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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 42/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentlicher Hinweis über die Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Das Bundesmeldegesetz (BMG) ermöglicht den Einwohnerinnen und Einwohnern, in verschiedenen Fällen der Datenübermittlungen aus dem Melderegister zu widersprechen.

Folgende Übermittlungssperren können auf Antrag eingetragen werden:

  • Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen (nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG)
  • Übermittlungssperre an Parteien und Wählergruppen (nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)
  • Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (nach § 36 Abs. 2 BMG) Wird mit Ablauf des Jahres gelöscht, in dem die Person das 19. Lebensjahr vollendet.
  • Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage (nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG)

Die Eintragung einer Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich und gilt bis auf Widerruf.

Ausführliche Informationen über die Eintragung der einzelnen Sperren oder das Antragsformular erhalten Sie auf unserer Homepage: www.braunfels.de oder im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Braunfels.

Die Mitarbeiter*innen des Bürgerbüros sind telefonisch unter der 06442 303-100 oder per E-Mail buergerbuero@braunfels.de erreichbar.