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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung 2026 Stadt Braunfels

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2026 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

26.889.899 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

30.377.057 EUR

mit einem Saldo von

- 3.487.158 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

12.000 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

12.000 EUR

mit einem Defizit von

-3.475.158 EUR,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-2.418.010 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

681.000 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.928.000 EUR

mit einem Saldo von

-1.247.000 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.247.000 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

746.842 EUR

mit einem Saldo von

500.158 EUR

mit einem Zahlungsmitteldefizit

des Haushaltsjahres von

-3.164.852 EUR

festgesetzt.

Da der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann, gilt der Ergebnishaushalt nach § 24 Nr. 2 GemHVO als ausgeglichen. Das Finanzmitteldefizit ist durch ausreichend ungebundene Liquidität 2026 gedeckt.

§ 2

Es werden Kredite im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 1.247.000 EUR aufgenommen.

§ 3

Für das Haushaltsjahr 2026 werden zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.640.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) auf

138 v.H. *)

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

385 v.H. *)

2.

Gewerbesteuer auf

400 v.H. *)

§ 6

Das Haushaltsicherungskonzept wurde am 11.12.2025 beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft.

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Festlegungen getroffen:

1.

Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 5 % des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes.

2.

Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes.

3.

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. auf 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes festgesetzt.

4.

Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO gilt ein Betrag von 200.000 € für bewegliche Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen und in Höhe von 100.000 € für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind.

5.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € bei Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. 100.000 € bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Magistrat hat die Stadtverordnetenversammlung davon alsbald in Kenntnis zu setzen.

6.

Investitionen gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 100.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung.

7.

Erhebliche Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen i. S. d. § 12 Abs. 3 GemHVO sind solche, die einen Betrag von 100.000 € übersteigen.

§ 9

Im Rahmen der Übertragbarkeit von Aufwendungen eines Budgets nach § 21 Abs. 1 GemHVO werden folgende Sachkonten des jeweiligen Produktes als übertragbar erklärt:

Produkt

Konto

Bezeichnung Sachkonto

11.1.01

67710000

Aufwendungen für Rechtsanwälte und Sachverständige

11.1.01

67840000

Aufwendungen für Fraktionsmittel nach § 36 a HGO

11.1.01

68800000

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

11.1.03

68800000

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

11.1.04

68800000

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

11.1.05

67730000

Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen und ähnliches

11.1.05

68800000

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

11.1.08

67730000

Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen und ähnliches

11.1.09

61200000

Planungskosten

11.1.09

67710000

Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte

12.6.01

60700000

Aufwendungen für Berufskleidung, Arbeitsschutzmittel etc.

12.6.01

61200000

Planungskosten

12.6.01

69300000

Aufwendungen für Betriebs-, Amtsarzt und Arbeitssicherheit

28.1.01

61610000

Instandhaltungen

28.1.01

71270000

Zuschüsse an Vereine

28.1.01

71271000

Zuschüsse anl. 1.100 Jahr Feier Altenkirchen und Neukirchen

36.1.01

61200000

Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten

42.1.01

71270001

Zuschüsse an Vereine und Verbände

42.1.01

71271000

Zuschüsse an Vereine und Verbände

42.4.02

67710000

Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten

51.1.01

61200000

Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten

51.1.01

67710000

Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte

51.1.01

67730000

Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen

52.3.01

61610000

Instandhaltung Gebäude und Außenunterhaltung

52.3.01

71280000

Zuschüsse für laufende Zwecke an übrige Bereiche gemäß Denkmalförderrichtlinie

54.1.01

61200000

Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten

54.1.01

61650000

Aufwendungen für Straßen- und Brückenunterhaltung (Fremdleistungen)

