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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 41/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026

Wahlleiterin oder Wahlleiter

Der Gemeindewahlleiter der Stadt Braunfels

Stadt

Braunfels, mit den Stadtteilen (Ortsbezirken) Altenkirchen, Bonbaden, Braunfels, Neukirchen, Philippstein, Tiefenbach.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026

Entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen

  • zur Stadtverordnetenversammlung (Gemeindewahl) der Stadt Braunfels sowie
  • zu den Ortsbeiräten in den Stadtteilen (Ortsbezirken) Altenkirchen, Bonbaden, Braunfels, Neukirchen, Philippstein und Tiefenbach

auf.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden (§ 10 Abs. 2 KWG). Ein Wahlvorschlagsrecht ist daher für Einzelpersonen nicht gegeben. Die Grundlage für die Stimmabgabe der Wahlberechtigten bilden die Wahlvorschläge. Eine Wahl kann nicht stattfinden, wenn keine Wahlvorschläge aufgestellt, eingereicht und zugelassen werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 3 und 4 KWG).

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG).

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad, ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

Einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG zur Aufnahme zusätzlicher Bewerberangaben auf dem Stimmzettel hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels nicht gefasst.

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzte (GG) sind auch die im Wahlgebiet lebenden Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Entsprechendes gilt für die Wahl des Ortsbeirates (Ortsbezirk).

In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die dem Wahlausschuss der Stadt Braunfels weder als Beisitzer noch als stellvertretender Beisitzer angehören dürfen. Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sind von der Versammlung der Partei oder Wählergruppe zu benennen, die den Wahlvorschlag aufstellt. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters sowie deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind in dem Wahlvorschlag anzugeben.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die zusätzlich erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern (Vordruck KW Nr. 7) unter Beachtung der Vorschriften des § 23 Abs. 3 KWO zu erbringen. Die amtlichen Formblätter sind ausschließlich bei dem Wahlleiter anzufordern. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 KWO)

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Gemeindeteile sind wie folgt benannt: Altenkirchen, Bonbaden, Braunfels, Neukirchen, Philippstein, Tiefenbach.

  • Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am 5. Januar 2026 (69. Tag vor dem Wahltag) bis 18:00 Uhr schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Braunfels im Rathaus (Wahlamt), Hüttenweg 3, 35619 Braunfels, während der allgemeinen Öffnungszeiten, einzureichen. Es wird empfohlen, zur Abgabe des Wahlvorschlages einen Termin zu vereinbaren.
  • Bitte beachten Sie, dass das Wahlamt Braunfels am 24. Dezember 2025 (Heiligabend), am 25. Dezember 2025 (1. Weihnachtsfeiertag), am 26. Dezember 2025 (2. Weihnachtsfeiertag), am 31. Dezember 2025 (Silvester) und am 1. Januar 2026 (Neujahr) geschlossen ist. Am 23. Dezember 2025 sowie am 29. und 30. Dezember 2025 ist das Wahlamt innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten besetzt und erreichbar. Am 2. Januar 2026 ist das Wahlamt von 10:00 – 12:00 Uhr geöffnet.

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

  • die schriftlichen Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach dem amtlichen Vordruck, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind (Zustimmungserklärung – Vordruck KW Nr. 9),
  • eine Bescheinigung des Magistrates, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Bescheinigung der Wählbarkeit – Vordruck KW Nr. 10),
  • die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden (Vordruck KW Nr. 11),
  • zusätzlich, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften (§ 11 Abs. 4 KWG) benötigt, die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Magistrats über die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Vordruck KW Nr. 7); die amtlichen Formblätter sind hierbei zu verwenden.

Der Wahlvorschlag und die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen müssen dem Wahlleiter im Original vorgelegt werden (§ 67 Abs. 2 KWG).

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Die nach § 148 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 11.017 Einwohner. Diese wurde zum Stichtag 30. September 2024 durch das Hessisches Statistische Landesamt festgestellt.

Entsprechend der maßgeblichen Einwohnerzahl sind nach § 38 Absatz 1 HGO in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Braunfels für die Stadtverordnetenversammlung 37 Vertreter zu wählen

Für die sechs Ortsbeiräte ergeben sich nach § 6 Absatz 3 der Hauptsatzung der Stadt Braunfels folgende zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter:

Altenkirchen:

5

Bonbaden:

5

Braunfels:

5

Neukirchen:

5

Philippstein:

5

Tiefenbach:

5

Alle erforderlichen Wahlformulare für die Einreichung der Wahlvorschläge können von der Internetseite www.wahlen.hessen.de unter der Rubrik Kommunalwahlen -> Allgemeine Kommunalwahlen -> Vordrucke für Wahlvorschlagsträger kostenfrei heruntergeladen werden. Ergänzend sind die Vordrucke auch beim Wahlamt erhältlich.

Das amtliche Formblatt für die Unterstützungsunterschriften kann ausschließlich beim Wahlamt angefordert werden.

Für Rückfragen steht das Wahlamt unter den Telefonnummern 06442/303-115 oder -124 gerne zur Verfügung.

Braunfels, 09.10.2025

gez.
Helge Kalte
(Gemeindewahlleiter)