auf  — 245 v. H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf  — 320 v. H.

c)

für baureife, nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnete Grundstücke

(Grundsteuer C) auf  — 1280 v. H.

2.)

Gewerbesteuer auf  —  360 v. H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft.

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten als:

1.)

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.

2.)

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

3.)

Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 150.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung.

Bischoffen, den 25. November 2024

Der Gemeindevorstand
………………………….
gez. Herrmann
Bürgermeister

Bekanntmachung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

In der Haushaltssatzung sind der in § 2 festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie der in § 4 festgesetzte Gesamtbetrag der Liquiditätskredite genehmigungspflichtig.

Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung ist erteilt.

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 4. Dezember 2024 hat folgenden Wortlaut:

Gemäß den §§ 97, 97a und 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen aufgrund der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 25. November 2024 folgende

a)

zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

320.000 € (i. W.: dreihundertzwanzigtausend Euro)

b)

des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zum einem Betrag von

400.000 € (i. W.: vierhunderttausend Euro)

Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:

1.

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 10. Januar 2025 zu übersenden.

2.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2025 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2025 zu erfüllen.

3.

An Ihrem qualifizierten und aussagekräftigen Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich gerne 2025 teilhaben und bitte deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten.

4.

Im Sinne der Vorgabe der Ziffer II. 11 des Finanzplanungserlasses vom 11. November 2024 sind im Vollzug des Haushalts 2025 folgende Fristen der regelmäßigen Datenerhebungen in der Kommunal Data zu beachten:

a.

Abfrage Liquidität zum 31.12.

-> Frist 31.01.

b.

Voraussichtliches IST Vorjahr

-> Frist 30.04.

c.

Prognose laufendes Jahr

-> Frist 30.08.

Im Auftrag

(Siegel)

Jochem
Verwaltungsoberrat

Die Haushaltssatzung 2025 und der Haushaltsplan 2025 liegen gemäß § 97 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zur Einsichtnahme in der Zeit

vom 06. Januar 2025 bis 16. Januar 2025

während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Bischoffen, Ortsteil Niederweidbach, Schulstr. 23, Rathaus - Zimmer 14, öffentlich aus.

Die Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung im Rathaus sind in diesem Mitteilungsblatt unter der Rubrik „Aus dem Rathaus wird berichtet“ veröffentlicht. Wir bitten im Vorfeld um Terminvereinbarung unter der Rufnummer 06444 923122.

Ferner ist die Haushaltssatzung 2025 und der Haushaltsplan 2025 mit Anlagen auf der Homepage der Gemeinde Bischoffen (www.bischoffen.de / Rubrik: Verwaltung & Politik / Rathaus / Haushaltspläne / Haushaltsplan 2025) einzusehen.

Bischoffen, den 09. Dezember 2024

Der Gemeindevorstand

(Siegel)

gez. Herrmann
Bürgermeister