Aufgrund der §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung am 16.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 24.651.512 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 25.973.500 EUR
mit einem Saldo von — - 1.321.988 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 147.000 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 12.500 EUR
mit einem Saldo von — 134.500 EUR
mit einem Defizit von — -1.187.488 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — -322.569 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.058.650 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.478.000 EUR
mit einem Saldo von — -1.419.350 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.419.000 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 882.242 EUR
mit einem Saldo von — 536.758 EUR
mit einem Zahlungsmitteldefizit
des Haushaltsjahres von — -1.205.161 EUR
festgesetzt.
Da der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann, gilt der Ergebnishaushalt nach § 24 Nr. 2 GemHVO als ausgeglichen.
§ 2
Es werden Kredite im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 1.419.000 EUR aufgenommen.
§ 3
Für das Haushaltsjahr 2023 werden zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 155.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt3
| 1. | Grundsteuer |
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 400 v.H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 550 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
§ 6
Das Haushaltsicherungskonzept wurde am 16.02.2023 beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft.
| Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Festlegungen getroffen: |
|
| 1. | Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 5 % des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes. |
|
| 2. | Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes. |
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| 3. | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. auf 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes festgesetzt. |
|
| 4. | Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO gilt ein Betrag von 200.000 € für bewegliche Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen und in Höhe von 100.000 € für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind. |
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| 5. | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € bei Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. 100.000 € bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Magistrat hat die Stadtverordnetenversammlung davon alsbald in Kenntnis zu setzen. |
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| 6. | Investitionen gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 100.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. |
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| 7. | Erhebliche Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen i. S. d. § 12 Abs. 3 GemHVO sind solche, die einen Betrag von 100.000 € übersteigen. |
§ 9
Im Rahmen der Übertragbarkeit von Aufwendungen eines Budgets nach § 21 Abs. 1 GemHVO werden folgende Sachkonten des jeweiligen Produktes als übertragbar erklärt:
| Produkt | Konto | Bezeichnung Sachkonto |
| 11.1.01 | 67710000 | Aufwendungen für Rechtsanwälte und Sachverständige |
| 11.1.01 | 67840000 | Aufwendungen für Fraktionsmittel nach § 36 a HGO |
| 11.1.01 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.03 | 65990000 | Betriebliche Gesundheitsförderung |
| 11.1.03 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.03 | 69300000 | Aufwendungen für Betriebs-, Amtsarzt und Arbeitssicherheit |
| 11.1.04 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.05 | 67730000 | Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen und ähnliches |
| 11.1.05 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.06 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung neu |
| 11.1.08 | 61640000 | Instandhaltung Kfz |
| 11.1.09 | 61200000 | Planungskosten |
| 11.1.09 | 67710000 | Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte |
| 12.6.01 | 67300000 | Gebühren |
| 12.6.01 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 12.6.01 | 69300000 | Aufwendungen für Betriebs-, Amtsarzt und Arbeitssicherheit |
| 12.8.01 | 61200000 | Planungskosten |
| 25.1.01 | 61200000 | Planungskosten |
| 28.1.01 | 61200000 | Planungskosten |
| 28.1.01 | 69930000 | Aufwendungen Stiftung Bildersammlung Zimmermann |
| 28.1.01 | 71270000 | Zuschüsse an Vereine |
| 28.1.01 | 71271000 | Zuschüsse anl. 1.100 Jahr Feier Altenkirchen und Neukirchen |
| 31.5.01 | 61790000 | Aufwendungen für den Seniorenbeirat |
| 31.5.01 | 69930000 | Aufwendungen für Sachmittel Asylbewerber |
| 31.5.50 | 61200000 | Planungskosten |
| 36.2.01 | 67830000 | Aufwendungen für Kinder- und Jugendbeirat |
| 36.5.01 | 67710000 | Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte |
| 36.5.01 | 68800000 | Aufwendungen für Fort-, und Weiterbildung |
| 42.1.01 | 71271000 | Zuschüsse an Vereine und Verbände |
| 51.1.01 | 61200000 | Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten |
| 52.3.01 | 71280000 | Zuschüsse für laufende Zwecke an übrige Bereiche gemäß Denkmalförderrichtlinie |
| 54.1.01 | 61200000 | Planungskosten |
| 54.1.01 | 61650000 | Aufwendungen für Straßen- und Brückenunterhaltung (Fremdleistungen) |
| 54.1.01 | 61650001 | Aufwendungen für Baumpflegemaßnahmen |
| 54.1.01 | 61650002 | Aufwendungen für Brückenunterhaltungen |
| 54.1.01 | 67710000 | Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte |
| 54.1.01 | 67790001 | Aufwendungen für Prüfungen Brückenbauwerke und Stützmauern |
| 55.1.01 | 60610000 | Materialaufwand für Instandhaltungen |
| 55.1.01 | 61610000 | Aufwendungen für Instandhaltungen |
| 55.1.01 | 61650000 | Aufwendungen für Instandhaltungen Infrastruktur |
| 55.5.02 | 61650000 | Aufwendungen für Instandhaltungen Infrastruktur |
| 57.1.01 | 67730000 | Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen |
| 57.1.01 | 67790000 | Aufwendungen für Beratungsleistungen |
| 57.3.02 | 61200000 | Planungskosten |
§ 10
Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die nachfolgenden Gebäudeunterhaltungsaufwendungen sowie der Gebäudebewirtschaftungsaufwendungen getrennt nach der Zahlungswirksamkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt, bei gleichzeitiger Herausnahme aus der Deckungsfähigkeit des jeweiligen Teilhaushaltes in den Querschnittsbudgets „Nr. 98 Gebäudebewirtschaftung“ und „Nr. 99 Gebäudeunterhaltung“ zusammengefasst.
