Aufgrund der §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2026 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| im Ergebnishaushalt | |
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| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 26.889.899 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 30.377.057 EUR |
| mit einem Saldo von | - 3.487.158 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.000 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 12.000 EUR |
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| mit einem Defizit von | -3.475.158 EUR, |
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| im Finanzhaushalt | |
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -2.418.010 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der | |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 681.000 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.928.000 EUR |
| mit einem Saldo von | -1.247.000 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.247.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 746.842 EUR |
| mit einem Saldo von | 500.158 EUR |
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| mit einem Zahlungsmitteldefizit | |
| des Haushaltsjahres von | -3.164.852 EUR |
festgesetzt.
Da der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann, gilt der Ergebnishaushalt nach § 24 Nr. 2 GemHVO als ausgeglichen. Das Finanzmitteldefizit ist durch ausreichend ungebundene Liquidität 2026 gedeckt.
§ 2
Es werden Kredite im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 1.247.000 EUR aufgenommen.
§ 3
Für das Haushaltsjahr 2026 werden zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.640.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 138 v.H. *) |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 385 v.H. *) |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v.H. *) |
§ 6
Das Haushaltsicherungskonzept wurde am 11.12.2025 beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft.
| Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Festlegungen getroffen: | |
| 1. | Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 5 % des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes. |
| 2. | Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes. |
| 3. | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. auf 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes festgesetzt. |
| 4. | Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO gilt ein Betrag von 200.000 € für bewegliche Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen und in Höhe von 100.000 € für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind. |
| 5. | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € bei Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. 100.000 € bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Magistrat hat die Stadtverordnetenversammlung davon alsbald in Kenntnis zu setzen. |
| 6. | Investitionen gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 100.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. |
| 7. | Erhebliche Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen i. S. d. § 12 Abs. 3 GemHVO sind solche, die einen Betrag von 100.000 € übersteigen. |
§ 9
Im Rahmen der Übertragbarkeit von Aufwendungen eines Budgets nach § 21 Abs. 1 GemHVO werden folgende Sachkonten des jeweiligen Produktes als übertragbar erklärt:
| Produkt | Konto | Bezeichnung Sachkonto |
| 11.1.01 | 67710000 | Aufwendungen für Rechtsanwälte und Sachverständige |
| 11.1.01 | 67840000 | Aufwendungen für Fraktionsmittel nach § 36 a HGO |
| 11.1.01 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.03 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.04 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.05 | 67730000 | Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen und ähnliches |
| 11.1.05 | 68800000 | Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung |
| 11.1.08 | 67730000 | Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen und ähnliches |
| 11.1.09 | 61200000 | Planungskosten |
| 11.1.09 | 67710000 | Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte |
| 12.6.01 | 60700000 | Aufwendungen für Berufskleidung, Arbeitsschutzmittel etc. |
| 12.6.01 | 61200000 | Planungskosten |
| 12.6.01 | 69300000 | Aufwendungen für Betriebs-, Amtsarzt und Arbeitssicherheit |
| 28.1.01 | 61610000 | Instandhaltungen |
| 28.1.01 | 71270000 | Zuschüsse an Vereine |
| 28.1.01 | 71271000 | Zuschüsse anl. 1.100 Jahr Feier Altenkirchen und Neukirchen |
| 36.1.01 | 61200000 | Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten |
| 42.1.01 | 71270001 | Zuschüsse an Vereine und Verbände |
| 42.1.01 | 71271000 | Zuschüsse an Vereine und Verbände |
| 42.4.02 | 67710000 | Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten |
| 51.1.01 | 61200000 | Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten |
