Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in Ihrer Sitzung am 15.12.2022 gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 4 Eigenbetriebssatzung in Verbindung mit § 15 Eigenbetriebsgesetz den folgenden Wirtschaftsplan 2023 für die Stadtwerke Braunfels beschlossen:
Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2023 wird
| a) im Erfolgsplan | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.507.571 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.492.245 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Überschuss von | 15.326 EUR |
| b) im Vermögensplan | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.029.586 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 163.000 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.149.000 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.986.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.313.000 EUR |
| mit einem Finanzmitteldefizit des Wirtschaftsjahres von | -283.414 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.986.000 EUR festgesetzt.
Für das Wirtschaftsjahr 2023 werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 400.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022 beschlossene Stellenplan.
Ein Haushaltsicherungskonzept wird nicht beschlossen.
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung gelten:
| 1. | Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs.2 EigBGes gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 5 % des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes. |
| 2. | Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EigBGes gilt ein Fehlbetrag in Höhe von 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes. |
| 3. | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 15 Abs. 2 EigBGes wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. auf 15 % des Zahlungsmittelfehlbedarfes aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes festgesetzt. |
| 4. | Als nicht erheblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EigBGes gilt ein Betrag von 200.000 € für bewegliche Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen und in Höhe von 100.000 € für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind. |
| 5. | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 HGO iVm § 1 Abs. 2 EigBGes gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € bei Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. 100.000 € bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Magistrat hat die Stadtverordnetenversammlung davon alsbald in Kenntnis zu setzen. |
| 6. | Anlagenänderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung i. S. d. § 17 Abs. 5 EigBGes sind solche, die einen Betrag von 100.000 € übersteigen. |
| 7. | Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung i. S. d. § 17 Abs. 7 EigBGes sind solche, die einen Betrag von 100.000 € nicht übersteigen. |
Im Rahmen der Übertragbarkeit von Aufwendungen eines Budgets nach § 21 Absatz 1 GemHVO werden folgende Sachkonten des jeweiligen Produktes als übertragbar erklärt:
| Produkt | Konto | Bezeichnung Sachkonto |
| 53.3.01 | 61200000 | Planungs- und Entwicklungskosten |
| 53.3.01 | 61620000 | Instandhaltung von technischen Anlagen in wassertechnischen Bauten |
| 53.3.01 | 61650001 | Instandhaltung der Hauptleitung |
| 53.3.01 | 67710002 | Aufwendungen für Sachverständige |
| 53.8.01 | 61200000 | Planungs- und Entwicklungskosten |
| 53.8.01 | 61620000 | Instandhaltung von technischen Anlagen in Betriebsbauten |
| 53.8.01 | 61650001 | Instandhaltung der Hauptleitung |
| 53.8.01 | 67710000 | Aufwendungen für Sachverständige |
Gem. § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen (Sachkonten 62000000 bis 65990000) aller Teilhaushalte für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Braunfels, den 15.12.2022
| a. | des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. II des Wirtschaftsplanes in Höhe von 1.986.000 € (in Worten: Eine Million Neunhundertsechsundachtzigtausend Euro) |
| b. | der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 400.000 € (i. W. Vierhunderttausend Euro) |
| c. | des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. IV des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von 500.000 € (in Worten: Fünfhunderttausend Euro). |
Weitere genehmigungsbedürftige Festsetzungen im Sinne des § 15 EigBGes beinhaltet der Wirtschaftsplan 2023 nicht. Die Genehmigung erfolgt gem. §§ 1 u.15 EigBGes und 102, 103 u. 105 HGO mit folgenden Auflagen:
| 1. | Gemäß § 50 Abs. 3 HGO sind diese Genehmigung und die Begleitverfügung dem Magistrat, der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes) in geeigneter Form bekannt zu machen; ich bitte bis zum 28. Februar 2023 um Vorlage eines Nachweises. |
| 2. | Ich bitte bis zum 30. April 2023 um Nachweise über die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 und die Kenntnisnahme des Prüfberichts durch die Stadtverordnetenversammlung sowie über die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zur Ergebnisverwendung. |
| 3. | An Ihrem Berichtswesen im Sinne des § 21 EigBGes möchte ich weiterhin teilhaben und bitte darum, mir die Quartalsberichte jeweils zeitnah innerhalb von 4 Wochen nach Quartalsende zu übersenden. Das Baukostencontrolling ist (auch zur Information der Gremien) zwingend notwendig und somit in die Quartalsberichte integriert fortzuführen. |
| 4. | Bis zum 30. Juni 2023 ist der Nachweis (Aufstellungsbeschluss) über die Aufstellung des Jahresabschlusses 2022 incl. der „drei Rechnungen“ (analog im Sinne von § 112 Abs.2 HGO) vorzulegen. |
Mit freundlichen Grüßen
| In Vertretung | (Siegel) |
| Jochem | |
| Verwaltungsoberrat | |
Gemäß §§ 97 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Haushaltssatzung des Eigenbetriebes Stadtwerke Braunfels zum Wirtschaftsjahr 2023 mit den entsprechenden Anlagen in der Zeit vom 19.01.2023 bis einschließlich 30.01.2023 in der Stadtverwaltung, Hüttenweg 3, 1. Stock, Zimmer 115, während der Dienststunden
| montags | 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr |
| dienstags | 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr |
| mittwochs | 8.00 – 12.00 Uhr |
| donnerstags | 14.00 – 16.00 Uhr |
| freitags | 8.00 – 12.00 Uhr |
öffentlich ausgelegt.
Eine Einsichtnahme kann nur nach telefonischer Anmeldung unter 06442-303-0 oder 303-259 erfolgen.
Braunfels, den 19.01.2023