Weiterhin werden sie nach § 21 Absatz 1 GemHVO als übertragbar erklärt.
| Querschnittsbudget Nr. 98 Gebäudebewirtschaftung | |
| Konto | Bezeichnung Sachkonto |
| 60510000 | Strom |
| 60520000 | Gas |
| 60540000 | Heizöl |
| 60560000 | Wasser |
| 60570000 | Abwasser |
| 61390000 | sonstige weitere Fremdleistungen (Wasseranalysen) |
| 61710000 | Aufwendungen für Fremdentsorgung (außer 11105, 11108, 55101, 55301) |
| 61730000 | Fremdreinigung (außer 54.5.01) |
| 69000000 | Beiträge für gebäudebezogene Versicherungen |
| 70200000 | Grundsteuer |
| Querschnittsbudget Nr. 99 Gebäudeunterhaltung | |
| Konto | Bezeichnung Sachkonto |
| 60610000 | Materialaufwand für Gebäude und Außenanlagen (außer 11108, 55101, 55301, 55502) |
| 60620000 | Materialaufwand techn. Anlagen in Betriebsbauten (außer 12601) |
| 61610000 | Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen (Bauunterhaltung) (außer 55101,55201, 55301,55501, 55502) |
| 61610001 | Aufwendungen für Prüfung Blitzschutzanlage |
| 61620000 | Instandhaltung von techn. Anlagen in Betriebsbauten (außer 12601) |
| 61620001 | Aufwendungen für Prüfung ortsfester Elektroanlagen |
| 61660000 | Wartungskosten (Gebäuderelevant) (nur 11109, 25201,31501,36101,36501,42401,42402 und 57302) |
§ 11
Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen (Sachkonten 62000000 bis 65990000) aller Teilhaushalte für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Braunfels, den 16.02.2023
Der
Magistrat der
Stadt Braunfels
………………………….
(Christian Breithecker)
| I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023 |
| a. | der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von 1.419.000 € (i. W.: Eine Million Vierhundertneunzehntausend Euro) |
| b. | des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO bis zu einem Betrag von 155.000 € (i. W.: Einhundertfünfundfünfzigtausend Euro) |
| c. | des Betrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von 2.500.000 € (i. W.: Zwei Millionen Fünfhunderttausend Euro) |
| d. | des Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 92a HGO. |
Der Haushalt hat keine weiteren genehmigungsbedürftigen Inhalte. Die Genehmigung ist gemäß den §§ 92 Abs. 5, 92a, 102, 103 und 105 HGO mit folgenden Auflagen verbunden.
| Auflagen |
| 1. | Die Stadtverordnetenversammlung ist gemäß § 50 Abs. 3 HGO über die Aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Haushaltsbegleitverfügung in geeigneter Form zu informieren. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) i.S.v. § 97 Abs. 4 HGO bitte ich bis zum 30. April 2023 zu übersenden. |
| 2. | Die Aufstellung des Abschlusses 2022 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2023 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2023 zu erfüllen. |
| 3. | An Ihrem Berichtswesen im Sinne von § 28 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) möchte ich weiterhin teilhaben und bitte darum, mir die Berichte innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu übersenden und ebenfalls den städtischen Gremien in diesem Zeitraum zur Kenntnis zu geben. Hierüber legen Sie mir bitte einen Nachweis vor. |
| 4. | Die Berichte sollten noch stärker genutzt werden, um die Gremien zeitnah über die Umsetzung der Investitionen in 2023 zu informieren und auch Optionen der Nachsteuerung zu eröffnen sowie auch bereits entsprechend der veränderten Vorgaben des § 12 GemHVO frühzeitig über die Planungen für 2024 zu informieren. |
Im Auftrag
Der Haushaltsplan 2023 der Stadt Braunfels ist zur Einsichtnahme vom 23.03.2023 bis 04.04.2023 im Rathaus, Hüttenweg 3, 35619 Braunfels, Hüttenweg 3, 1. Stock, Zimmer 115, während der Dienststunden
| montags | 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| dienstags | 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| mittwochs | 8.00 - 12.00 Uhr |
| donnerstags | 14.00 - 18.00 Uhr |
| freitags | 8.00 - 12.00 Uhr |
öffentlich ausgelegt.
Die Einsichtnahme kann nur nach telefonischer Anmeldung unter Tel. 06442-303-0, 303-259 (Herr Klaus Schmidt) oder in seiner Abwesenheit 303-257 (Herr Andreas Hafner) erfolgen.
Braunfels, den 23.03.2023
Der Magistrat der Stadt Braunfels
………………………….
(Christian Breithecker)