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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Bischoffen
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung 2026

Haushaltssatzung

der Gemeinde Bischoffen für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen am 24.11.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  — 9.160.577,00 EUR

mit dem Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf  —  10.185.436,00 EUR

mit einem Saldo von  —  -1.024.859,00 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  —  0,00 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  0,00 EUR

mit einem Saldo von  —  0,00 EUR

mit einem Saldo von  — -1.024.859,00 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf —  -706.359,00 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.753.680,00 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 4.402.700,00 EUR

mit einem Saldo von  —  -2.649.020,00 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  — 2.000.000,00 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  76.500,00 EUR

mit einem Saldo von  — 1.923.500,00 EUR

mit einem Zahlungsmittelbedarf

des Haushaltsjahres von  — 1.431.879,00 EUR

festgesetzt.

Der Ausgleich des Haushaltes 2026 gem. § 92 Abs. 5 HGO erfolgt im Ergebnishaushalt durch die Verwendung der vorhandenen Rücklagen (kumulierte Überschüsse aus Vorjahren). Der Finanzhaushalt gilt unter Anwendung der Ausnahmeregelung des Finanzplanungserlasses 2026, durch die vorhandene Liquidität, als ausgeglichen.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.

Der Gemeindevorstand wird gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme, Verlängerung oder Umschuldung und die Kreditbedingungen zu entscheiden.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in gesonderten Hebesatzsatzungen festgesetzt. Die Hebesatzsatzungen wurden von der Gemeindevertretung am 25.11.2024 beschlossen. Die Hebesatzsatzung I wird am 24.11.2025 wegen der Erhöhung der Gewerbesteuer von 360 v.H. auf 380 v.H. neu beschlossen. Die nachstehende Wiedergabe der geltenden Hebesätze hat somit nur nachrichtlichen Charakter:

1.)

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) auf  —  245 v. H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  320 v. H.

c)

für baureife, nicht der Land- und Forstwirtschaft

zugeordnete Grundstücke (Grundsteuer C) auf  —  1280 v. H.

2.)

Gewerbesteuer auf  —  380 v. H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft.

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten als:

1.)

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.

2.)

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

3.)

Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 150.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung.

Bischoffen, den 24. November 2025

Der Gemeindevorstand
gez. Herrmann
Bürgermeister

Bekanntmachung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

In der Haushaltssatzung sind der in § 2 festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie der in § 4 festgesetzte Gesamtbetrag der Liquiditätskredite genehmigungspflichtig.

Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung ist erteilt.

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 11. Dezember 2025 hat folgenden Wortlaut:

gemäß den §§ 97, 97a und 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen aufgrund der Beschlussfassung vom 24. November 2025 folgende

Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026

a)

zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

2.000.000 € (i. W.: zwei Millionen Euro)

b)

des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von

2.000.000 € (i. W.: zwei Millionen Euro)

Die Haushaltssatzung 2026 beinhaltet darüber hinaus keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:

Auflagen

1.

Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist den Gremien gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Nachweis der Information und der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 30. Januar 2026 zu übersenden.

2.

Den Arbeitsplan „Aufarbeitung des Prüfungsrückstands bei den Jahresabschlüssen“ bitte ich unterjährig im Sinne Ihrer Festlegungen sorgfältig einzuhalten und den jeweiligen Status in das unterjährige Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO zu integrieren.

3.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 31. Mai 2026 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Juni 2026 zu erfüllen.

4.

An Ihrem qualifizierten und aussagekräftigen Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich gerne auch 2026 wieder teilhaben und bitte deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten.

5.

In das Berichtswesen ist ein Baukostencontrolling und im Sinne des Finanzplanungserlasses vom 30. September 2025 eine Priorisierungsliste aller veranschlagter Investitionen, auch für die weiteren Planungen aufzunehmen. Über dies sollte weiterhin der Umsetzungsstand (i. S. einer Baukostenkontrolle) aller veranschlagten und noch nicht abgeschlossenen Investitionen ab 50.000 € im Berichtswesen abgebildet werden.

Im Auftrag

(Siegel)

Jochem
Verwaltungsoberrat

Die Haushaltssatzung 2026 und der Haushaltsplan 2026 liegen gemäß § 97 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zur Einsichtnahme in der Zeit

vom 05. Januar 2026 bis 15. Januar 2026

während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Bischoffen, Ortsteil Niederweidbach, Schulstr. 23, Rathaus - Zimmer 11, öffentlich aus.

Die Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung im Rathaus sind in diesem Mitteilungsblatt unter der Rubrik „Aus dem Rathaus wird berichtet“ veröffentlicht. Wir bitten im Vorfeld um Terminvereinbarung unter der Rufnummer 06444 923119.

Ferner ist die Haushaltssatzung 2026 und der Haushaltsplan 2026 mit Anlagen auf der Homepage der Gemeinde Bischoffen (www.bischoffen.de / Rubrik: Verwaltung & Politik / Rathaus / Haushaltspläne / Haushaltsplan 2026) einzusehen.

Bischoffen, den 11. Dezember 2025

Der Gemeindevorstand

(Siegel)

gez. Herrmann
Bürgermeister