Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels am 02.07.2026 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Die Stadt Braunfels erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.
§ 2
Steuergegenstand
| (1) | Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. |
| (2) | Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner vorwiegend benutzten Wohnung im In- oder Ausland (Hauptwohnung) für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder oder seiner Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners innehat. |
| (3) | Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. |
§ 3
Steuerpflichtiger
| (1) | Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. |
| (2) | Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung (Abs. 1), so sind sie Gesamtschuldner. |
§ 4
Steuermaßstab
| (1) | Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand. |
| (2) | Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete (Grundmiete ohne Nebenkosten und ohne Heizkosten), die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente. |
| (3) | Wenn nur eine Bruttokaltmiete (Grundmiete einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (Grundmiete einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete. |
| (4) | Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Stadt Braunfels in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. |
| (5) | Kann ein Mietaufwand nach Abs. 2 bis 4 nicht bestimmt werden, schätzt die Stadt Braunfels den Mietaufwand. |
| (6) | Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Euro abzurunden. |
§ 5
Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 20 v. H. des Mietaufwandes.
§ 6
Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen
| (1) | Steuerpflichtig ist nicht, wer als verheiratete oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende Person, die nicht dauernd von ihrer Familie oder ihrem Lebenspartner getrennt lebt, eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Braunfels innehat, weil sie von der gemeinsamen Wohnung am Ort der Hauptwohnung aus der Berufstätigkeit zumutbar nicht nachgehen kann. |
| (2) | Weist der Steuerpflichtige nach, dass er nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres die Zweitwohnung längstens für Zeiträume bis zu zwei Monaten für den persönlichen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf eines Lebenspartners oder Familienmitglieds nutzen kann, ermäßigt sich die Steuer auf 50 v. H. der Jahressteuer. |
§ 7
Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld
| (1) | Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar eines Kalenderjahres bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt. |
| (2) | Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. |
| (3) | In den Fällen, in denen die Steuerpflicht erst während eines Kalenderjahres entsteht, ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. |
| (4) | Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt. |
| (5) | Die festgesetzte Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Für vergangene Zeiträume nachzuzahlende Steuerbeträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. |
§ 8
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
| (1) | Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Stadt Braunfels - Steueramt - innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt Braunfels - Steueramt - innerhalb von einem Monat anzuzeigen. |
| (2) | Der Steuerpflichtige (§ 3) ist verpflichtet, der Stadt Braunfels - Steueramt - alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Braunfels - Steueramt - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern. |
| (3) | Die Mitteilungen nach Abs. 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 9
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6a des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 10
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die vorstehende Satzung ersetzt die Satzung der Stadt Braunfels über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 29.11.2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung vom 19.05.2022.
Braunfels, den 08.07.2026
| DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS | |
| gez. | |
| CHRISTIAN BREITHECKER | (SIEGEL) |
| BÜRGERMEISTER | |
| Beschlusshistorie | ||||
| Satzung | Beschluss-datum | Ausfertigungs-datum | Datum der öffentlichen Bekannt-machung | Datum des Inkrafttretens |
| Satzung | 03.02.2011 | 02.03.2011 | 10.03.2011 | 11.03.2011 |
| Satzung | 28.11.2019 | 29.11.2019 | 05.12.2019 | 01.01.2020 |
| 1. Änderungssatzung | 19.05.2022 | 31.05.2022 | 02.06.2022 | 01.01.2023 |
| Satzung | 02.07.2026 | 08.07.2026 | 16.07.2026 | 01.01.2026 |
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Braunfels, den 08.07.2026
| gez. | |
| CHRISTIAN BREITHECKER | (SIEGEL) |
| BÜRGERMEISTER | |