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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 31/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung aufgrund erhöhter Wald- und Vegetationsbrandgefahr

Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I 2005, 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) ergeht folgende:

Allgemeinverfügung

über das Grillverbot auf öffentlichen Frei- und Grünflächen sowie das Verbot von offenem Feuer jeglicher Art aufgrund erhöhter Wald- und Vegetationsbrandgefahr in der Gemarkung der Stadt Braunfels

Aufgrund der aktuellen und andauernden Hitzewelle und der damit verbundenen Trockenheit besteht eine erhebliche und akute Brandgefahr. Für alle öffentlichen Grünflächen und sonstigen öffentliche Flächen im Stadtgebiet von Braunfels wird folgendes verfügt:

I.

Verfügender Teil

1. Grillverbot auf öffentlichen Frei- und Grünflächen

(1)

Das Grillen auf allen öffentlichen Frei- und Grünflächen in der Gemarkung der Stadt Braunfels wird hiermit verboten. Das Verbot umfasst insbesondere:

 

-

die Nutzung von Holzkohlegrills, Einweggrills und Gasgrills im Freien,

 

-

das Abbrennen von Holz, Holzkohle oder sonstigen festen Brennstoffen auf öffentlichen Flächen,

 

-

die Nutzung von Feuerschalen, Feuerkörben und ähnlichen Geräten.

(2)

Das Verbot gilt auf allen öffentlichen Plätzen, Park- und Grünanlagen, Spielplätzen, Wiesen und sonstigen öffentlichen Freiflächen im Stadtgebiet Braunfels.

2. Verbot von offenem Feuer

(1)

Das Entzünden und Betreiben von offenem Feuer jeglicher Art ist im gesamten Bereich der Gemarkung der Stadt Braunfels auf öffentlichen Frei- und Grünflächen sowie auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verboten.

(2)

Das Verbot umfasst insbesondere:

 

-

das Abbrennen von Lagerfeuern und Lagerfeuerstellen,

 

-

das Verbrennen von Ast-, Strauch- und Gehölzschnitt sowie sonstigen pflanzlichen Abfällen,

 

-

das Abbrennen von Feld- und Wiesenflächen,

 

-

das Entzünden von Kerzen, Fackeln, Windlichtern und ähnlichen Feuerstellen im Freien,

 

-

das Abbrennen von Unkraut mittels Gasbrenner, „Abflämmgeräten“ oder anderen thermischen Geräten.

 

-

alle Handlungen, die geeignet sind Brände auszulösen. Hierzu gehört z. B. auch das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, Entsorgen von Asche, Tabakresten, Liegenlassen von Flaschen oder Glasscherben (Lupeneffekt), etc.

(3)

Das Rauchen im Wald und auf angrenzenden Vegetationsflächen ist verboten.

3. Ausnahmen

(1)

Von den Verboten nach Nr. 1 und 2 ausgenommen sind:

 

1.

Maßnahmen der zuständigen Behörden, Feuerwehren sowie anderer Sicherheits- und Rettungskräfte, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind,

 

2.

Maßnahmen der Forstwirtschaft und Landwirtschaft, die einer gesonderten behördlichen Genehmigung bedürfen und ausdrücklich von der Unteren Naturschutzbehörde oder der Unteren Forstbehörde des Lahn-Dill-Kreises genehmigt wurden,

 

3.

das Grillen auf privaten Grundstücken und in privaten Hausgärten, sofern keine unmittelbare Nähe zu Waldflächen oder trockenem Bewuchs besteht und alle erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. ABC-Pulver-Feuerlöscher, gefüllter Wassereimer) getroffen werden.

(2)

Ausnahmen von den Verboten nach Nr. 1 und 2 können auf schriftlichen Antrag beim Magistrat der Stadt Braunfels, Hüttenweg 3, 35619 Braunfels, erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Brandsicherheit gewährleistet ist.

5. Geltungsbereich

Diese Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Braunfels einschließlich aller Stadtteile auf öffentlichen Frei- und Grünflächen sowie auf landwirtschaftlichen Nutzflächen.

