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Braunfelser Stadtnachrichten
Ausgabe 45/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Braunfels über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz, LAG) sowie weiteren Nutzer in Unterkünften der Stadt Braunfels

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 5a des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz, LAG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), sowie der §§ 1, 2, 3, 4, 6, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013 S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels in der Sitzung am 13.10.2022 folgende

G E B Ü H R E N S A T Z U N G

beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich / Gegenstand der Gebührenpflicht

(1)

Die Stadt Braunfels ist gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz Hessen (LAG) verpflichtet, die in § 1 LAG aufgeführten ausländischen Personen auf Weisung des Lahn-Dill-Kreises gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 LAG aufzunehmen und Unterzubringen.

(2)

Die Stadt Braunfels stellt die Unterkünfte als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 KAG bereit und ist Träger der Einrichtungen. Durch die Unterbringung wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht (§ 4 Abs. 2 LAG).

(3)

Für die Nutzung der Unterkünfte durch die in Absatz 1 genannten Personen erhebt die Stadt Braunfels Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.

§ 2

Begründung/ Beendigung des Nutzungsverhältnisses

(1)

Die Begründung des Nutzungsverhältnisses erfolgt mit der Zuweisung der Person durch die Stadt Braunfels. Soweit keine Zuweisung erfolgt, wird das Nutzungsverhältnis durch die Aushändigung der Schlüssel für die Unterkunft an die Person begründet.

(2)

Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt mit vollständiger Räumung der Unterkunft durch die untergebrachte Person und Übergabe der Schlüssel an die Stadt Braunfels oder die von ihr Beauftragten. Die Absicht der Räumung der Unterkunft ist der Stadt Braunfels unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vorher, anzuzeigen.

(3)

Ohne Anzeige nach Abs. 2 erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Abs. 4 LAG).

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Begründung des Nutzungsverhältnisses und wird kalendermonatlich erhoben. Sie endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der Gebühren unberührt. Wird das Nutzungsverhältnis während eines laufenden Kalendermonats begründet oder endet dieses innerhalb eines Kalendermonats, vermindert sich die Gebührenschuld entsprechend pro Tag um 1/30.

(2)

Die Gebühr für den ersten Kalendermonat wird erstmalig 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Im Folgenden wird die im Gebührenbescheid festgesetzte Monatsgebühr am fünften Werktag eines jeden Kalendermonats fällig.

§ 4

Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist jede Person, die in einer Unterkunft der Stadt Braunfels untergebracht ist. Familienangehörige, Eheleute, Personen in eheähnlicher Gemeinschaft, bzw. Personen in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II haften für die Gebühren gesamtschuldnerisch.

(2)

Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Personen, denen die Unterkunft als Sachleistung in Höhe des in § 6 Abs. 1 genannten Gebührensatzes nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt wird, soweit sie nicht über einzusetzendes Einkommen / Vermögen verfügen.

§ 5

Gebührenmaßstab und Berechnungsgrundlage

Die Gebühr bemisst sich pro Person (zugewiesene oder sonstige untergebrachte Bewohner/innen) und Kalendermonat.

§ 6

Gebührensatz

(1)

Die Unterbringungsgebühr beträgt pro Person und Monat 360,00 € (12,00 €/Tag)

(2)

Von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, welchen die Unterkunft als Sachleistung zur Verfügung gestellt wird und deren Einkommen/Vermögen den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG übersteigen, deren Einkommen/Vermögen jedoch nicht für die Begleichung der vollständigen Gebühr ausreicht, wird abweichend von § 6 Abs. 1 dieser Gebührensatzung eine ermäßigte Gebühr in Höhe des den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG übersteigenden anzurechnenden Einkommens/Vermögens erhoben.

§ 7

Härtefallregelung

(1)

Die Stadt Braunfels ist in einzelnen besonderen Härtefällen berechtigt, auf Antrag die Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen. Die Angaben in Ermäßigungs- oder Erlassanträgen sind glaubhaft zu machen.

(2)

Vom Vorliegen einer besonderen Härte ist in der Regel dann nicht auszugehen, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt.

§ 8

Rückwirkende Gebührenerhebung

Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 LAG).

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung, rückwirkend zum 01. August 2022, in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Braunfels, den 01.11.2022

DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS

gez.

CHRISTIAN BREITHECKER

(SIEGEL)

BÜRGERMEISTER

Beschlusshistorie

Satzung

Beschluss-

datum

Ausfertigungs-

datum

Datum der öffentlichen Bekannt-machung

Datum des Inkrafttretens

Satzung

13.10.2022

01.11.2022

10.11.2022

01.08.2022

(bis 31.12.2027)

Ausfertigungsbestätigung

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Braunfels, den 01.11.2022

gez.

CHRISTIAN BREITHECKER

(SIEGEL)

BÜRGERMEISTER