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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Förderrichtlinie Photovoltaik 2025

Förderrichtlinie der Stadt Braunfels zur Förderung einer Photovoltaikanlage, eines stationären elektrischen Batteriespeichers, sowie einer steckerfertigen Photovoltaikanlage

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in ihrer Sitzung am 23.05.2024 folgende Förderrichtlinien zur Errichtung von Photovoltaikanlagen, eines stationären Batteriespeichers, sowie einer steckerfertigen Photovoltaikanlage beschlossen:

1. Allgemeines

Ziel der Stadt Braunfels ist es, in Zukunft klimaneutral zu werden und den Bedarf an benötigter Energie selbst zu decken. Private Eigentümer, sowie Mieter von im Stadtgebiet Braunfels liegenden Wohngebäuden können für die Installation einer Photovoltaikanlage oder einer steckerfertigen Photovoltaikanlage an/auf ihrem Wohngebäude im Gebiet der Stadt Braunfels eine Förderung beantragen. Außer in Verbindung mit einer steckerfertigen Photovoltaikanlage ist auch eine Förderung eines elektrischen Batteriespeichers zusätzlich zur Photovoltaikanlage möglich.

2. Förderzweck

Die Stadt strebt eine Steigerung der Anzahl von PV-Anlagen an, um das vorhandene CO2-Einsparpotential auf dem Stadtgebiet optimal zu nutzen. Der Primärenergiebedarf bei der Energieversorgung von privaten Ein- und Mehrfamilienhäusern soll durch die Förderung wesentlich verringert werden. Zudem soll ergänzend zur direkten Eigenstromnutzung die Speichermöglichkeit des Sonnenstroms gefördert werden.

Gefördert wird die Installation von PV-Anlagen, elektrischen Batteriespeichern und steckerfertigen Photovoltaikanlagen (Balkonkraftwerken) zur effizienten Nutzung der Solarenergie auf oder an privaten Ein- und Mehrfamilienhäusern. Die Förderrichtlinie berücksichtigt den zukünftigen Strombedarf durch E-Mobilität und den möglichen Einsatz von Wärmepumpen.

3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche Personen als Eigentümer oder Mieter von Wohneinheiten im Stadtgebiet von Braunfels.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

-

Natürliche Personen, die gewerbsmäßig mit der Erzeugung von Solarenergie beschäftigt sind.

-

Natürliche Personen, die bereits eine Photovoltaikanlage in Zusammenhang mit der betreffenden Wohneinheit betreiben oder betrieben haben.

-

Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.

-

Sonstige Hoheitsträger

4. Voraussetzungen

4.1 Förderfähig sind ausschließlich fabrikneue Anlagen, die auf dem Dach oder an der Außenseite von privat genutzten Wohn- bzw. Nebengebäuden installiert werden sollen. Je Wohneinheit wird nur eine PV-Anlage gefördert. Eine untergeordnete gewerbliche Nutzung des Gebäudes schließt eine Förderung nicht aus.

4.2 Die Antragstellerin/der Antragssteller verpflichten sich, die geförderte Anlage mindestens 20 Jahre ab dem Tag der ersten Inbetriebnahme in funktionsfähigem Betrieb zu halten.

4.3 Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich zulässig.

4.4 Die Maßnahme darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden. (Als Maßnahmenbeginn gilt die Vergabe von Ausführungsaufträgen. Aufträge zu Planungsarbeiten fallen nicht darunter.)

4.5 Folgende Sachverhalte schließen eine Förderung aus:

-

Es handelt sich um Erweiterungs- oder Ertüchtigungsmaßnahmen zu einer bestehenden Photovoltaikanlage.

-

Der elektrische Batteriespeicher wird zu einer bestehenden Anlage nachgerüstet.

-

Steckerfertige PV-Anlagen (Balkonanlagen), welche vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie angeschafft (Rechnungsdatum) wurden.

5. Förderbeträge

5.1 Der Zuschuss ist auf einen Einmalförderbetrag begrenzt. Der Förderbetrag beträgt 1000 €. Die Nennleistung der geförderten Anlage muss zwischen 4 und 30 kWp betragen. Anlagen unter 4 kWp bekommen auch die Förderung, sofern sie eine Eigenerklärung abgeben, dass alle für eine PV-Anlagen geeigneten Dachflächen genutzt werden (also Süd/Ost/West belegt und ohne Verschattung).

5.2 Der Zuschuss für einen elektrischen Batteriespeicher ist auf einen Einmalförderbetrag begrenzt. Der Förderbetrag beträgt 1000 €.

