Aufgrund der §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung am 21.03.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
| im ordentlichen Ergebnis |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 24.988.397 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 27.112.633 EUR |
| mit einem Saldo von | - 2.124.236 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 53.043 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 53.043 EUR |
| mit einem Defizit von | -2.071.193 EUR, |
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
|
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -964.212 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der |
|
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 406.410 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.922.000 EUR |
| mit einem Saldo von | -1.515.590 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.515.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 911.242 EUR |
| mit einem Saldo von | 603.758 EUR |
| mit einem Zahlungsmitteldefizit |
|
| des Haushaltsjahres von | -1.876.044 EUR |
festgesetzt.
Da der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann, gilt der Ergebnishaushalt nach § 24 Nr. 2 GemHVO als ausgeglichen. Das Finanzmitteldefizit ist durch ausreichend ungebundene Liquidität bis zum Ende des Planungszeitraums 2027 gedeckt.
§ 2
Es werden Kredite im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 1.515.000 EUR aufgenommen.
§ 3
Für das Haushaltsjahr 2024 werden zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 215.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 400 v.H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 550 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v.H. | |
§ 6
Das Haushaltsicherungskonzept wurde am 21.03.2024 beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft.
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Festlegungen getroffen:
| 1. | Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 5 % des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes. |
| 2. | Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes. |
| 3. | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. auf 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes festgesetzt. |
| 4. | Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO gilt ein Betrag von 200.000 € für bewegliche Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen und in Höhe von 100.000 € für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind. |
| 5. | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € bei Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. 100.000 € bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Magistrat hat die Stadtverordnetenversammlung davon alsbald in Kenntnis zu setzen. |
| 6. | Investitionen gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 100.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. |
| 7. | Erhebliche Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen i. S. d. § 12 Abs. 3 GemHVO sind solche, die einen Betrag von 100.000 € übersteigen. |
§ 9
Im Rahmen der Übertragbarkeit von Aufwendungen eines Budgets nach § 21 Abs. 1 GemHVO werden folgende Sachkonten des jeweiligen Produktes als übertragbar erklärt:
| Produkt | Konto | Bezeichnung Sachkonto |
| 11.1.01 | 67710000 | Aufwendungen für Rechtsanwälte und Sachverständige |
| 11.1.01 | 67840000 | Aufwendungen für Fraktionsmittel nach § 36 a HGO |
| 11.1.01 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.03 | 65990000 | Betriebliche Gesundheitsförderung |
| 11.1.03 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.03 | 69300000 | Aufwendungen für Betriebs-, Amtsarzt und Arbeitssicherheit |
| 11.1.04 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.05 | 61200000 | Planungskosten |
| 11.1.05 | 67730000 | Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen und ähnliches |
| 11.1.05 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.06 | 61790000 | Aufwendungen für Fremdleistungen |
| 11.1.06 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.07 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.08 | 61640000 | Instandhaltung Kfz |
| 11.1.09 | 61200000 | Planungskosten |
| 11.1.09 | 67710000 | Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte |
| 12.6.01 | 61200000 | Planungskosten |
| 12.6.01 | 67300000 | Gebühren |
| 12.6.01 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 12.6.01 | 69300000 | Aufwendungen für Betriebs-, Amtsarzt und Arbeitssicherheit |
| 12.6.01 | 69930000 | Übrige betriebliche Aufwendungen |
| 12.8.01 | 61200000 | Planungskosten |
| 12.8.01 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 25.1.01 | 61200000 | Planungskosten |
| 28.1.01 | 61200000 | Planungskosten |
| 28.1.01 | 69930000 | Aufwendungen Stiftung Bildersammlung Zimmermann |
| 28.1.01 | 71270000 | Zuschüsse an Vereine |
| 28.1.01 | 71271000 | Zuschüsse anl. 1.100 Jahr Feier Altenkirchen und Neukirchen |
| 31.5.01 | 61790000 | Aufwendungen für den Seniorenbeirat |
| 31.5.01 | 69930000 | Aufwendungen für Sachmittel Asylbewerber |
| 31.5.50 | 61200000 | Planungskosten |
| 36.2.01 | 67830000 | Aufwendungen für Kinder- und Jugendbeirat |
| 36.5.01 | 61610000 | Instandhaltung Gebäude und Außenunterhaltung |
| 36.5.01 | 67710000 | Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte |
| 36.5.01 | 68800000 | Aufwendungen für Fort-, und Weiterbildung |
| 42.1.01 | 71270001 | Zuschüsse an Vereine und Verbände |
| 42.1.01 | 71271000 | Zuschüsse an Vereine und Verbände |
| 42.4.01 | 61200000 | Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten |
| 42.4.02 | 67710001 | Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten |
| 51.1.01 | 61200000 | Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten |
| 51.1.01 | 61210000 | Aufwendungen für Bauleitplanung und Landschaftsplan |
| 51.1.01 | 61790000 | Andere sonstige Aufwendungen für bezogene Leistungen |
| 51.1.01 | 67710000 | Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte |
| 51.1.01 | 67730000 | Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen |
| 52.3.01 | 71280000 | Zuschüsse für laufende Zwecke an übrige Bereiche gemäß Denkmalförderrichtlinie |
| 53.1.02 | 61200000 | Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten |
| 54.1.01 | 61200000 | Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten |
| 54.1.01 | 61650000 | Aufwendungen für Straßen- und Brückenunterhaltung (Fremdleistungen) |
| 54.1.01 | 61650001 | Aufwendungen für Baumpflegemaßnahmen |
| 54.1.01 | 61650002 | Aufwendungen für Brückenunterhaltungen |
| 54.1.01 | 67710000 | Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte |
| 54.1.01 | 67790001 | Aufwendungen für Prüfungen Brückenbauwerke und Stützmauern |
| 55.1.01 | 60610000 | Materialaufwand für Instandhaltungen |
| 55.1.01 | 61610000 | Aufwendungen für Instandhaltungen |
| 55.1.01 | 61650000 | Aufwendungen für Instandhaltungen Infrastruktur |
| 55.3.01 | 61610000 | Aufwendungen für Instandhaltungen |
| 55.3.01 | 67730000 | Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen |
| 55.5.02 | 61650000 | Aufwendungen für Instandhaltungen Infrastruktur |
| 56.1.01 | 61200000 | Planungskosten |
| 57.1.01 | 67730000 | Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen |
| 57.1.01 | 67790000 | Aufwendungen für Beratungsleistungen |
| 57.3.02 | 61200000 | Planungskosten |
§ 10
Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die nachfolgenden Gebäudeunterhaltungsaufwendungen sowie der Gebäudebewirtschaftungsaufwendungen getrennt nach der Zahlungswirksamkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt, bei gleichzeitiger Herausnahme aus der Deckungsfähigkeit des jeweiligen Teilhaushaltes in den Querschnittsbudgets „Nr. 98 Gebäudebewirtschaftung“ und „Nr. 99 Gebäudeunterhaltung“ zusammengefasst.
