Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421, ber. 2020 S. 112) in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung sinngemäß hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Bonbaden am 24. Januar 2023 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
| im ordentlichen Ergebnis | ||
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.324.455 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.324.455 EUR |
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| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
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| mit einem Saldo von | 0 EUR |
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| ausgeglichen, |
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| im Finanzhaushalt | ||
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 277.000 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.000 EUR |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 329.000 EUR |
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| mit einem Saldo von | 320.000 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 320.000 EUR |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 275.000 EUR |
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| mit einem Saldo von | 45.000 EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | 2.000 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 320.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 11.250.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans am 24. Januar 2023 beschlossene Stellenplan.
§ 6
Die vorläufige Umlageberechnung für das Haushaltsjahr 2023 wurde ermittelt auf der Grundlage der Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2022 und wird wie folgt festgesetzt:
| Umlage des a) Ergebnishaushalts 2023 | b) Finanzhaushalts 2023 | c) Gesamtumlage 2023 | Gesamtumlage 2022 |
| Stadt Braunfels Stadtteile Altenkirchen, Bonbaden, Neukirchen 2.927 Einwohner 36,82 % | 406.357,80 € | 3.313,58 € | 409.671,39 € | 380.270,47 € 2.913 Einwohner |
| Gemeinde Schöffengrund Ortsteile Laufdorf, Schwalbach, Niederquembach, Oberquembach 5.023 Einwohner 63,18 % | 697.347,20 € | 5.686,42 € | 703.033,61 € | 651.929,53 € 4.994 Einwohner |
| 7.950 Einwohner 100,00 %
| 1.103.705,00 € | 9.000,00 € | 1.112.705,00 € | 1.032.200,00 € 7.907 Einwohner |
Die vierteljährliche Umlage beträgt:
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| Stadt Braunfels | 102.420 € |
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| Gemeinde Schöffengrund | 175.758 € |
Schöffengrund, den 25. Januar 2023
Die nach den §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Aufsichtsbehördliche Genehmigung / allgemeine Zustimmung incl. Begleitverfügung
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421 und GVBl 2020, Seite 112) und gemäß § 65 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 65, S. 915), erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Bonbaden die
Allgemeine Zustimmung gemäß § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes
zur Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten bis zu dem in § 4 der Haushaltssatzung 2023 festgesetzten Höchstbetrages von
100.000,00 €
(in Worten: Einhunderttausend Euro).
Weiterhin erteilen bezüglich der getroffenen Festsetzungen im Haushalt 2023 des Verbandes die
Genehmigung
| a. | des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf Grundlage des § 3 der Haushaltssatzung 2023 gemäß § 102 HGO bis zu einer Höhe von 11.250.000 € (in Worten: elf Millionen zweihundertfünfzigtausend Euro) |
| b. | des Gesamtbetrags der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf Grundlage des § 2 der Haushaltssatzung 2023 gemäß § 4 der Wasserverbandshaushaltsverordnung in Verbindung mit § 103 HGO bis zu einer Höhe von 320.000 € (in Worten: dreihundertzwanzigtausend Euro) |
Die Genehmigung ist im Sinne des § 4 der Wasserverbandshaushaltsverordnung in Verbindung mit den §§ 102 und 103 HGO mit Auflagen verbunden.
Auflagen:
| 1. | Bis zum 20. April 2023 ist ein Zeit- und Arbeitsplan im Blick auf die erforderliche Aufarbeitung des bestehenden Prüfungsrückstandes bei den Jahresabschlüssen vorzulegen, der konkrete Ziele beinhaltet und auch die personellen und organisatorischen Maßnahmen erkennen lässt, die ergriffen werden sollen, um diese Ziele zu erreichen. |
| 2. | Die Haushaltsbegleitverfügung ist entsprechend § 50 Abs. 3 HGO den Mitgliedern der Verbandsversammlung in geeigneter Form bekannt zu machen; hierüber ist uns ein Beleg sowie der Nachweis der Veröffentlichung gem. § 97 Abs. 5 HGO bis zum 20. April 2023 zu übersenden. |
| 3. | Der Jahresabschluss 2022 ist sach- und fristgerecht bis zum 30. April 2023 aufzustellen. Wir bitten Sie dann zeitnah bis zum 20.05.2023 den Aufstellungsbeschluss und die „drei Rechnungen“ (im Sinne von § 112 Abs. 2 HGO) unaufgefordert zu übersenden. |
| 4. | Zum Stichtag 30. Juni 2023 bitten wir um Vorlage eines Berichts, der die Umsetzung des Zeit- und Arbeitsplanes bzgl. Der notwendigen Aufarbeitung des Prüfungsrückstaus erkennen lässt. |
| 5. | An Ihrem Berichtswesen möchten wir teilhaben. Insofern bitten wir darum uns den ersten Bericht in elektronischer Form innerhalb von vier Wochen nach dem relevanten Stichtag unaufgefordert zu übersenden. |
Im Auftrag
gez. |
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Jochem | (Dienstsiegel des Lahn-Dill-Kreises) |
Verwaltungsoberrat |
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Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme nach § 97 Abs. 4 HGO vom 25. Mai 2023 bis 5. Juni 2023 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.
Schöffengrund, den 16. Mai 2023