Aus gegebenem Anlass weist das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Braunfels daraufhin, dass das Beschädigen bzw. das Entwenden von Wahlplakaten im Stadtgebiet die Straftatbestände der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 Strafgesetzbuch) bzw. die des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch) erfüllt und daher diese nach Bekanntwerden umgehend zur Anzeige gebracht werden.