54.1.01

61650001

Aufwendungen für Baumpflegemaßnahmen

54.1.01

61650002

Aufwendungen für Brückenunterhaltungen

54.1.01

67710000

Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte

54.1.01

67790001

Aufwendungen für Prüfungen Brückenbauwerke und Stützmauern

55.1.01

61610000

Aufwendungen für Instandhaltungen

55.1.01

61650000

Aufwendungen für Instandhaltungen Infrastruktur

55.2.01

61200000

Planungskosten

55.3.01

61610000

Aufwendungen für Instandhaltungen

55.3.01

67730000

Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen

56.1.01

61200000

Planungs-, Vermessungs- und sonstige Kosten

57.1.01

67730000

Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Beratungen

57.1.01

67790000

Aufwendungen für Beratungsleistungen

57.3.02

67710000

Aufwendungen für Sachverständige und Rechtsanwälte

§ 10

Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die nachfolgenden Gebäudeunterhaltungsaufwendungen sowie der Gebäudebewirtschaftungsaufwendungen getrennt nach der Zahlungswirksamkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt, bei gleichzeitiger Herausnahme aus der Deckungsfähigkeit des jeweiligen Teilhaushaltes in den Querschnittsbudgets „Nr. 98 Gebäudebewirtschaftung“ und „Nr. 99 Gebäudeunterhaltung“ zusammengefasst.

Weiterhin werden sie nach § 21 Absatz 1 GemHVO als übertragbar erklärt:

Querschnittsbudget Nr. 99 Gebäudeunterhaltung

Konto

Bezeichnung Sachkonto

60610000

Materialaufwand für Gebäude und Außenanlagen (außer 11108, 55101, 55301, 55502)

60620000

Materialaufwand techn. Anlagen in Betriebsbauten (außer 12601)

61610000

Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen (Bauunterhaltung) (außer 55101,55201, 55301,55501, 55502)

61610001

Aufwendungen für Prüfung Blitzschutzanlage

61620000

Instandhaltung von techn. Anlagen in Betriebsbauten (außer 12601)

61620001

Aufwendungen für Prüfung ortsfester Elektroanlagen

61660000

Wartungskosten (Gebäuderelevant) (nur 11109, 25201,31501,36101,36501,42401,42402 und 57302)

§ 11

Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen (Sachkonten 62000000 bis 65990000) aller Teilhaushalte für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Braunfels, den 11.12.2025

Der

Magistrat der

Stadt Braunfels

………………………….

(Christian Breithecker)

2. Bekanntmachung der Genehmigung der Haushaltssatzung 2025

Gemäß den §§ 92a, 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels aufgrund der Beschlussfassung vom 11. Dezember 2025 folgende

Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026

a)

zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

2.500.000 € (i. W.: Zwei Millionen fünfhunderttausend Euro)

b)

des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von 1.247.000 € (i. W.: eine Million zweihundertsiebenundvierzigtausend Euro)

c)

des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von

1.640.000 € (i. W.: eine Million sechshundertvierzigtausend Euro)

d)

des Haushaltssicherungskonzepts.

Die Haushaltssatzung 2026 beinhaltet darüber hinaus keine weiteren hat genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:

Auflagen

1.

Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist den Gremien gemäß § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Nachweis der Information und der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 15. Februar 2026 zu übersenden.

2.

Den Prüfungsstatus Ihrer Jahresabschlüsse bitte ich in das unterjährige Berichtswesen i.S.d. § 28 GemHVO zu integrieren und mir diese Berichte zeitnah zum jeweiligen Stichtag auch weiterhin zur Kenntnis zu geben.

3.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 31. Mai 2026 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Juni 2026 zu erfüllen.

Im Auftrag

(Siegel)

Jochem

Verwaltungsoberrat

3. Veröffentlichung

Der Haushaltsplan 2026 der Stadt Braunfels ist zur Einsichtnahme vom 08.01. bis 19.01.2026 im Rathaus, Hüttenweg 3, 35619 Braunfels, Hüttenweg 3, 1. Stock, Zimmer 115, während der Dienststunden

montags

8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

dienstags

8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

mittwochs

8.00 - 12.00 Uhr

donnerstags

14.00 - 18.00 Uhr

freitags

8.00 - 12.00 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Braunfels, den 08.01.2026

Der Magistrat der Stadt Braunfels

………………………….
(Christian Breithecker)