Weiterhin werden sie nach § 21 Absatz 1 GemHVO als übertragbar erklärt:
| Querschnittsbudget Nr. 98 Gebäudebewirtschaftung | |
| Konto | Bezeichnung Sachkonto |
| 60510000 | Strom |
| 60520000 | Gas |
| 60540000 | Heizöl |
| 60560000 | Wasser |
| 60570000 | Abwasser |
| 61390000 | sonstige weitere Fremdleistungen (Wasseranalysen) |
| 61710000 | Aufwendungen für Fremdentsorgung (außer 11105, 11108, 55101, 55301) |
| 61730000 | Fremdreinigung (außer 54.5.01) |
| 69000000 | Beiträge für gebäudebezogene Versicherungen |
| 70200000 | Grundsteuer |
| Querschnittsbudget Nr. 99 Gebäudeunterhaltung | |
| Konto | Bezeichnung Sachkonto |
| 60610000 | Materialaufwand für Gebäude und Außenanlagen (außer 11108, 55101, 55301, 55502) |
| 60620000 | Materialaufwand techn. Anlagen in Betriebsbauten (außer 12601) |
| 61610000 | Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen (Bauunterhaltung) (außer 55101,55201, 55301,55501, 55502) |
| 61610001 | Aufwendungen für Prüfung Blitzschutzanlage |
| 61620000 | Instandhaltung von techn. Anlagen in Betriebsbauten (außer 12601) |
| 61620001 | Aufwendungen für Prüfung ortsfester Elektroanlagen |
| 61660000 | Wartungskosten (Gebäuderelevant) (nur 11109, 25201,31501,36101,36501,42401,42402 und 57302) |
§ 11
Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen (Sachkonten 62000000 bis 65990000) aller Teilhaushalte für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Braunfels, den 21.03.2024
I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024
| a. | der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von 1.515.000 € (i. W.: Eine Million Fünfhundertfünfzehntausend Euro) |
| b. | des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO bis zu einem Betrag von 215.000 € (i. W.: Zweihundertfünfzehntausend Euro) |
| c. | des Betrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von 2.500.000 € (i. W.: Zwei Millionen Fünfhunderttausend Euro) |
| d. | des Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 92a HGO. |
Der Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels wurde bereits separat gewürdigt und die genehmigungsbedürftigen Festlegungen entsprechend beschieden.
Der Haushalt hat keine weiteren genehmigungsbedürftigen Inhalte. Die Genehmigung ist gemäß den §§ 92 Abs. 5, 92a, 102, 103 und 105 HGO mit folgenden Auflagen verbunden:
Auflagen
| 1. | Die Stadtverordnetenversammlung ist gemäß § 50 Abs. 3 HGO über die Aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Haushaltsbegleitverfügung in geeigneter Form zu informieren. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) i. S. v. § 97 Abs. 4 HGO bitte ich bis zum 25. Mai 2024 zu übersenden. |
| 2. | Die Aufstellung des Abschlusses 2023 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2024 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 25. Mai 2024 zu erfüllen. Auf die Hinweise (früher Verwaltungsvorschriften) Nr. 3 und 5 zu § 112 HGO mache ich explizit aufmerksam. |
| 3. | An Ihrem Berichtswesen im Sinne von § 28 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) möchte ich weiterhin teilhaben und bitte darum, mir die Berichte innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu übersenden und ebenfalls den städtischen Gremien in diesem Zeitraum zur Kenntnis zu geben. Hierüber legen Sie mir bitte einen Nachweis vor. |
In das Berichtswesen sind die Zwischenergebnisse zur Umsetzung des beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes ebenso aufzunehmen, wie auch Informationen zum Stand der Umsetzung der veranschlagten Investitionen des Jahres 2024 und der beiden Vorjahre.
| Im Auftrag | |
| Im Original gez. | (Siegel) |
| Reinhard Strack-Schmalor | |
| Leitender Verwaltungsdirektor | |
Der Haushaltsplan 2024 der Stadt Braunfels ist zur Einsichtnahme vom 02.05.2024 bis 14.05.2024 im Rathaus, Hüttenweg 3, 35619 Braunfels, Hüttenweg 3, 1. Stock, Zimmer 115, während der Dienststunden
| montags | 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| dienstags | 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| mittwochs | 8.00 - 12.00 Uhr |
| donnerstags | 14.00 - 18.00 Uhr |
| freitags | 8.00 - 12.00 Uhr |
öffentlich ausgelegt.
Braunfels, den 02.05.2024