Die Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Braunfels über das Grillverbot auf öffentlichen Frei- und Grünflächen sowie das Verbot von offenem Feuer jeglicher Art aufgrund erhöhter Wald- und Vegetationsbrandgefahr in der Gemarkung der Stadt Braunfels vom 30.07.2026 wird gemäß § 49 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
I. Begründung
| 1. | Sachverhalt |
Mit Allgemeinverfügung vom 30.07.2026 hatte der Magistrat die Stadt Braunfels aufgrund erhöhter Wald- und Vegetationsbrandgefahr für die gesamte Gemarkung der Stadt Braunfels Folgendes erlassen:
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| -> | das Verbot des Grillens auf öffentlichen Frei- und Grünflächen, |
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| -> | das Verbot von offenem Feuer auf öffentlichen Frei- und Grünflächen sowie auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. |
Die Allgemeinverfügung sollte so lange Gültigkeit haben, bis die Gefahrenlage durch entsprechende Witterungsbedingungen wesentlich reduziert wird.
| 2. | Wegfall der Gefahrenlage |
Die seinerzeit bestehende erhöhte Wald- und Vegetationsbrandgefahr, welche der Grund für den Erlass der Allgemeinverfügung rechtfertigte, ist zwischenzeitlich entfallen. Aufgrund von Niederschlägen und veränderter Witterungsbedingungen hat sich die Gefährdungslage in der Gemarkung der Stadt Braunfels entspannt. Auch in den nächsten Tagen ist nach der aktuellen Vorhersage des Deutschen Wetterdienstes nicht mit einer erneuten flächendeckenden und anhaltenden Zunahme der Wald- und Vegetationsbrandgefahr zu rechnen. In diesem Sachzusammenhang wurde auch durch das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 18.08.2026 die Waldbrandalarmstufe A, die zweithöchste Stufe, aufgehoben. Damit gilt aktuell keine Alarmstufe mehr.
Die Bevölkerung wird aber weiterhin um vorsichtiges Verhalten gebeten. Vertrocknete Vegetation und Blätter stellen trotz der bisherigen Regenfälle weiterhin eine potentielle Gefahr dar. Die lange Phase der Trockenheit ist vorerst noch nicht überwunden.
| 3. | Rechtliche Grundlage des Widerrufs |
Der Widerruf der Allgemeinverfügung stützt sich auf § 49 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG). Danach kann ein rechtmäßiger, nicht begünstigender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, sofern die tatsächlichen Verhältnisse, die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgebend waren, sich nachträglich wesentlich geändert haben.
Die Voraussetzungen für den Erlass der ursprünglichen Allgemeinverfügung, namentlich die erhöhte Wald- und Vegetationsbrandgefahr, liegen nicht mehr vor. Der Widerruf ist daher rechtmäßig und geboten.
| 4. | Ermessensausübung |
Der Magistrat der Stadt Braunfels hat bei der Entscheidung über den Widerruf der Allgemeinverfügung die öffentlichen Interessen an einem effektiven Brandschutz und dem Schutz natürlicher Ressourcen gegen die Interessen der Bevölkerung an der uneingeschränkten Nutzung öffentlicher Grünflächen und sonstigen öffentlichen Flächen im Stadtgebiet von Braunfels abgewogen. Da die Brandgefahr maßgeblich zurückgegangen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende erneute Gefahrenlage bestehen, überwiegen die Interessen der Bevölkerung an einer freien und uneingeschränkten Nutzung aller öffentlichen Grünflächen und sonstigen öffentlichen Flächen im Stadtgebiet von Braunfels.
II. Hinweise
| 1. | Allgemeine Rechtsvorschriften bleiben unberührt: Der Widerruf dieser Allgemeinverfügung entbindet die Bürgerinnen und Bürger nicht von der Einhaltung der allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere: | |
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| -> | des § 8 Abs. 4 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) bezüglich des Feuermachens im Wald und in Waldnähe, |
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| -> | des § 15 Abs. 5 Ziffer 7 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) hinsichtlich des Rauchverbots im Wald. |
| 2. | Sorgfaltspflichten: Die Bevölkerung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, auch weiterhin auf einen verantwortungsvollen Umgang mit Feuer und offenem Grill zu achten und bei trockenem und windigem Wetter besondere Vorsicht walten zu lassen. | |
| 3. | Möglichkeit erneuter Maßnahmen: Der Magistrat der Stadt Braunfels behält sich vor, bei einer erneuten Verschlechterung der Wetterlage und einem erneuten Anstieg der Wald- und Vegetationsbrandgefahr abermals eine Allgemeinverfügung über das Grillverbot auf öffentlichen Frei- und Grünflächen sowie das Verbot von offenem Feuer jeglicher Art in der Gemarkung der Stadt Braunfels zu erlassen. | |
III.
Bekanntmachung
Der Widerruf der Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) durch öffentliche Bekanntmachung in den Braunfelser Stadtnachrichten bekannt gemacht. Sie gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Widerruf der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Braunfels, Hüttenweg 3, 35619 Braunfels, Widerspruch erhoben werden.
Braunfels, den 27.08.2026