Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in ihrer Sitzung am 14.07.2022 den Bebauungsplan „Östliche Philippswiese, 1. Änderung“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nach § 91 HBO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wurden ebenfalls als Satzung beschlossen.
Gem. § 10 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Braunfels tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan „Östliche Philippswiese, 1. Änderung“ inkl. der enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Braunfels, Hüttenweg 3, 35619 Braunfels, Fachbereich Bauen und Planung, während der allgemeinen Dienststunden, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Braunfels geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Braunfels geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Bebauungsplan „Östliche Philippswiese, 1. Änderung“
(Planteil – ohne Maßstab)
Stadt Braunfels, den