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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Beschluss über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Stadtwerke Braunfels" für das Wirtschaftsjahr 2025

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in Ihrer Sitzung am 12.12.2024 gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 4 Eigenbetriebssatzung in Verbindung mit § 15 Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom 09. Juni 1989, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBI. S121) den folgenden Wirtschaftsplan 2025 für die Stadtwerke Braunfels beschlossen:

I. Festsetzung

Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2025 wird

a) im Erfolgsplan

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

5.442.106 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.972.534EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Überschuss von

469.572 EUR

b) im Vermögensplan

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.624.364 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

430.000 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.332.500 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.900.000 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.267.000 EUR

mit einem Finanzmittelüberschuss des Wirtschaftsjahres von

354.864 EUR

festgesetzt.

II. Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.900.000 EUR festgesetzt.

III. Verpflichtungsermächtigungen

Für das Wirtschaftsjahr 2025 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 290.000 EUR festgesetzt.

IV. Liquiditätskredite

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

V. Stellenübersicht

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2024 beschlossene Stellenplan.

VI. Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten:

1.

Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs.2 EigBGes gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 5 % des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes.

2.

Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EigBGes gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes.

3.

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 15 Abs. 2 EigBGes wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. auf 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes festgesetzt.

4.

Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EigBGes gilt ein Betrag von 200.000 € für bewegliche Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen und in Höhe von 100.000 € für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind.

5.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 HGO iVm § 1 Abs. 2 EigBGes gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € bei Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. 100.000 € bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Magistrat hat die Stadtverordnetenversammlung davon alsbald in Kenntnis zu setzen.

6.

Anlagenänderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung i. S. d. § 17 Abs. 5 EigBGes sind solche, die einen Betrag von 100.000 € übersteigen.

7.

Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung i. S. d. § 17 Abs. 7 EigBGes sind solche, die einen Betrag von 100.000 € nicht übersteigen.

VIII. Übertragbare Konten

Im Rahmen der Übertragbarkeit von Aufwendungen eines Budgets nach § 21 Absatz 1 GemHVO werden folgende Sachkonten des jeweiligen Produktes als übertragbar erklärt:

Produkt

Konto

Bezeichnung Sachkonto

53.3.01

61200000

Planungs- und Entwicklungskosten

53.3.01

61620000

Instandhaltung von technischen Anlagen in wassertechnischen Bauten

53.3.01

61650001

Instandhaltung der Hauptleitung

53.3.01

67710002

Aufwendungen für Sachverständige

53.3.01

68800000

Fort- und Weiterbildung

53.8.01

61200000

Planungs- und Entwicklungskosten

53.8.01

61620000

Instandhaltung von technischen Anlagen in Betriebsbauten

53.8.01

61650001

Instandhaltung der Hauptleitung

53.8.01

61650002

Instandhaltung von Hausanschlüssen

53.8.01

67710000

Aufwendungen für Sachverständige

53.8.01

67710002

Aufwendungen für Sachverständige

53.8.01

68800000

Fort- und Weiterbildung

IX. Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen (Sachkonten 62000000 bis 65990000) aller Teilhaushalte für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Braunfels, den 12.12.2024

DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS
gez.
Christian Breithecker
Bürgermeister

2. Aufsichtsbehördliche Genehmigung der Festsetzungen des Wirtschaftsplans 2025 des Eigenbetriebes Stadtwerke Braunfels vom 20. Dezember 2024

Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025

a.

des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. 2 des Wirtschaftsplanes in Höhe von 2.900.000 € (in Worten: Zwei Millionen neunhunderttausend Euro)

b.

der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. 3 des Wirtschaftsplanes in Höhe von 290.000 € (in Worten: Zweihundertneunzigtausend Euro)

c.

des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. 4 des Wirtschaftsplanes in Höhe von 500.000 € (in Worten: Fünfhunderttausend Euro)

Der Wirtschaftsplan enthält keine weiteren Festsetzungen i.S.v. § 15 EigBGes und wird gem. §§ 1 u.15 EigBGes und den §§ 102, 103 u. 105 HGO unter folgenden Auflagen genehmigt:

Auflagen:

1.

Der Nachweis über die Prüfung und Entlastung des Jahresabschlusses 2023 ist mir bis zum 31. März 2025 vorzulegen.

2.

Gemäß § 50 Abs. 3 HGO sind die Genehmigung und Begleitverfügung dem Magistrat, der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes) in geeigneter Form bekannt zu machen; um Nachweis wird bis zum 31. Januar 2025 gebeten.

3.

An Ihrem Berichtswesen im Sinne des § 21 EigBGes möchte ich teilhaben und bitte darum, die Berichte zeitnah nach dem Stichtag zu übersenden.

Im Auftrag

(Siegel)

Jochem

Verwaltungsoberrat

3. Öffentliche Auslegung der Satzung zum Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels

Gemäß §§ 97 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Haushaltssatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Braunfels zum Wirtschaftsjahr 2025 mit den entsprechenden Anlagen in der Zeit vom 09.01.2025 bis einschließlich 21.01.2025 in der Stadtverwaltung, Hüttenweg 3, 1. Stock, Zimmer 115, während der Dienststunden

montags

8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

dienstags

8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

mittwochs

8.00 - 12.00 Uhr

donnerstags

14.00 - 16.00 Uhr

freitags

8.00 - 12.00 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Eine Einsichtnahme kann nur nach telefonischer Anmeldung unter 06442-303-0 oder 303-259 erfolgen.

Braunfels, den 09.01.2025

DER MAGISTRAT
DER STADT BRAUNFELS
Gez. Christian Breithecker
Bürgermeister