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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Korrekturveröffentlichung

Die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Braunfels vom 16.11.2023 wurde in den Stadtnachrichten 49/2023 vom 07.12.2023 öffentlich bekanntgemacht. Hierbei kam es bei vereinzelten Gebührensätzen zu redaktionellen Unrichtigkeiten. Die durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Gebührensätze werden hiermit durch vollständigen Abdruck der Friedhofsgebührenordnung noch einmal in der beschlossenen Höhe wie folgt bekanntgegeben:

Gebührenordnung

Zurfriedhofsordnung

der Stadt Braunfels

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Braunfels vom 16.11.2023 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels in der Sitzung vom 16.11.2023 für die Friedhöfe der Stadt Braunfels folgende Gebührenordnung beschlossen:

Satzung

(Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Braunfels vom 16.11.2023 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)

Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)

Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b)

Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d)

Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2)

Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

und der Trauerhalle

(1)

Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Aufbewahrung einer Leiche bis zu 5 Tagen

250,00 €

b)

Für jeden weiteren Tag

50,00 €

(2)

Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

Benutzung der Trauerhallen in den Stadtteilen Braunfels, Bonbaden, Altenkirchen, Philippstein, Tiefenbach und Neukirchen

300,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes und das Begleiten der Feierlichkeit werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1)

in einer Reihengrabstätte

710,00 €

2)

in einer Einzelwahlgrabstätte

710,00 €

3)

in einer Doppel-Wahlgrabstätte

a)

Erstbestattung

710,00 €

b)

für jede weitere Bestattung

710,00 €

b)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte

710,00 €

(2)

Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes und das Begleiten der Feierlichkeit folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a)

in einer Urnenreihengrabstätte

310,00 €

(gilt auch für anonyme und halbanonyme Urnengrabfelder)

b)

in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne)

310,00 €

c)

in einem belegten Wahlgrab für Erdbestattungen

310,00 €

d)

in einer Urnennische pro Urnenbeisetzung

270,00 €

(3)

Bei der Beisetzung von Aschenresten im Memoriam-Garten werden für das Begleiten der Feierlichkeit folgende Gebühren erhoben:

210,00 €

(4)

Für einen von der Friedhofsverwaltung gestellten Sargträger (pro Pers.)

130,00 €

(5)

Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird folgender Zuschlag erhoben:

a)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1)

in einer Reihengrabstätte

48,00 €

2)

in einer Einzelwahlgrabstätte

48,00 €

3)

in einer Doppel-Wahlgrabstätte

48,00 €

b)

Bei der Bestattung einer Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte

48,00 €

c)

Für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten

26,00 €

d)

Bei der Beisetzung von Aschenresten

1)

in einer Urnenreihengrabstätte

26,00 €

(gilt auch für anonyme und teilanonyme Urnengrabfelder)

2)

in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne)

26,00 €

3)

in einem belegten Wahlgrab für Erdbestattungen

26,00 €

4)

in einer Urnennische pro Urnenbeisetzung

23,00 €

5)

Beisetzung von Aschenresten im Memoriam-Garten

20,00 €

(6)

Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind bzw. weniger als 500 g gewogen haben und Föten in einem Sammelbestattungsfeld

310,00 €.

Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Braunfels.

(1)

Umbettung einer Leiche

a)

innerhalb desselben Friedhofs

gem. (Aufwand)

Rechnungsstellung durch Dritte

b)

nach einem anderen Friedhof

gem. (Aufwand)

Rechnungsstellung durch Dritte

(2)

Für die Umbettung einer Aschenurne

a)

innerhalb desselben Friedhofs

150,00 €

b)

nach einem anderen Friedhof

1)

innerhalb der Stadt

180,00 €

2)

in eine andere Stadt/Gemeinde

130,00 €

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1)

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

730,00 €

b)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres

950,00 €

(2)

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

730,00 €

(3)

Für die Überlassung eines Urnengrabes im anonymen Urnenfeld

860,00 €

(4)

Für die Überlassung eines Urnengrabes im halbanonymen Urnenfeld

980,00 €

(5)

Für die Überlassung eines Rasenurnenreihengrabes

1.180,00 €

(6)

Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes (Baum)

1.460,00 €

(7)

Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes (Wald)

1.130,00 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1)

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für eine Grabstelle (0,90 m x 2 m)

1.242,00 €

Gebühr je m²

690,00 €/m²

b)

Für zwei Grabstellen (2 m x 2 m)

2.040,00 €

Gebühr je m²

510,00 €/m²

c)

Für zwei Grabstellen (Doppeltiefgrab) als Grabkammer

1.470,00 €

(2)

Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung von bis zu 4 Urnen (1 x 0,60 m)

1.566,00 €

Gebühr je m²

2.610,00 €/m²

(3)

Für eine zusätzliche Urnenbeisetzung in ein bestehendes bereits belegtes Wahlgrab und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben:

a)

Für eine Urnenbeisetzung in ein bestehendes Einzelwahlgrab einfachtief

650,00 €

zuzüglich Verlängerungsgebühr je Jahr, Gebühr je m²

23,00 €/m²

b)

Für eine Urnenbeisetzung in ein bestehendes Doppelwahlgrab einfachtief

650,00 €

zuzüglich Verlängerungsgebühr je Jahr, Gebühr je m²

17,00 €/m²

c)

Für eine Urnenbeisetzung in ein bestehendes Doppeltiefgrab als Grabkammer

650,00 €

zuzüglich Verlängerungsgebühr je Jahr

49,00 €

(4)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Einzelwahlwahlgrab einfachtief, je Jahr der Verlängerung

Gebühr je m²

23,00 €/m²

b)

Doppelwahlgrab einfachtief, je Jahr der Verlängerung

Gebühr je m²

17,00 €/m²

c)

Doppeltiefgrab als Grabkammer, je Jahr der Verlängerung

49,00 €

c)

Urnenwahlgräber, je Jahr der Verlängerung

Gebühr je m²

87,00 €/m²

(5)

Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1)

Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten für die Dauer von 30 Jahren bzw. 50 Jahren [Urnenwahlgrab (Wald)] (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 und 3, §§ 25, 26 und 27 Abs. 2 sowie § 43 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für eine Grabstelle in einer Urnenwand

990,00 €

b)

Für zwei Grabstellen in einer Urnenwand

1.410,00 €

c)

Für ein Rasenurnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen)

2.100,00 €

d)

Für ein Urnenwahlgrab (Baum)

2.070,00 €

e)

Für ein Urnenwahlgrab (Wald)

2.450,00 €

(2)

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

(3)

Für den Wiedererwerb einer Urnennische gilt Abs. 1 entsprechend.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Grabstelle in einer Urnenwand wird je Jahr der Verlängerung erhoben:

33,00 €

(§ 27 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Friedhofsordnung).

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes von zwei Grabstellen in einer Urnenwand wird je Jahr der Verlängerung erhoben:

47,00 €

(§ 27 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Friedhofsordnung).

(4)

Für den Wiedererwerb eines Rasenurnenwahlgrabes gilt Abs. 1 entsprechend.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts eines Rasenurnenwahlgrabes wird je Jahr der Verlängerung erhoben:

70,00 €

(5)

Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes (Baum) gilt Abs. 1 entsprechend.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts eines Urnenwahlgrabes (Baum) wird je Jahr der Verlängerung erhoben:

69,00 €

(6)

Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes (Wald) gilt Abs. 1 entsprechend.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts eines Urnenwahlgrabes (Wald) wird je Jahr der Verlängerung erhoben:

49,00 €

§ 11

Gebühren für Grabräumung

Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen trotz Aufforderung nicht nach (§ 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung) und müssen diese Arbeiten vom Friedhofsträger ausgeführt werden, so werden für die Beseitigung der Anlagen folgende Gebühren erhoben:

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien und Grabeinfassungen

1)

bei einem Kindergrab

150,00 €

2)

bei einem Urnengrab

150,00 €

3)

bei einstelligen Erdgrabstätten

370,00 €

4)

bei mehrstelligen Erdgrabstätten

600,00 €

5)

einer Urnennische

60,00 €

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1)

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Braunfels folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)

Für die Zulassung eines Gewerbetreibenden für 5 Jahre

30,00 €

b)

Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales

20,00 €

c)

Für das Ausstellen eines Leichenpasses

(Gebühr lt. Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen)

(2)

Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3)

Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Braunfels veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b)

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeit tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung der Stadt Braunfels vom 28.06.2012 außer Kraft.

Braunfels, den 29.11.2023

DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS

gez.

CHRISTIAN BREITHECKER

(SIEGEL)

BÜRGERMEISTER

Beschlusshistorie

Satzung

Beschluss-

datum

Ausfertigungs-

datum

Datum der öffentlichen Bekannt-

machung

Datum des

Inkrafttretens

Satzung

28.06.2012

29.06.2012

12.07.2012

13.07.2012

Satzung

16.11.2023

29.11.2023

07.12.2023

01.01.2024

Ausfertigungsbestätigung

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Braunfels, den 29.11.2023

gez.

CHRISTIAN BREITHECKER

(SIEGEL)

BÜRGERMEISTER