Die Hundesteuer für das Jahr 2025 bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Aus diesem Grund wird auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2025 verzichtet und die Steuer durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Hundesteuer beträgt jährlich
Eine Sonderregelung gilt für gefährliche Hunde. Gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Braunfels beträgt die Hundesteuer für einen gefährlichen Hund jährlich 480 €.
Die Hundesteuer ist in einer Summe am 01.07. des Jahres zu entrichten. Die Hundesteuermarke behält weiterhin ihre Gültigkeit.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2025 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Braunfels, Hüttenweg 3, 35619 Braunfels, zu erheben.
Braunfels, Mai 2025