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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 20/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Standfestigkeitskontrolle von Grabdenkmalen

Die Verwaltung weist darauf hin, dass am Mittwoch, 12. Juni 2024 ein Dienstleistungsunternehmen die Standsicherheit von sämtlichen Grabdenkmalen auf allen Braunfelser Friedhöfen überprüft. Die Prüfung findet in folgender Reihenfolge statt:

1.

Braunfels

ab 8.00 Uhr

2.

Tiefenbach

ab 10.20 Uhr

3.

Philippstein

ab 10.50 Uhr

4.

Judenfriedhof Philippstein

ab 11.15 Uhr

5.

Altenkirchen

ab 11.30 Uhr

6.

Neukirchen

ab 12.00 Uhr

7.

Bonbaden

ab 12.30 Uhr

Die Zeiten sind ca.-Angaben und können sich ggf. verschieben.

Gem VSG 4.7 § 9 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft muss sichergestellt werden, dass ein Grabstein der an seiner oberen Kante einer Gewichtsbelastung von 30 kg in horizontaler Richtung ausgesetzt wird, keinerlei Neigung, Lockerung oder sonstige Sicherheitsmängel aufweist. Die Pflicht zur Überprüfung ist aufgrund der gegebenen Rechtslage zwingend. Ein Ermessensspielraum ist nicht gegeben. Im Übrigen wird die fach- und sachgerechte Überprüfung auch durch die zuständige Berufsgenossenschaft gefordert. An dieser Stelle werden noch einmal die entsprechenden Passagen der Friedhofsordnung der Stadt auszugsweise zur Kenntnis gegeben:

§ 34

Standsicherheit

(1)

Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2)

Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3)

Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

Grundsätzlich gilt:

Grabstelleninhaber und Gemeinde sind nebeneinander verkehrssicherungspflichtig.

Aufgrund dieser Rechtslage ist der Betreiber eines Friedhofes, neben dem Nutzungsberechtigten des Grabmales verpflichtet, regelmäßig Standfestigkeitskontrollen durchzuführen. Die Stadt hat die Pflicht, Friedhofsbesucher vor der Gefährdung oder Verletzung durch umstürzende Grabsteine zu bewahren.

Eine bloße Inaugenscheinnahme genügt nicht!

Ist ein Grabstein nicht mehr standsicher, so muss der Stein in den Fällen akuter Gefahr sofort umgelegt werden. Auf jeden Fall werden beanstandete Grabmale mit einem Aufkleber gekennzeichnet.

Die Stadt bittet jetzt gekennzeichnete Grabsteine von autorisierten Steinmetz-Meisterbetrieben bis zum 30. September 2024 instand setzen zu lassen. Die Unternehmen stellen hierüber eine Bestätigung aus, die als Nachweis der veranlassten Instandsetzung der Friedhofsverwaltung vorzulegen ist.