Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421, ber. 2020 S. 112) in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung sinngemäß hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Bonbaden am 31. Januar 2024 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.407.430 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.407.430 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| ausgeglichen, |
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| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 280.600 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 160.800 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.222.800 EUR |
| mit einem Saldo von | 1.062.000 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.062.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 280.000 EUR |
| mit einem Saldo von | 782.000 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | 600 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.062.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 12.795.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans am 31. Januar 2024 beschlossene Stellenplan.
§ 6
Die vorläufige Umlageberechnung für das Haushaltsjahr 2024 wurde ermittelt auf der Grundlage der Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2023 und wird wie folgt festgesetzt:
Die vierteljährliche Umlage beträgt:
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| Stadt Braunfels | 110.361 € |
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| Gemeinde Schöffengrund | 188.259 € |
Schöffengrund, den 31. Januar 2024
Die nach den §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Aufsichtsbehördliche Genehmigung / allgemeine Zustimmung incl. Begleitverfügung
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421 und GVBl 2020, Seite 112) und gemäß § 65 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 65, S. 915), erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Bonbaden die
Allgemeine Zustimmung gemäß § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes
zur Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten bis zu dem in § 4 der Haushaltssatzung 2024 festgesetzten Höchstbetrages von
100.000,00 €
(in Worten: Einhunderttausend Euro).
Weiterhin erteilen bezüglich der getroffenen Festsetzungen im Haushalt 2024 des Verbandes die
Genehmigung
a. des Gesamtbetrags der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf
Grundlage des § 2 der Haushaltssatzung 2024 gemäß § 4 der Wasserverbandshaus- haltsverordnung in Verbindung mit § 103 HGO bis zu einer Höhe von
1.062.000 €
(in Worten: einemillionzweiundsechzigtausend Euro)
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf Grundlage des § 3 der Haushaltssatzung 2024 gemäß § 102 HGO bis zu einer Höhe von 12.795.000 € wird zunächst nicht genehmigt, sondern unter Einzelgenehmigungsvorbehalt gestellt.
Die Genehmigung ist im Sinne des § 4 der Wasserverbandshaushaltsverordnung in Verbindung mit den §§ 102 und 103 HGO mit Auflagen verbunden.
Auflagen:
| 1. | Zu den Stichtagen 15. Mai 2024, 15. August 2024 und 15 November 2024 bitten wir Sie jeweils innerhalb einer Woche über den Stand der Umsetzung Ihres Zeit- und Arbeitsplanes zur Aufarbeitung des bestehenden erheblichen Prüfungsrückstandes bei den Jahresabschlüssen schriftlich zu berichten. | |
| 2. | Der Jahresabschluss 2023 ist fristgerecht bis zum 30. April 2024 aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss incl. der „drei Rechnungen" (im Sinne von § 112 Abs.2 HGO) ist unaufgefordert mit dem Nachweis der Information der Verbandsversammlung bis zum 20. Mai 2024 vorzulegen | |
| 3. | Aufgrund fehlender Veranschlagungsgrundlagen wird der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen gemäß § 102 HGO in Verbindung mit § 103 Abs.4 HGO zunächst unter Einzelgenehmigungsvorbehalt gestellt. Mit dem konkreten Einzelgenehmigungsantrag sind vor Beauftragung folgende Unterlagen vorzulegen: | |
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| a) | eine aktuelle Kosten- und Folgekostenberechnung (incl. BKC) für die Maßnahme |
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| b) | eine Finanzierungsplanung für die Maßnahme (Drittmittel?) |
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| c) | ein Zeitplan für die Maßnahme |
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| d) | eine Information, in welchem Umfang der Abwasserverband zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Kredite aufgenommen hat (auch aus Genehmigungen der Vorjahre und Kassen-bzw. Liquiditätskredite). |
| 4. | Bis zum 15. Mai 2024 ist diese Zustimmung bzw. Genehmigung incl. der Begleitverfügung den Mitgliedern der Verbandsversammlung in geeigneter Weise bekannt zu machen. Einen schriftlichen Nachweis hierüber bitten wir unaufgefordert zu übersenden. | |
| 5. | Den Nachweis der Bekanntmachung/Veröffentlichung gern. § 97 Abs. 5 HGO bitten wir eben falls bis zum 15. Mai 2024 unaufgefordert vorzulegen. | |
| 6. | An Ihrem Berichtswesen möchten wir weiterhin teilhaben. Den Bericht zum Stichtag 30. Juni 2024 bitten wir bis zum 15. Juli 2024 zu übersenden. | |
| 7. | Der unterjährige Bericht zum Stichtag 30. September 2024 ist bis zum 15. Oktober 2024 vorzulegen | |
Im Auftrag
| gez. |
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| Jochem | (Dienstsiegel |
| Verwaltungsoberrat | des Lahn-Dill-Kreises) |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme nach § 97 Abs. 4 HGO vom 2. Mai 2024 bis 14. Mai 2024 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.
Schöffengrund, den 2. Mai 2024