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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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1.Beschluss über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Stadtwerke Braunfels" für das Wirtschaftsjahr 2024

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in Ihrer Sitzung am 14.12.2023 gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 4 Eigenbetriebssatzung in Verbindung mit § 15 Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom 09. Juni 1989, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBI. S121) den folgenden Wirtschaftsplan 2024 für die Stadtwerke Braunfels beschlossen:

I. Festsetzung

Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2024 wird

a) im Erfolgsplan

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

4.602.715 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.695.494EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Defizit von

-92.779 EUR

b) im Vermögensplan

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

913.535 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

404.000 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.262.000 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.858.000 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.359.000 EUR

mit einem Finanzmitteldefizit des Wirtschaftsjahres von

-445.465 EUR

festgesetzt.

II. Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.858.000 EUR festgesetzt.

III. Verpflichtungsermächtigungen

Für das Wirtschaftsjahr 2024 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 670.000 EUR festgesetzt.

IV. Liquiditätskredite

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

V. Stellenübersicht

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung am 14.12.2023 beschlossene Stellenplan.

VI. Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten:

1.

Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs.2 EigBGes gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 5 % des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes.

2.

Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EigBGes gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes.

3.

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 15 Abs. 2 EigBGes wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. auf 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes festgesetzt.

4.

Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EigBGes gilt ein Betrag von 200.000 € für bewegliche Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen und in Höhe von 100.000 € für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind.

5.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 HGO iVm § 1 Abs. 2 EigBGes gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € bei Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. 100.000 € bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Magistrat hat die Stadtverordnetenversammlung davon alsbald in Kenntnis zu setzen.

6.

Anlagenänderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung i. S. d. § 17 Abs. 5 EigBGes sind solche, die einen Betrag von 100.000 € übersteigen.

7.

Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung i. S. d. § 17 Abs. 7 EigBGes sind solche, die einen Betrag von 100.000 € nicht übersteigen.

VIII. Übertragbare Konten

Im Rahmen der Übertragbarkeit von Aufwendungen eines Budgets nach § 21 Absatz 1 GemHVO werden folgende Sachkonten des jeweiligen Produktes als übertragbar erklärt:

Produkt

Konto

Bezeichnung Sachkonto

53.3.01

61200000

Planungs- und Entwicklungskosten

53.3.01

61620000

Instandhaltung von technischen Anlagen in wassertechnischen Bauten

53.3.01

61650001

Instandhaltung der Hauptleitung

53.3.01

67710002

Aufwendungen für Sachverständige

53.3.01

68800000

Fort- und Weiterbildung

53.8.01

61200000

Planungs- und Entwicklungskosten

53.8.01

61620000

Instandhaltung von technischen Anlagen in Betriebsbauten

53.8.01

61650001

Instandhaltung der Hauptleitung

53.8.01

61650002

Instandhaltung von Hausanschlüssen

53.8.01

67710000

Aufwendungen für Sachverständige

53.8.01

68800000

Fort- und Weiterbildung

IX. Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen (Sachkonten 62000000 bis 65990000) aller Teilhaushalte für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Braunfels, den 14.12.2023

DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS
gez.
Christian Breithecker
Bürgermeister

2. Aufsichtsbehördliche Genehmigung der Festsetzungen des Wirtschaftsplans 2024 des Eigenbetriebes Stadtwerke Braunfels

a.

des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. II des Wirtschaftsplanes 2024 in Höhe von

1.858.000 € (in Worten: Eine Million achthundertachtundfünfzigtausend Euro)

b.

der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. III des Wirtschaftsplanes 2024 in Höhe von

670.000 € (i. W. Sechshundertsiebzigtausend Euro)

c.

des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. IV des Wirtschaftsplanes 2024 bis zu einem Betrag von

500.000 € (in Worten: Fünfhunderttausend Euro).

Weitere genehmigungsbedürftige Festsetzungen im Sinne des § 15 EigBGes beinhaltet der Wirtschaftsplan 2024 nicht.

Die Genehmigung erfolgt gem. §§ 1 u.15 EigBGes und 102, 103 u. 105 HGO mit folgenden Auflagen:

Auflagen:

1.

Gemäß § 50 Abs. 3 HGO sind die Genehmigung und die Begleitverfügung dem Magistrat, der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes) in geeigneter Form bekannt zu machen; ich bitte bis zum 31. Januar 2024 um einen Nachweis.

2.

Bis zum 29. Februar 2024 legen Sie bitte den Prüfbericht des Jahresabschlusses 2022 und die Kenntnisnahme durch die Stadtverordnetenversammlung sowie die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zur Ergebnisverwendung vor.

3.

Bis zum 30. Juni 2024 ist der Jahresabschluss 2023 aufzustellen. Ich bitte, mir diesen in Form von mindestens den „drei Rechnungen“ (analog im Sinne von § 112 Abs.2 HGO) und den Protokollauszügen über die Aufstellung unverzüglich nach Aufstellung vorzulegen.

4.

An Ihrem Berichtswesen im Sinne des § 21 EigBGes möchte ich weiterhin teilhaben und bitte darum, mir die Berichte jeweils zeitnah innerhalb von 4 Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu übersenden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Siegel)

Strack-Schmalor

Leitender Verwaltungsdirektor

3. Öffentliche Auslegung der Satzung zum Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels

Gemäß §§ 97 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Haushaltssatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Braunfels zum Wirtschaftsjahr 2024 mit den entsprechenden Anlagen in der Zeit vom 11.01.2024 bis einschließlich 22.01.2024 in der Stadtverwaltung, Hüttenweg 3, 1. Stock, Zimmer 115, während der Dienststunden

montags

8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

dienstags

8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

mittwochs

8.00 – 12.00 Uhr

donnerstags

14.00 – 16.00 Uhr

freitags

8.00 – 12.00 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Eine Einsichtnahme kann nur nach telefonischer Anmeldung unter 06442-303-0 oder 303-259 erfolgen.

Braunfels, den 11.01.2024

DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS
Gez. Christian Breithecker
Bürgermeister