| 51.1.01 | 67710000 | Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte |
| 51.1.01 | 67730000 | Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen |
| 52.3.01 | 61610000 | Instandhaltung Gebäude und Außenunterhaltung |
| 52.3.01 | 71280000 | Zuschüsse für laufende Zwecke an übrige Bereiche gemäß Denkmalförderrichtlinie |
| 54.1.01 | 61200000 | Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten |
| 54.1.01 | 61650000 | Aufwendungen für Straßen- und Brückenunterhaltung (Fremdleistungen) |
| 54.1.01 | 61650001 | Aufwendungen für Baumpflegemaßnahmen |
| 54.1.01 | 61650002 | Aufwendungen für Brückenunterhaltungen |
| 54.1.01 | 67710000 | Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte |
| 54.1.01 | 67790001 | Aufwendungen für Prüfungen Brückenbauwerke und Stützmauern |
| 55.1.01 | 61610000 | Aufwendungen für Instandhaltungen |
| 55.1.01 | 61650000 | Aufwendungen für Instandhaltungen Infrastruktur |
| 55.2.01 | 61200000 | Planungskosten |
| 55.3.01 | 61610000 | Aufwendungen für Instandhaltungen |
| 55.3.01 | 67730000 | Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen |
| 56.1.01 | 61200000 | Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten |
| 57.1.01 | 67730000 | Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen |
| 57.1.01 | 67790000 | Aufwendungen für Beratungsleistungen |
| 57.3.02 | 67710000 | Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte |
§ 10
Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die nachfolgenden Gebäudeunterhaltungsaufwendungen sowie der Gebäudebewirtschaftungsaufwendungen getrennt nach der Zahlungswirksamkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt, bei gleichzeitiger Herausnahme aus der Deckungsfähigkeit des jeweiligen Teilhaushaltes in den Querschnittsbudgets „Nr. 98 Gebäudebewirtschaftung“ und „Nr. 99 Gebäudeunterhaltung“ zusammengefasst.
Weiterhin werden sie nach § 21 Absatz 1 GemHVO als übertragbar erklärt:
| Querschnittsbudget Nr. 99 Gebäudeunterhaltung | |
| Konto | Bezeichnung Sachkonto |
| 60610000 | Materialaufwand für Gebäude und Außenanlagen (außer 11108, 55101, 55301, 55502) |
| 60620000 | Materialaufwand techn. Anlagen in Betriebsbauten (außer 12601) |
| 61610000 | Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen (Bauunterhaltung) (außer 55101,55201, 55301,55501, 55502) |
| 61610001 | Aufwendungen für Prüfung Blitzschutzanlage |
| 61620000 | Instandhaltung von techn. Anlagen in Betriebsbauten (außer 12601) |
| 61620001 | Aufwendungen für Prüfung ortsfester Elektroanlagen |
| 61660000 | Wartungskosten (Gebäuderelevant) (nur 11109, 25201,31501,36101,36501,42401,42402 und 57302) |
§ 11
Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen (Sachkonten 62000000 bis 65990000) aller Teilhaushalte für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Braunfels, den 11.12.2025
Der
Magistrat der
Stadt Braunfels
………………………….
(Christian Breithecker)
Gemäß den §§ 92a, 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels aufgrund der Beschlussfassung vom 11. Dezember 2025 folgende
Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026
| a) | zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von |
| 2.500.000 € (i. W.: Zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) | |
| b) | des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von 1.247.000 € (i. W.: eine Million zweihundertsiebenundvierzigtausend Euro) |
| c) | des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von |
| 1.640.000 € (i. W.: eine Million sechshundertvierzigtausend Euro) | |
| d) | des Haushaltssicherungskonzepts. |
Die Haushaltssatzung 2026 beinhaltet darüber hinaus keine weiteren hat genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
Auflagen
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist den Gremien gemäß § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Nachweis der Information und der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 15. Februar 2026 zu übersenden. |
| 2. | Den Prüfungsstatus Ihrer Jahresabschlüsse bitte ich in das unterjährige Berichtswesen i.S.d. § 28 GemHVO zu integrieren und mir diese Berichte zeitnah zum jeweiligen Stichtag auch weiterhin zur Kenntnis zu geben. |
| 3. | Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 31. Mai 2026 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Juni 2026 zu erfüllen. |
Im Auftrag
(Siegel)
Jochem
Verwaltungsoberrat
Der Haushaltsplan 2026 der Stadt Braunfels ist zur Einsichtnahme vom 08.01. bis 19.01.2026 im Rathaus, Hüttenweg 3, 35619 Braunfels, Hüttenweg 3, 1. Stock, Zimmer 115, während der Dienststunden
| montags | 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| dienstags | 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| mittwochs | 8.00 - 12.00 Uhr |
| donnerstags | 14.00 - 18.00 Uhr |
| freitags | 8.00 - 12.00 Uhr |
öffentlich ausgelegt.
Braunfels, den 08.01.2026