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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 18/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung  der Haushaltssatzung 2024 der Stadt Braunfels

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung am 21.03.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

24.988.397 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

27.112.633 EUR

mit einem Saldo von

- 2.124.236 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

53.043 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

53.043 EUR

mit einem Defizit von

-2.071.193 EUR,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-964.212 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

406.410 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.922.000 EUR

mit einem Saldo von

-1.515.590 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.515.000 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

911.242 EUR

mit einem Saldo von

603.758 EUR

mit einem Zahlungsmitteldefizit

des Haushaltsjahres von

-1.876.044 EUR

festgesetzt.

Da der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann, gilt der Ergebnishaushalt nach § 24 Nr. 2 GemHVO als ausgeglichen. Das Finanzmitteldefizit ist durch ausreichend ungebundene Liquidität bis zum Ende des Planungszeitraums 2027 gedeckt.

§ 2

Es werden Kredite im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 1.515.000 EUR aufgenommen.

§ 3

Für das Haushaltsjahr 2024 werden zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 215.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

400 v.H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

550 v.H.

2.

Gewerbesteuer auf

400 v.H.

§ 6

Das Haushaltsicherungskonzept wurde am 21.03.2024 beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft.

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Festlegungen getroffen:

1.

Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 5 % des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes.

2.

Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes.

3.

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. auf 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes festgesetzt.

4.

Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO gilt ein Betrag von 200.000 € für bewegliche Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen und in Höhe von 100.000 € für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind.

5.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € bei Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. 100.000 € bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Magistrat hat die Stadtverordnetenversammlung davon alsbald in Kenntnis zu setzen.

6.

Investitionen gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 100.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung.

7.

Erhebliche Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen i. S. d. § 12 Abs. 3 GemHVO sind solche, die einen Betrag von 100.000 € übersteigen.

§ 9

Im Rahmen der Übertragbarkeit von Aufwendungen eines Budgets nach § 21 Abs. 1 GemHVO werden folgende Sachkonten des jeweiligen Produktes als übertragbar erklärt:

Produkt

Konto

Bezeichnung Sachkonto

11.1.01

67710000

Aufwendungen für Rechtsanwälte und Sachverständige

11.1.01

67840000

Aufwendungen für Fraktionsmittel nach § 36 a HGO

11.1.01

68800000

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

11.1.03

65990000

Betriebliche Gesundheitsförderung

11.1.03

68800000

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

11.1.03

69300000

Aufwendungen für Betriebs-, Amtsarzt und Arbeitssicherheit

11.1.04

68800000

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

11.1.05

61200000

Planungskosten

11.1.05

67730000

Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen und ähnliches

11.1.05

68800000

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

11.1.06

61790000

Aufwendungen für Fremdleistungen

11.1.06

68800000

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

11.1.07

68800000

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

11.1.08

61640000

Instandhaltung Kfz

11.1.09

61200000

Planungskosten

11.1.09

67710000

Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte

12.6.01

61200000

Planungskosten

12.6.01

67300000

Gebühren

12.6.01

68800000

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

12.6.01

69300000

Aufwendungen für Betriebs-, Amtsarzt und Arbeitssicherheit

12.6.01

69930000

Übrige betriebliche Aufwendungen

12.8.01

61200000

Planungskosten

12.8.01

68800000

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

25.1.01

61200000

Planungskosten

28.1.01

61200000

Planungskosten

28.1.01

69930000

Aufwendungen Stiftung Bildersammlung Zimmermann

28.1.01

71270000

Zuschüsse an Vereine

28.1.01

71271000

Zuschüsse anl. 1.100 Jahr Feier Altenkirchen und Neukirchen

31.5.01

61790000

Aufwendungen für den Seniorenbeirat

31.5.01

69930000

Aufwendungen für Sachmittel Asylbewerber

31.5.50

61200000

Planungskosten

36.2.01

67830000

Aufwendungen für Kinder- und Jugendbeirat

36.5.01

61610000

Instandhaltung Gebäude und Außenunterhaltung

36.5.01

67710000

Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte

36.5.01

68800000

Aufwendungen für Fort-, und Weiterbildung

42.1.01

71270001

Zuschüsse an Vereine und Verbände

42.1.01

71271000

Zuschüsse an Vereine und Verbände

42.4.01

61200000

Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten

42.4.02

67710001

Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten

51.1.01

61200000

Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten

51.1.01

61210000

Aufwendungen für Bauleitplanung und Landschaftsplan

51.1.01

61790000

Andere sonstige Aufwendungen für bezogene Leistungen

51.1.01

67710000

Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte

51.1.01

67730000

Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen

52.3.01

71280000

Zuschüsse für laufende Zwecke an übrige Bereiche gemäß Denkmalförderrichtlinie

53.1.02

61200000

Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten

54.1.01

61200000

Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten

54.1.01

61650000

Aufwendungen für Straßen- und Brückenunterhaltung (Fremdleistungen)

