Aus gegebenem Anlass weist die Stadt Braunfels darauf hin, dass das Ablegen jeglichen Grabschmucks im Bereich des Waldfriedhofs untersagt ist:
§ 46
Vorschriften zur Grabgestaltung
Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldfriedhof Braunfels „Beim Fichtenplatz“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden der Grabstätte sind jedoch erlaubt. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
| a) | Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, |
| b) | Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, |
| c) | Kerzen oder Lampen aufzustellen. Lediglich das Niederlegen einer einzelnen Blume anlässlich des Geburts-, Namens-, oder Todestages ist erlaubt, diese dürfen nicht mit unverrottbarem Material (z.B. Kunststoff, Draht oder ähnlichem) eingebunden sein. |
§ 47
Pflege der Grabstätten
| (1) | Die Stadt Braunfels kann Pflegeeingriffe selbst oder durch beauftragte Dritte durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten. |
| (2) | Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig. |
Wir möchten Sie daher bitten, alle im Bereich des Waldfriedhofs abgelegten Gegenstände (bemalte Steine, Figuren, Kerzen usw.) sowie Pflanzen, welche nicht natürlich im Wald gewachsen sind und verwelkte Blumen und Grabgestecke, welche aus Anlass der Urnenbeisetzung bzw. eines besonderen Gedenktages abgelegt wurden, bis spätestens zum 31. Mai 2025 zu entfernen.
Jeglicher nicht abgeräumter/unerlaubter Grabschmuck wird nach Ablauf dieses Datums von unseren Mitarbeitern entsorgt.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis