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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 31/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Vorhaben der Pumpspeicherwerk Leun GmbH

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 22 UVPG i.V.m. § 65 UVPG, Nr. 19.9 Anlage 1 nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Pumpspeicherwerk Leun GmbH hat die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb des Pumpspeicherwerks Leun beantragt. Zu dem Vorhaben wurde mit öffentlicher Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Gießen vom 04.05.2026 bereits eine Öffentlichkeitsbeteiligung nebst Auslegung der entsprechenden Unterlagen durchgeführt.

Nach Abschluss der Auslegung wurde festgestellt, dass die nachfolgend bezeichnete

Unterlage nicht Bestandteil der ausgelegten Antragsunterlagen war:

Natura-2000-Verträglichkeitsstudie für das FFH-Gebiet 5416-302 „Waldgebiet östlich von Allendorf und nördlich von Leun“, Stand: 21. März 2026.

Die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie wurde inzwischen eingereicht. Gemäß § 22 Abs. 1 UVPG wird daher eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Diese ist gem. § 22 Abs. 1 S. 3 UVPG auf die vorstehend bezeichnete Natura-2000-Verträglichkeitsstudie und die sich hieraus ergebenden Auswirkungen des Vorhabens beschränkt.

Die vorgenannte Unterlage wird in der Zeit

vom 17.08.2026 bis einschließlich 17.09.2026

beim Regierungspräsidium Gießen sowie bei den unten aufgeführten Kommunen zur Einsichtnahme ausgelegt und kann dort nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

Für die Dauer der Auslegung wird die vorgenannte Natura-2000-Verträglichkeitsstudie zusätzlich auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen https://rp-giessen.hessen.de unter Menü/ Ansprechen/ Öffentliche Bekanntmachungen/ Bekanntmachung Allgemein sowie im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ veröffentlicht.

1.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann spätestens bis einschließlich 01.10.2026 beim Regierungspräsidium Gießen (Anhörungsbehörde), Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen oder unter oberflaechengewaesser@rpgi.hessen.de und bei den unten aufgeführten Kommunen schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen, die sich aus der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie ergeben, erheben (verkürzte Einwendungsfrist gem. § 22 Abs. 1 S. 2 UVPG).

 

Die Einwendungen sind auf die hiermit ausgelegte Natura-2000-Verträglichkeitsstudie beschränkt (§ 22 Abs. 1 S. 3 und S. 4 UVPG).

 

Die Einwendung sollte zweckdienlicher Weise den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

 

Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, kann hierauf im Einwendungsschreiben hingewiesen werden.

 

Mit Ablauf der obigen Einwendungsfrist sind alle Einwendungen im weiteren Verfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 u 4 HVwVfG; § 21 Abs. 4 UVPG). Bereits im ursprünglichen Beteiligungsverfahren rechtzeitig erhobene Einwendungen und abgegebene Stellungnahmen bleiben bestehen und müssen nicht erneut eingereicht werden.

 

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Abgabe der Stellungnahmen der im Land Hessen anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbände im Sinne des § 73 Abs. 4 S. 5 und 6 HVwVfG.

2.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

 

Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 HVwVfG).

 

Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen (§ 17 Abs. 4 S. 1 HVwVfG)

 

Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 17 Abs. 4 S. 2 u 3 HVwVfG).

3.

Personenbezogene Daten von Einwendern können z. B. bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden.

4.

Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 HVwVfG hat die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG (Vereinigungen, die aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen) sowie die Stellungnahmen von Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern.

 

Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung verzichten, insbesondere wenn diese einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder der Suche nach Einigungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht dienlich sein wird, § 73 Abs. 6 S. 2 HVwVfG.

 

Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender, Vereinigungen und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen und Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden, § 73 Abs. 6 S. 3 - 6 HVwVfG.

 

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, beziehungsweise bei gleichförmigen Einwendungen dessen Vertreter, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 4a HVwVfG).

 

Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden, § 73 Abs. 6 S. 9 i.V.m. § 67 Abs. 1 S. 3 HVwVfG.

 

Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, ist dieser nicht öffentlich, § 73 Abs. 6 S. 9 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 HVwVfG.

5.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten werden nicht erstattet.

6.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Bewilligung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann an die Einwender durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen wären, § 73 Abs. 5 Nr. 4b HVwVfG.

7.

Die anderen bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Antragsunterlagen, die weiterhin bis zum 01.10.2026 unter https://www.uvp-verbund.deeinsehbar sind, sind nicht erneut Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Auslegungsorte der Antragsunterlagen sind:

Regierungspräsidium Gießen

 

Marburger Straße 91, Raum 234, 35396 Gießen

 

E-Mail-Adresse: oberflaechengewaesser@rpgi.hessen.de

Magistrat der Stadt Leun

 

Bauamt (Sitzungszimmer), Kirchweg 14, 35638 Leun

Magistrat der Stadt Braunfels

 

Hüttenweg 3, Raum 202 (Rathaus, 2. OG), 35619 Braunfels

Gießen, 24.07.2026

Regierungspräsidium Gießen

 

1060-41.2-79-k-0100-00070#2024-

 

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