54.1.01

61650001

Aufwendungen für Baumpflegemaßnahmen

54.1.01

61650002

Aufwendungen für Brückenunterhaltungen

54.1.01

67710000

Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte

54.1.01

67790001

Aufwendungen für Prüfungen Brückenbauwerke und Stützmauern

55.1.01

60610000

Materialaufwand für Instandhaltungen

55.1.01

61610000

Aufwendungen für Instandhaltungen

55.1.01

61650000

Aufwendungen für Instandhaltungen Infrastruktur

55.3.01

61610000

Aufwendungen für Instandhaltungen

55.3.01

67730000

Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen

55.5.02

61650000

Aufwendungen für Instandhaltungen Infrastruktur

56.1.01

61200000

Planungskosten

57.1.01

67730000

Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen

57.1.01

67790000

Aufwendungen für Beratungsleistungen

57.3.02

61200000

Planungskosten

§ 10

Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die nachfolgenden Gebäudeunterhaltungsaufwendungen sowie der Gebäudebewirtschaftungsaufwendungen getrennt nach der Zahlungswirksamkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt, bei gleichzeitiger Herausnahme aus der Deckungsfähigkeit des jeweiligen Teilhaushaltes in den Querschnittsbudgets „Nr. 98 Gebäudebewirtschaftung“ und „Nr. 99 Gebäudeunterhaltung“ zusammengefasst.

Weiterhin werden sie nach § 21 Absatz 1 GemHVO als übertragbar erklärt:

Querschnittsbudget Nr. 98 Gebäudebewirtschaftung

Konto

Bezeichnung Sachkonto

60510000

Strom

60520000

Gas

60540000

Heizöl

60560000

Wasser

60570000

Abwasser

61390000

sonstige weitere Fremdleistungen (Wasseranalysen)

61710000

Aufwendungen für Fremdentsorgung (außer 11105, 11108, 55101, 55301)

61730000

Fremdreinigung (außer 54.5.01)

69000000

Beiträge für gebäudebezogene Versicherungen

70200000

Grundsteuer

Querschnittsbudget Nr. 99 Gebäudeunterhaltung

Konto

Bezeichnung Sachkonto

60610000

Materialaufwand für Gebäude und Außenanlagen (außer 11108, 55101, 55301, 55502)

60620000

Materialaufwand techn. Anlagen in Betriebsbauten (außer 12601)

61610000

Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen (Bauunterhaltung) (außer 55101,55201, 55301,55501, 55502)

61610001

Aufwendungen für Prüfung Blitzschutzanlage

61620000

Instandhaltung von techn. Anlagen in Betriebsbauten (außer 12601)

61620001

Aufwendungen für Prüfung ortsfester Elektroanlagen

61660000

Wartungskosten (Gebäuderelevant) (nur 11109, 25201,31501,36101,36501,42401,42402 und 57302)

§ 11

Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen (Sachkonten 62000000 bis 65990000) aller Teilhaushalte für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Braunfels, den 21.03.2024

Der Magistrat der Stadt Braunfels
gez.
(Christian Breithecker)
2. Bekanntmachung der Genehmigung der Haushaltssatzung 2024

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024

a.

der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von 1.515.000 € (i. W.: Eine Million Fünfhundertfünfzehntausend Euro)

b.

des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO bis zu einem Betrag von 215.000 € (i. W.: Zweihundertfünfzehntausend Euro)

c.

des Betrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von 2.500.000 € (i. W.: Zwei Millionen Fünfhunderttausend Euro)

d.

des Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 92a HGO.

Der Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels wurde bereits separat gewürdigt und die genehmigungsbedürftigen Festlegungen entsprechend beschieden.

Der Haushalt hat keine weiteren genehmigungsbedürftigen Inhalte. Die Genehmigung ist gemäß den §§ 92 Abs. 5, 92a, 102, 103 und 105 HGO mit folgenden Auflagen verbunden:

Auflagen

1.

Die Stadtverordnetenversammlung ist gemäß § 50 Abs. 3 HGO über die Aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Haushaltsbegleitverfügung in geeigneter Form zu informieren. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) i. S. v. § 97 Abs. 4 HGO bitte ich bis zum 25. Mai 2024 zu übersenden.

2.

Die Aufstellung des Abschlusses 2023 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2024 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 25. Mai 2024 zu erfüllen. Auf die Hinweise (früher Verwaltungsvorschriften) Nr. 3 und 5 zu § 112 HGO mache ich explizit aufmerksam.

3.

An Ihrem Berichtswesen im Sinne von § 28 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) möchte ich weiterhin teilhaben und bitte darum, mir die Berichte innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu übersenden und ebenfalls den städtischen Gremien in diesem Zeitraum zur Kenntnis zu geben. Hierüber legen Sie mir bitte einen Nachweis vor.

In das Berichtswesen sind die Zwischenergebnisse zur Umsetzung des beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes ebenso aufzunehmen, wie auch Informationen zum Stand der Umsetzung der veranschlagten Investitionen des Jahres 2024 und der beiden Vorjahre.

Im Auftrag

Im Original gez.

(Siegel)

Reinhard Strack-Schmalor

Leitender Verwaltungsdirektor

3. Veröffentlichung

Der Haushaltsplan 2024 der Stadt Braunfels ist zur Einsichtnahme vom 02.05.2024 bis 14.05.2024 im Rathaus, Hüttenweg 3, 35619 Braunfels, Hüttenweg 3, 1. Stock, Zimmer 115, während der Dienststunden

montags

8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

dienstags

8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

mittwochs

8.00 - 12.00 Uhr

donnerstags

14.00 - 18.00 Uhr

freitags

8.00 - 12.00 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Braunfels, den 02.05.2024

Der Magistrat der Stadt Braunfels
gez.
(Christian Breithecker)