I. Der Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung und seine Funktionen 2
§ 1 Aufgaben und Rechte des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung 2
§ 2 Zusammensetzung und Bildung 2
§ 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3
II. → Erste (konstituierende) Sitzung des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung; Vorsitz und Stellvertretung im Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung 4
§ 4 Erste (konstituierende) Sitzung des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung 4
§ 5 Vorsitz und Stellvertretung 4
§ 6 Einberufen der Sitzungen 4
III. Ablauf der Sitzungen 5
§ 7 Öffentlichkeit 5
§ 8 Beschlussfähigkeit 5
§ 9 Teilnahmerecht des Magistrates sowie des Stadtverordnetenvorstehers an den Sitzungen 5
§ 10 Anträge für den Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung 6
§ 11 Ändern der Tagesordnung 6
§ 12 Hausrecht während der Sitzungen 6
§ 13 Niederschrift (Protokoll) 7
IV. → Schlussvorschriften 7
§ 14 Unterstützung durch die Verwaltung 7
§ 15 In-Kraft-Treten 7
AUSFERTIGUNGSBESTÄTIGUNG 8
Aufgrund des §§ 8 c, 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Braunfels durch Beschluss vom 28.05.2026 folgende Satzung für den Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung beschlossen:
SATZUNG DES BEIRATES FÜR SENIOREN UND MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
DER STADT BRAUNFELS
§ 1
Aufgaben und Rechte des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung
| (1) | Der Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung vertritt die Interessen der Seniorinnen und Senioren sowie der Menschen mit Behinderung der Stadt. Er berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderung berühren. |
| (2) | Stadtverordnetenversammlung, Magistrat, sowie die Ausschüsse hören den Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung zu allen wichtigen Angelegenheiten an, die Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderung berühren. Dies geschieht in der Weise, dass der Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung entweder eine Stellungnahme in schriftlicher oder elektronischer Form zu der Angelegenheit abgibt, oder dass Mitglieder des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußern. |
| (3) | Der Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung hat darüber hinaus gehend ein Antragsrecht in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderung berühren. Anträge reicht der Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser gibt die Anträge an die Stadtverordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über die Anträge. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung teilt die Entscheidung dem Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung in schriftlicher oder elektronischer Form mit. |
§ 2
Zusammensetzung und Bildung
| (1) | Der Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung setzt sich aus mindestens 4 Mitgliedern zusammen. |
| (2) | Interessierte Personen aus den einzelnen Stadteilen können sich nach einem öffentlichen Aufruf beim Magistrat der Stadt Braunfels melden oder werden gezielt gefragt, ob sie sich an der Arbeit des Beirats beteiligen möchten. Bei Zustimmung werden sie im Benennungsverfahren durch die Stadtverordnetenversammlung benannt. Bei der Gewinnung der Mitglieder sind die Ortsbeiräte besonders anzusprechen. |
| (3) | Die zu benennenden Mitglieder müssen mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben oder müssen Menschen mit Behinderung sein und müssen gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung in schriftlicher oder elektronischer Form benannt werden. |
| (4) | Die Benennung erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode. Nach Ende der Legislaturperiode, bleibt der bisherige Beirat so lange kommissarisch im Amt, bis ein neuer Beirat von der Stadtverordnetenversammlung benannt worden ist. Während der Legislaturperiode sind jederzeit Neubesetzungen durch die Stadtverordnetenversammlung im Benennungsverfahren möglich. |
§ 3
Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
| (1) | Die Mitglieder des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. |
| (2) | Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung an und legen diesem die Gründe dar. Fehlt ein Mitglied des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich oder elektronisch ermahnen. Die Ermahnung ist in der nächsten Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu verlesen. |
| (3) | Ein Mitglied des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar. |
§ 4
Erste (konstituierende) Sitzung des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung
Die konstituierende Sitzung des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung findet spätestens vier Wochen nach der Benennung der Mitglieder statt. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl eines Vorsitzenden.
§ 5
Vorsitz und Stellvertretung
| (1) | Die Mitglieder des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie mindestens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterstützen die oder den Vorsitzenden bei ihrer oder seiner Arbeit und vertreten sie oder ihn. |
| (2) | Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung. Sie oder er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus. |
§ 6
Einberufen der Sitzungen
| (1) | Die oder der Vorsitzende des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung beruft die Mitglieder des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt. |
| (2) | Die oder der Vorsitzende des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher oder elektronischer Einladung an alle Mitglieder des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung und an den Magistrat sowie an die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung. |
| (3) | Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens drei Kalendertage liegen. |
§ 7
Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung finden grundsätzlich öffentlich statt.
§ 8
Beschlussfähigkeit
| (1) | Der Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern. |
| (2) | Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hingewiesen werden. |
§ 9
Teilnahmerecht des Magistrates sowie des Stadtverordnetenvorstehers an den Sitzungen
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung teilzunehmen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann weitere Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung entsenden. Des Weiteren können die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung sowie die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Familie, Soziales und Kultur an den Sitzungen teilnehmen. Die Teilnahmeberechtigten haben ein Rederecht.
§ 10
Anträge für den Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung
| (1) | Die Mitglieder des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung können Anträge in den Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung einbringen, soweit diese Angelegenheiten von Seniorinnen und Senioren bzw. Menschen mit Behinderung betreffen. |
| (2) | Anträge sollen schriftlich oder elektronisch an die oder den Vorsitzenden des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung gestellt werden. Die oder der Vorsitzende sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen. |
| (3) | Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist. |
| (4) | Anträge können von dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden. |
§ 11
Ändern der Tagesordnung
Der Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen,
| • | die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, |
| • | Tagesordnungspunkte abzusetzen oder |
| • | Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden. |
§ 12
Hausrecht während der Sitzungen
| (1) | Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder. Sie oder er hat weiterhin das Recht, | |
|
| • | die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird, |
|
| • | die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen, |
|
| • | bei störender Unruhe unter den Zuhörern die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt. |
| (2) | Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Sitzungsraum. Damit ist die Sitzung unterbrochen. | |
§ 13
Niederschrift (Protokoll)
| (1) | Über die Sitzung des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Zu Beginn der Sitzung wird ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer bestimmt. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse sowie die vollzogenen Wahlen enthalten. |
| (2) | Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden. Die oder der Vorsitzende stellt den Mitgliedern, dem Magistrat und der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung eine Kopie der Niederschrift zur Verfügung. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. |
| (3) | Sind Mitglieder des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung vortragen und zur Abstimmung stellen. |
§ 14
Unterstützung durch die Verwaltung
Der Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung kann sich zur Unterstützung seiner Tätigkeit an die Verwaltung wenden. Dem Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung werden die für seine Arbeit erforderlichen Materialien zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Fotokopierarbeiten können in der Verwaltung vorgenommen werden.
§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.
Braunfels, den 08.06.2026
| DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS | |
| gez. | |
| CHRISTIAN BREITHECKER | (SIEGEL) |
| BÜRGERMEISTER | |
| Beschlusshistorie | ||||
| Satzung | Beschluss-datum | Ausfertigungs-datum | Datum der öffentlichen Bekannt-machung | Datum des Inkrafttretens |
| Satzung | 28.05.2026 | 08.06.2026 | 11.06.2026 | 01.04.2026 |
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Braunfels, den 08.06.2026
| gez. | |
| CHRISTIAN BREITHECKER | (SIEGEL) |
| BÜRGERMEISTER | |