Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in ihrer Sitzung am 17.05.2023 folgende
Richtlinie für die Förderung sporttreibender, kultureller und sonstiger gemeinnütziger Vereine in der Stadt Braunfels
beschlossen.
Präambel
Die Stadt Braunfels unterstützt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der nachstehenden Richtlinien die ortsansässigen gemeinnützigen Vereine, um
| a) | das Vereinsleben im Sinne des Vereinszwecks zu fördern, |
| b) | in den Vereinen eine gesunde Breitenarbeit zu ermöglichen und |
| c) | den Vereinsnachwuchs durch geeignete Jugendarbeit zu gewährleisten. |
Die Förderungsmittel stellen eine freiwillige Leistung der Stadt dar. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
weggefallen
Vereine, die eine breite Jugendarbeit (z. B. Jugendsport, Jugendfeuerwehr, Jugend- oder Kinderchor) betreiben, erhalten bei Nachweis ohne Antrag jährlich einen Zuschuss von
150 €.
weggefallen
Vereine oder Vereinsgemeinschaften, die bei den jährlichen Ferienspielen der Stadt mitwirken, erhalten einen allgemeinen Zuschuss i. H. v. 125 €.
1.5 Sonderzuschuss bei Vereinsjubiläen
Vereine der Stadt Braunfels erhalten für folgende Jubiläen - sofern diese festlich begangen werden - Zuschüsse:
| 25 Jahre | = | 100,00 Euro |
| 50 Jahre | = | 150,00 Euro |
| 75 Jahre | = | 200,00 Euro |
| 100 Jahre | = | 250,00 Euro |
| 125 Jahre | = | 300,00 Euro |
| 150 Jahre | = | 350,00 Euro |
für jede weitere 25 Jahre erhöht sich der Betrag um 50,00 Euro.
Die Stadt Braunfels gewährt Investitionszuschüsse zum Bau vereinseigener Sportanlagen grundsätzlich nur dann, wenn das Projekt entsprechend den Investitionsrichtlinien des zuständigen Hess. Ministeriums oder des Lahn-Dill-Kreises angemeldet ist, gefördert und auch tatsächlich bezuschusst wird. Die Höhe des Investitionszuschusses beträgt bis zu 10 % der vom Landkreis als förderungsfähig festgesetzten Bausumme, höchstens jedoch 7.500,00 Euro oder Material in diesem Wert. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Land oder der Kreis den Zuschuss auch auszahlt.
Für notwendige An-, Um- oder Ausbauten an bestehenden Sportanlagen gewährt die Stadt Braunfels Zuschüsse, auch wenn keine Förderung durch das Land oder den Landkreis erfolgt. Eine derartige Maßnahme ist vor Baubeginn mit der Stadt Braunfels abzustimmen und spätestens zum 31.08. des Vorjahres anzumelden, dafür sind Pläne vorzulegen, die Zustimmung des Magistrates ist erforderlich. Energieeinsparungsmaßnahmen werden ebenfalls gefördert. Der Zuschuss beträgt bis zu 15 % der nachgewiesenen Gesamtkosten, höchstens jedoch 2.500,00 Euro.
weggefallen
Vereine, die Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung, z. B. in Partnerstädten ausrichten oder daran teilnehmen (z. B. Großsportveranstaltungen, Turniere, Musikwettstreite o. ä.) können von der Stadt auf Antrag bezuschusst werden. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der Magistrat im Einzelfall aufgrund des vorliegenden Antrages.
weggefallen
weggefallen
Die Sportstätten der Stadt Braunfels werden den interessierten Vereinen grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Trainingsbeleuchtungen der Sportplätze werden nicht bezuschusst; dafür anfallende Stromkosten hat der Verein zu tragen.
Tennisvereine errichten ihre Plätze selbst und unterhalten diese auch. Die Stadt stellt für die Berieselung pro Platz und Jahr 75 m³ Wasser ohne Berechnung zur Verfügung. Insofern die Ermittlung des Wasserverbrauchs für die Berieselung durch eine eigenständige städtische Messeinrichtung erfolgt, die ausschließlich das Berieselungswasser zählt und für die gem. § 26a der Wasserversorgungssatzung der Stadt Braunfels eine Grundgebühr erhoben wird, wird auch diese Grundgebühr von der Förderung umfasst.
Zuschussanträge
Soweit für die Erlangungen bestimmter Zuschussmittel nach diesen Richtlinien ein Antrag erforderlich ist, muss dieser mit den vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig vor Beginn oder Durchführung einer Maßnahme gestellt werden.
Auszahlung / Verwendungsnachweis
Zuschussmittel werden grundsätzlich in einer Summe ausgezahlt. Bei Baumaßnahmen erfolgt die Auszahlung entsprechend dem Baufortschritt, demzufolge sind die übrigen Finanzierungsmittel insbesondere die Eigenmittel, in gleicher Weise einzusetzen
Rückforderung
Werden Zuschussmittel nicht zweckentsprechend verwendet oder kann ein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis nicht vorgelegt werden, so können städtische Zuschussmittel zurückgefordert werden. In besonders gelagerten Fällen ist über eine Verzinsung zu Unrecht ausgezahlter Beträge zu entscheiden.
Diese Richtlinien wurden in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 17.05.2023 beschlossen und treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Förderung sporttreibender, kultureller und sonstiger gemeinnütziger Vereine in der Stadt Braunfels vom 17.12.1997 außer Kraft.
Braunfels, den 24.05.2023
| DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS | |
| gez. | |
| CHRISTIAN BREITHECKER | (SIEGEL) |
| BÜRGERMEISTER | |
| Beschlusshistorie | ||||
| Förderrichtlinie | Beschluss- datum | Ausfertigungs- datum | Datum der öffentlichen Bekannt-machung | Datum des Inkrafttretens |
| Vereinsförderrichtlinie | 11.12.1991 |
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| Vereinsförderrichtlinie | 16.12.1997 |
|
| 09.01.1998 |
| Vereinsförderrichtlinie | 17.05.2023 | 24.05.2023 | 01.06.2023 | 02.06.2023 |
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Richtlinie mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Braunfels, den 24.05.2023
| gez. | |
| CHRISTIAN BREITHECKER | (SIEGEL) |
| BÜRGERMEISTER | |