| hier: | Besondere Regelungen für Ostern und die dazugehörigen Feiertage |
Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Braunfels weist in Hinblick auf die in wenigen Tagen beginnenden Osterfeiertage auf das Tanzverbot an gesetzlichen Feiertagen hin.
Gemäß den Regelungen des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen von 04:00 bis 12:00 Uhr verboten.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 HFeiertagsG beginnt das Verbot bereits am Gründonnerstag von 04:00 Uhr an und erstreckt sich sodann auf den kompletten Karfreitag, Karsamstag sowie jeweils auf die Zeit von 04:00 bis 12:00 Uhr an Ostersonntag und Ostermontag.
Weiterhin fordert das hessische Feiertagsrecht im Gleichklang mit den Feiertagsgesetzen der angrenzenden Bundesländer sowohl allgemeine Rücksichtnahme auf das Wesen der Sonn- und Feiertage an sich als auch besondere Rücksichtnahme auf Gläubige, insbesondere Gottesdienstbesucher. Dies bedeutet, dass andere Veranstaltungen, die ggf. auch ohne entsprechende Anmeldung oder greifbaren Veranstalter ablaufen, im Hinblick auf den größtmöglichen Schutz des Karfreitags als stillen Feiertag zu handhaben sind.
Von den Befreiungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 1 HFeiertagsG kann von Seiten der örtlichen Ordnungsbehörde im Lichte der jüngsten bundeverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Feiertagsrecht Gebrauch gemacht werden. Hierbei können im Einzelfall insbesondere weltanschaulich über Artikel 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) sowie versammlungsrechtlich über Artikel 8 Abs. 1 GG geschützte Betätigungen oder Veranstaltungen genauer zu betrachten sein (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, Az.: 1 BvR 458/10; NJW 2017, 1164).
Die Stadt Braunfels bittet alle Veranstalter und Vereine von öffentlichen Veranstaltungen dieses Verbot bei entsprechenden Planungen zu berücksichtigen.