6. Geltungsdauer

(1)

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Sie gilt bis zum Widerruf durch den Magistrat der Stadt Braunfels.

(3)

Die Allgemeinverfügung kann aufgehoben oder abgeändert werden, sobald die erhöhte Wald- und Vegetationsbrandgefahr nicht mehr besteht. Die Aufhebung wird in gleicher Weise wie diese Verfügung bekannt gemacht.

7. Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel

(1) →Zuwiderhandlungen gegen die Verbote dieser Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können nach § 77 Hessisches Gesetz über öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) geahndet werden.

(2) →Der Magistrat der Stadt Braunfels behält sich vor, zur Durchsetzung dieser Allgemeinverfügung die erforderlichen Zwangsmaßnahmen nach dem HSOG anzuwenden.

8. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

II.

Begründung

1. Sachverhalt und Anlass

In den zurückliegenden Wochen hat die anhaltende Trockenheit und Hitzeperiode im Bereich der Gemarkung der Stadt Braunfels zu einer erheblichen Austrocknung von Vegetation, Waldböden und landwirtschaftlichen Nutzflächen geführt. Gleichzeitig sind die Bodenfeuchte und die Luftfeuchtigkeit auf kritische Werte gesunken.

Unter diesen klimatischen Bedingungen besteht eine erheblich erhöhte Gefahr für die Entstehung und rasche Ausbreitung von Wald- und Vegetationsbränden. Bereits kleinste Zündquellen können in kürzester Zeit zu großflächigen Bränden führen, die durch die örtlichen Feuerwehren nur mit erheblichem Aufwand unter Kontrolle gebracht werden können.

Gemäß § 11 HSOG können die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Die angeordneten Maßnahmen in den § 1 und 2 dienen der Gefahrenabwehr und stellen sich insgesamt als geeignet, erforderlich und angemessen dar, da bei Nichtbefolgung das Risiko einer Brandentstehung entstehen kann, in denen das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, von Einsatzkräften sowie Sachwerte und die Natur gefährdet werden.

Um der beschriebenen Gefahr zu begegnen, ist es daher zwingend erforderlich geworden, diese Allgemeinverfügung zu erlassen.

2. Verhältnismäßigkeit

Die angeordneten Verbote sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die bestehende erhöhte Brandgefahr wirksam zu begrenzen.

-

Geeignetheit: Die Verbote verhindern die Entstehung von Zündquellen, die unter den gegebenen Witterungsbedingungen zu unkontrollierbaren Bränden führen können.

-

Erforderlichkeit: Mildere Mittel, wie etwa reine Appelle oder Hinweisschilder, sind angesichts der bestehenden konkreten Gefährdungslage nicht ausreichend, um einen wirksamen Schutz von Mensch, Tier und öffentlichem Eigentum sicherzustellen.

-

Angemessenheit: Die Einschränkungen der Handlungsfreiheit der betroffenen Personen treten hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Wald- und Vegetationsbränden und der Sicherheit der Bevölkerung zurück. Die zeitliche Befristung der Verfügung stellt sicher, dass die Einschränkungen nur so lange bestehen wie die Gefahrenlage andauert.

3. Sofortige Vollziehbarkeit

Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist anzuordnen, weil die besondere Dringlichkeit der Gefahrensituation keinen Aufschub duldet.

Bei einem Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung wäre ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine gerichtliche Klärung nötig. Dies ist aufgrund der Dringlichkeit nicht zielführend. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass das Verbot unverzüglich umgesetzt wird und im Fall eines Widerspruchs nicht abgewartet werden muss, bis das Verwaltungsverfahren bzw. das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.

III.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Braunfels, Hüttenweg 3, 35619 Braunfels, Widerspruch erhoben werden.

Da die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

IV.

Bekanntmachung

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) durch öffentliche Bekanntmachung in den Braunfelser Stadtnachrichten bekannt gemacht. Sie gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

Braunfels, den 30.07.2026

Der Magistrat der Stadt Braunfels
gez. Christian Breithecker
(Bürgermeister)