5.3 Der Zuschuss für steckerfertige Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 600/800 kWp beträgt 100 €.

6. Verfahren

6.1 Antragsunterlagen sind online unter https://www.braunfels.de oder bei der Stadt Braunfels, Hüttenweg 3, 35619 Braunfels erhältlich.

Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln ist vor Auftragserteilung und vor Beginn von Maßnahmen mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

-

Eigentumsnachweis (Grundsteuerbescheid, Grundbuchauszug oder Kaufvertrag), bei Miet- objekten die Bestätigung über die Zustimmung des Vermieters

-

Handwerkerangebot (qualifizierter Fachbetrieb) für die Photovoltaik-Anlage und ggfs. den elektrischen Batteriespeicher

-

Bei Baudenkmälern und Gebäuden im Denkmalbereich: Genehmigung der unteren Denk- malbehörde des Lahn-Dill-Kreises

Achtung: Sofern das Gebäude im Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung der Stadt Braunfels liegt, muss die Photovoltaikanlage nach Gestaltungssatzung zulässig sein.

Für steckerfertige PV-Anlagen reicht ein Antrag, mit einer personalisierten Rechnung zur Auszahlung der Förderung aus.

6.2 Nach Installation der geförderten Anlage sind dem Fachbereich Bau und Immobilienmanagement der Stadt Braunfels folgende Unterlagen vorzulegen:

-

Alle Kostennachweise durch Abschlussrechnungen.

-

Zahlungsnachweis über den Rechnungsbetrag (Kontoauszug des Kreditinstituts)

-

Ein Foto der installierten Anlage.

-

Bescheinigung der fachgerechten und sicheren Inbetriebnahme durch eine geeignete Fachkraft. Alternativ kann die Bestätigung durch die geeignete Fachkraft auf Basis des Photovoltaik-Speicherpasses (Speicherpass) erfolgen.

6.3 Die endgültigen Kostennachweise sind spätestens 12 Monate nach dem Zuwendungsbescheid einzureichen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kostennachweis nicht erbracht, verliert der Zuwendungsbescheid seine Gültigkeit. Die Frist kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen verlängert werden.

6.4 Die Anträge können schriftlich ab Inkrafttreten dieser Richtlinie an folgende

Anschrift gerichtet werden:

Stadt Braunfels

Fachbereich Bau und Immobilienmanagement

Hüttenweg 3,

35619 Braunfels

oder per E-Mail an info@braunfels.de

Rückfragen können ebenfalls unter genannter Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse gestellt werden. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.

Es zählt der Posteingangsstempel bzw. das E-Mail-Eingangsdatum.

6.5 Sind die für das Förderjahr zur Verfügung gestellten Fördermittel erschöpft, werden keine Anträge mehr angenommen und keine Fördermittel mehr ausgezahlt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stadt Braunfels entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

6.6 Mit dem Antrag wird das Einverständnis zu einer stichprobenartigen Kontrolle der Ausführungen der geförderten Maßnahmen durch die Stadt Braunfels erklärt. Die Stadt Braunfels muss rechtzeitig über den Beginn der Maßnahme informiert werden und ihren Beschäftigten oder Beauftragten muss der Zugang zur Baustelle gestattet werden, um ggf. einen zweckorientierten Einsatz der Fördermittel zu gewährleisten und etwaigem Missbrauch vorzubeugen.

6.7 Nach Umsetzung der Maßnahme und Vorlage der geforderten Nachweise laut Ziff. 6.2 erfolgt die Auszahlung der Fördermittel durch die Stadtkasse, auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides des Fachbereiches Bau und Immobilienmanagement der Stadt Braunfels. Bei dem Förderbetrag handelt es sich um einen Brutto-Zuschuss der Stadt Braunfels. Es findet keine steuerliche Prüfung des Einzelfalls statt, so dass der jeweilige Empfänger, die jeweilige Empfängerin die steuerliche Behandlung in der eigenen Steuererklärung zu berücksichtigen hat.

6.8 Bei dem Förderprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Braunfels. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht daher nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüfungsfähigen Anträge (einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege). Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förderprogramm zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Stadt Braunfels kann diese Förderrichtlinie an veränderte Fördersituationen sowie jederzeit an veränderte rechtliche Grundlagen anpassen. Außerdem sind jederzeit Änderungen zur Behebung von Auslegungsproblemen sowie zur Schließung von Regelungslücken möglich. Es gelten die jeweils aktuellen Förderrichtlinien. Gleichzeitig tritt mit Ablauf des 31.12.2024 die bisherige Förderrichtlinie der Stadt Braunfels zur Förderung einer Photovoltaikanlage und eines stationären elektrischen Energiespeichers außer Kraft.