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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Genehmigung des Wirtschaftsplans Stadtwerke 2023

1. Beschluss über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Stadtwerke Braunfels" für das Wirtschaftsjahr 2023

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in Ihrer Sitzung am 15.12.2022 gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 4 Eigenbetriebssatzung in Verbindung mit § 15 Eigenbetriebsgesetz den folgenden Wirtschaftsplan 2023 für die Stadtwerke Braunfels beschlossen:

I. Festsetzung

Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2023 wird

a) im Erfolgsplan

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

4.507.571 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.492.245 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Überschuss von

15.326 EUR

b) im Vermögensplan

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.029.586 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

163.000 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.149.000 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.986.000 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.313.000 EUR

mit einem Finanzmitteldefizit des Wirtschaftsjahres von

-283.414 EUR

festgesetzt.

II. Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.986.000 EUR festgesetzt.

III. Verpflichtungsermächtigungen

Für das Wirtschaftsjahr 2023 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 400.000 EUR festgesetzt.

IV. Liquiditätskredite

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

V. Stellenübersicht

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022 beschlossene Stellenplan.

VI. Haushaltsicherungskonzept

Ein Haushaltsicherungskonzept wird nicht beschlossen.

VII. Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten:

1.

Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs.2 EigBGes gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 5 % des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes.

2.

Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EigBGes gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes.

3.

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 15 Abs. 2 EigBGes wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. auf 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes festgesetzt.

4.

Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EigBGes gilt ein Betrag von 200.000 € für bewegliche Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen und in Höhe von 100.000 € für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind.

5.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 HGO iVm § 1 Abs. 2 EigBGes gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € bei Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. 100.000 € bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Magistrat hat die Stadtverordnetenversammlung davon alsbald in Kenntnis zu setzen.

6.

Anlagenänderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung i. S. d. § 17 Abs. 5 EigBGes sind solche, die einen Betrag von 100.000 € übersteigen.

7.

Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung i. S. d. § 17 Abs. 7 EigBGes sind solche, die einen Betrag von 100.000 € nicht übersteigen.

VIII. Übertragbare Konten

Im Rahmen der Übertragbarkeit von Aufwendungen eines Budgets nach § 21 Absatz 1 GemHVO werden folgende Sachkonten des jeweiligen Produktes als übertragbar erklärt:

Produkt

Konto

Bezeichnung Sachkonto

53.3.01

61200000

Planungs- und Entwicklungskosten

53.3.01

61620000

Instandhaltung von technischen Anlagen in wassertechnischen Bauten

53.3.01

61650001

Instandhaltung der Hauptleitung

53.3.01

67710002

Aufwendungen für Sachverständige

53.8.01

61200000

Planungs- und Entwicklungskosten

53.8.01

61620000

Instandhaltung von technischen Anlagen in Betriebsbauten

53.8.01

61650001

Instandhaltung der Hauptleitung

53.8.01

67710000

Aufwendungen für Sachverständige

IX. Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen (Sachkonten 62000000 bis 65990000) aller Teilhaushalte für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Braunfels, den 15.12.2022

DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS
gez.
Christian Breithecker
Bürgermeister

2. Aufsichtsbehördliche Genehmigung der Festsetzungen des Wirtschaftsplans 2023 des Eigenbetriebes Stadtwerke Braunfels

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023

a.

des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. II des Wirtschaftsplanes in Höhe von 1.986.000 € (in Worten: Eine Million Neunhundertsechsundachtzigtausend Euro)

b.

der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 400.000 € (i. W. Vierhunderttausend Euro)

c.

des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. IV des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von 500.000 € (in Worten: Fünfhunderttausend Euro).

Weitere genehmigungsbedürftige Festsetzungen im Sinne des § 15 EigBGes beinhaltet der Wirtschaftsplan 2023 nicht. Die Genehmigung erfolgt gem. §§ 1 u.15 EigBGes und 102, 103 u. 105 HGO mit folgenden Auflagen:

Auflagen:

1.

Gemäß § 50 Abs. 3 HGO sind diese Genehmigung und die Begleitverfügung dem Magistrat, der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes) in geeigneter Form bekannt zu machen; ich bitte bis zum 28. Februar 2023 um Vorlage eines Nachweises.

2.

Ich bitte bis zum 30. April 2023 um Nachweise über die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 und die Kenntnisnahme des Prüfberichts durch die Stadtverordnetenversammlung sowie über die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zur Ergebnisverwendung.

3.

An Ihrem Berichtswesen im Sinne des § 21 EigBGes möchte ich weiterhin teilhaben und bitte darum, mir die Quartalsberichte jeweils zeitnah innerhalb von 4 Wochen nach Quartalsende zu übersenden. Das Baukostencontrolling ist (auch zur Information der Gremien) zwingend notwendig und somit in die Quartalsberichte integriert fortzuführen.

4.

Bis zum 30. Juni 2023 ist der Nachweis (Aufstellungsbeschluss) über die Aufstellung des Jahresabschlusses 2022 incl. der „drei Rechnungen“ (analog im Sinne von § 112 Abs.2 HGO) vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung

(Siegel)

Jochem

Verwaltungsoberrat

3. Öffentliche Auslegung der Satzung zum Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels

Gemäß §§ 97 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Haushaltssatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Braunfels zum Wirtschaftsjahr 2023 mit den entsprechenden Anlagen in der Zeit vom 19.01.2023 bis einschließlich 30.01.2023 in der Stadtverwaltung, Hüttenweg 3, 1. Stock, Zimmer 115, während der Dienststunden

montags

8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

dienstags

8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

mittwochs

8.00 – 12.00 Uhr

donnerstags

14.00 – 16.00 Uhr

freitags

8.00 – 12.00 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Eine Einsichtnahme kann nur nach telefonischer Anmeldung unter 06442-303-0 oder 303-259 erfolgen.

Braunfels, den 19.01.2023

DER MAGISTRAT
DER STADT BRAUNFELS
Gez. Christian Breithecker
Bürgermeister